Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07

5. Strafsenat

5 StR 578/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007

beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 1. Juni 2007 und seine sofortige Be-

schwerde gegen die Kostenentscheidung werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel

und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

1

2

G r ü n d e

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (beson-

ders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers

ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

a) Der Nebenkäger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des

nebenklagefähigen Delikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1

Nr. 1c StPO) hingenommen und könnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts

nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das

Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

Auf die von der Revision behaupteten Rechtsfehler bei der Verurteilung we-

gen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kommt es

nicht an. Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt

bleibt letzteres bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Be-

tracht (vgl. BGH NStZ 1997, 402; Senge in KK 5. Aufl. § 400 Rdn. 1a).

3

4

b) Soweit das Gericht im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1

Satz 3 StPO davon abgesehen hat, über den Feststellungsantrag zu ent-

scheiden und ein weiteres Schmerzensgeld nicht zugesprochen hat, ist die

Revision ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller steht insoweit ein Rechts-

mittel nicht zu (§ 406a Abs. 1 StPO).

2. Die weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Adhä-

sionsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist ebenfalls unzulässig, weil

er auch die Hauptsache nicht anfechten kann, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halb-

satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl § 472a Rdn. 4). Der schließ-

lich gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger