BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 201/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 20. November 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Revisionen der Angeklagten L. und S. werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; diese
Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten B. , gegen den das
Landgericht eine – zur Bewährung ausgesetzte – Jugendstrafe von sechs
Monaten verhängt hat, ist mit der Sachrüge erfolgreich. Die Revisionen der
Angeklagten L. und S. sind aus den Gründen der Antragschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Beanstandungen des Angeklagten B. hinsichtlich der Be-
weiswürdigung des Landgerichts haben mit der Sachrüge Erfolg.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklag-
ten, die der „linken Szene“ angehörten, am 18. Juni 2005 in Potsdam den 17-
jährigen O. , der den Angeklagten als „gewaltbereiter Rech-
ter“ bekannt war. Der Angeklagte B. schlug mit einem Teleskopschlag-
stock auf den Geschädigten ein, während die anderen Angeklagten mit Fü-
ßen auf den dann zwischenzeitlich zu Boden gegangenen Geschädigten ein-
traten.
b) Der Mitangeklagte L. , der selbst unter dem Verdacht stand, die
Schläge mit dem Teleskopschlagstock ausgeführt zu haben, wurde noch am
Tattag festgenommen und befand sich unter dem Verdacht des versuchten
Mordes in Untersuchungshaft. Im Rahmen einer Haftprüfung sieben Tage
nach seiner Inhaftierung bestritt der Mitangeklagte L. seine Tatbeteiligung
und bezeichnete einen gewissen „W. “ als diejenige Person, die mit
dem Teleskopschlagstock zugeschlagen habe. Kurze Zeit später identifizierte
er anhand einer Lichtbildkartei den Angeklagten B. als „W. “. In der
Hauptverhandlung gab der Mitangeklagte L. eine schriftlich vorbereitete
Erklärung ab, in der er ausführt, weder er noch die Mitangeklagten S. und
D. sowie die anderweitig verfolgte K. hätten mit dem Geschehen et-
was zutun gehabt. Er habe lediglich einen Schlag mit dem Teleskopschlag-
stock gesehen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täter-
schaft des Angeklagten B. im Wesentlichen auf die Angaben des Mitan-
geklagten L. , die dieser im Ermittlungsverfahren gemacht hat.
2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Re-
visionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Würdigung des Tatrichters lü-
ckenhaft ist. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier indes vor. Das Landgericht
erörtert nicht umfassend die sich aus dem Urteil ergebenden Umstände, die
gegen die Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten L. sprechen (vgl.
BGHSt 29, 18, 20).
a) Soweit der Angeklagte L. jedwede Beteiligung an der Tat ab-
streitet, folgt das Landgericht seinen Angaben nicht. Insofern stützt sich das
Landgericht rechtsfehlerfrei auf die Schilderungen neutraler Tatzeugen, die
übereinstimmend angegeben haben, dass diejenigen Personen, die wegge-
laufen sind, auch diejenigen waren, die auf O. eingetreten
und eingeschlagen haben. Zu diesen Personen gehörte der Mitangeklagte
L. , der auf der Flucht durch den Zeugen M. gestellt werden
konnte. Das Landgericht hätte deshalb darlegen müssen, welche Umstände
dafür sprechen, dass der Mitangeklagte L. gerade in dem Punkt, in dem
er den Angeklagten B. belastete und sich entlastete, wahrheitsgemäß
ausgesagt hat. Es hätte in diesem Zusammenhang auch die naheliegende
Möglichkeit erörtern müssen, ob der zu diesem Zeitpunkt unter Verdacht des
versuchten Mordes inhaftierte L. einen Dritten fälschlich belastet hat, um
die Aufhebung des gegen sich bestehenden Haftbefehls herbeizuführen (vgl.
BGH StV 2000, 243, 244).
b) Weiterhin hat das Landgericht sich auch nicht erkennbar mit den
Aussagen der weiteren (unbeteiligten) Tatzeugen auseinandergesetzt. Aus
den Bekundungen des Zeugen M. geht nämlich hervor, dass die
weiteren Anwesenden ihm mitgeteilt hätten, der von ihm, M. , gestellte
Angeklagte L. sei diejenige Person mit dem Stock gewesen (UA S. 27).
Welche Zeugen dies waren und wie sie zu dieser Aussage gegenüber dem
Zeugen M. gekommen sind, teilt das Landgericht nicht mit.
Schließlich stützt das Landgericht seine Überzeugung, wonach der
Mitangeklagte L. nicht der Täter mit dem Teleskopschlagstock gewesen
sein konnte, darauf, dass L. eine hellblaue Jeans getragen hatte. Dage-
gen gab der Geschädigte O. an, die Hose des Täters mit dem Tele-
skopschlagstock sei tarnfarben gewesen. Dies stellt zwar an sich einen trag-
fähigen Gesichtspunkt dar, um den Mitangeklagten L. als den Täter aus-
zuschließen, der den Schlagstock eingesetzt hatte. Das Landgericht hält es
andererseits bei der Überführung der Angeklagten indes für unbedenklich,
dass sämtlichen Zeugen es nicht aufgefallen war, dass von den ansonsten
vermummten und mit schwarzer Oberbekleidung angezogenen Tätern nur
der Angeklagte L. eine hellblaue Jeans getragen habe (UA S. 29). In die-
sem Zusammenhang erklärt nämlich das Landgericht nachvollziehbar und
lebensnah den Irrtum der Zeugen damit, dass die hellblaue Jeans unter der
hüftlangen schwarzen Jacke nicht realitätsbezogen wahrgenommen worden
sei. Jedenfalls im Hinblick auf die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklag-
ten B. hätte deshalb alternativ bedacht werden müssen, dass der Ge-
schädigte O. unter Umständen die Farbe der Hose derjenigen Per-
son, die mit dem Schlagstock auf ihn eingeschlagen hatte, möglicherweise
unzutreffend beschrieben hat.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger