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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – VI ZA 24/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Beschwerdewert wird auf 2.261,22 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der

Beschwerdewert war dem Streitwert für das Berufungsverfahren

entsprechend auf 2.261,22 € festzusetzen. Die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig. Nach § 26 Nr. 8

EGZPO in der vom 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in

der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli

2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der

Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig

ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden

Beschwer 20.000 € übersteigt. § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO greift nicht ein,

weil entgegen der Darstellung des Antragstellers die Berufung

zurückgewiesen und nicht verworfen worden ist.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2007 - 55 C 5545/05 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2007 - 22 S 75/07 -