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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 4 StR 588/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 588/07

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 8. August 2007 aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts im Maßregelausspruch dahin abgeändert, dass zwei Jahre ein Monat und zwei Wochen der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible