Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 4 StR 588/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 8. August 2007 aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts im Maßregelausspruch dahin abgeändert, dass zwei Jahre ein Monat und zwei Wochen der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible