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BGH Urteil vom 19.12.2007 – 2 StR 489/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2007 - soweit es
den Angeklagten betrifft -
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt und die sichergestellte Kokainzubereitung nebst Ver-
packungsmaterial eingezogen. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die
Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die Verurtei-
lung des Angeklagten wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Angeklagte hat die Einfuhr des Betäubungsmittels entgegen der Annahme
des Landgerichts nicht nur versucht, sondern vollendet.
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Der Angeklagte reiste am Tattag aus Venezuela kommend als Rausch-
giftkurier auf dem Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein. In sei-
nem nach Frankfurt aufgegebenen Koffer befanden sich ca. 7,5 kg Kokainzube-
reitung mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 5 kg Kokainhydrochlorid. Dieses
Rauschgift sollte nach dem Tatplan nicht im Bundesgebiet verbleiben. Vielmehr
wollte der Angeklagte den Rauschgiftkoffer von Frankfurt auf dem Landwege
mit einem Fahrzeug des Mitangeklagten M. zusammen mit diesem nach
Ungarn bringen und dort an einer Tankstelle an einen unbekannt gebliebenen
Empfänger übergeben. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte in Frank-
furt bereits im Transitbereich des Flughafens von einem Zollbeamten kontrolliert
wurde, bevor er Zugriff auf den aufgegebenen Koffer hatte. Der Zollbeamte ging
mit dem Angeklagten zum Gepäckausgabeband. Dort ließ der Angeklagte den
Koffer zweimal vorbeilaufen, ohne ihn aufzunehmen. Daraufhin verglich der
Zollbeamte die Nummer des Gepäckscheins am Flugschein des Angeklagten
mit dem Koffer, stellte deren Übereinstimmung fest und nahm den Koffer vom
Band. Bei der Überprüfung des Koffers wurde das Kokain entdeckt.
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Die rechtliche Würdigung dieses vom Landgericht rechtsfehlerfrei festge-
stellten Sachverhalts hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit
das Landgericht die Tat des Angeklagten als lediglich versuchte Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, weil er im Inland nicht
die tatsächliche unkontrollierte Verfügungsmacht über den Rauschgiftkoffer er-
langt habe. Zutreffend vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass der Ein-
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fuhrtatbestand bereits vollendet wurde, als der Angeklagte mit dem nach Frank-
furt aufgegebenen Rauschgiftkoffer über die Grenze in das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. BGHSt 34, 180; 31, 374).
Der Angeklagte hat sich somit der vollendeten und nicht nur der versuch-
ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.
Tateinheitlich hierzu hat er als Kurier zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge Beihilfe geleistet.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen, weil schon die Anklage von dieser rechtlichen Würdi-
gung des Tatvorwurfs ausging.
Die Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten hat die
Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen zur Folge.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck