Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 510/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 2. März 2007 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung ver-
schiedener Gegenstände angeordnet.
2
3
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen Rechtes rügt. Die Sachrüge hat er nicht erhoben.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Wie der Generalbundesanwalt zu-
treffend ausgeführt hat, sind die Aufklärungsrügen nicht in einer § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Soweit die Ablehnung des Hilfs-
beweisantrages auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. -
und S. beanstandet wird, ist die Verfahrensrüge insbeson-
dere deshalb unzulässig, weil die in den Urteilsgründen (UA S. 117-119) enthal-
tene umfangreiche Begründung zur Ablehnung dieses Antrages nicht mitgeteilt
wird. Das Revisionsgericht ist zwar nicht gehindert bei Prüfung einer Verfah-
rensrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen, doch setzt dies die
Erhebung der Sachrüge voraus (vgl. u. a. BGHSt 36, 384, 385; BGH StV 1982,
55). Eine materiell-rechtliche Beanstandung des Urteils ist aber der Revisions-
begründung nicht zu entnehmen.
4
Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt bei fehlender Sachrüge zur
Unzulässigkeit der Revision (vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2000, 295; Meyer-Goßner
StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20 m. w. N.).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck