BGH Beschluss vom 18.12.2007 – VI ZA 24/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Beschwerdewert wird auf 2.261,22 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der
Beschwerdewert war dem Streitwert für das Berufungsverfahren
entsprechend auf 2.261,22 € festzusetzen. Die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig. Nach § 26 Nr. 8
EGZPO in der vom 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in
der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig
ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer 20.000 € übersteigt. § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO greift nicht ein,
weil entgegen der Darstellung des Antragstellers die Berufung
zurückgewiesen und nicht verworfen worden ist.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2007 - 55 C 5545/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2007 - 22 S 75/07 -