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BGH Urteil vom 19.12.2007 – 2 StR 489/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 489/07

URTEIL

vom

19. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2007 - soweit es

den Angeklagten betrifft -

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt und die sichergestellte Kokainzubereitung nebst Ver-

packungsmaterial eingezogen. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die

Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die Verurtei-

lung des Angeklagten wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

Der Angeklagte hat die Einfuhr des Betäubungsmittels entgegen der Annahme

des Landgerichts nicht nur versucht, sondern vollendet.

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Der Angeklagte reiste am Tattag aus Venezuela kommend als Rausch-

giftkurier auf dem Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein. In sei-

nem nach Frankfurt aufgegebenen Koffer befanden sich ca. 7,5 kg Kokainzube-

reitung mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 5 kg Kokainhydrochlorid. Dieses

Rauschgift sollte nach dem Tatplan nicht im Bundesgebiet verbleiben. Vielmehr

wollte der Angeklagte den Rauschgiftkoffer von Frankfurt auf dem Landwege

mit einem Fahrzeug des Mitangeklagten M. zusammen mit diesem nach

Ungarn bringen und dort an einer Tankstelle an einen unbekannt gebliebenen

Empfänger übergeben. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte in Frank-

furt bereits im Transitbereich des Flughafens von einem Zollbeamten kontrolliert

wurde, bevor er Zugriff auf den aufgegebenen Koffer hatte. Der Zollbeamte ging

mit dem Angeklagten zum Gepäckausgabeband. Dort ließ der Angeklagte den

Koffer zweimal vorbeilaufen, ohne ihn aufzunehmen. Daraufhin verglich der

Zollbeamte die Nummer des Gepäckscheins am Flugschein des Angeklagten

mit dem Koffer, stellte deren Übereinstimmung fest und nahm den Koffer vom

Band. Bei der Überprüfung des Koffers wurde das Kokain entdeckt.

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Die rechtliche Würdigung dieses vom Landgericht rechtsfehlerfrei festge-

stellten Sachverhalts hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit

das Landgericht die Tat des Angeklagten als lediglich versuchte Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, weil er im Inland nicht

die tatsächliche unkontrollierte Verfügungsmacht über den Rauschgiftkoffer er-

langt habe. Zutreffend vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass der Ein-

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fuhrtatbestand bereits vollendet wurde, als der Angeklagte mit dem nach Frank-

furt aufgegebenen Rauschgiftkoffer über die Grenze in das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. BGHSt 34, 180; 31, 374).

Der Angeklagte hat sich somit der vollendeten und nicht nur der versuch-

ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.

Tateinheitlich hierzu hat er als Kurier zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge Beihilfe geleistet.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen, weil schon die Anklage von dieser rechtlichen Würdi-

gung des Tatvorwurfs ausging.

Die Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten hat die

Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen zur Folge.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck