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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 510/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 510/07

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 2. März 2007 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-

ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung ver-

schiedener Gegenstände angeordnet.

2

3

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen Rechtes rügt. Die Sachrüge hat er nicht erhoben.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Wie der Generalbundesanwalt zu-

treffend ausgeführt hat, sind die Aufklärungsrügen nicht in einer § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Soweit die Ablehnung des Hilfs-

beweisantrages auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. -

und S. beanstandet wird, ist die Verfahrensrüge insbeson-

dere deshalb unzulässig, weil die in den Urteilsgründen (UA S. 117-119) enthal-

tene umfangreiche Begründung zur Ablehnung dieses Antrages nicht mitgeteilt

wird. Das Revisionsgericht ist zwar nicht gehindert bei Prüfung einer Verfah-

rensrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen, doch setzt dies die

Erhebung der Sachrüge voraus (vgl. u. a. BGHSt 36, 384, 385; BGH StV 1982,

55). Eine materiell-rechtliche Beanstandung des Urteils ist aber der Revisions-

begründung nicht zu entnehmen.

4

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt bei fehlender Sachrüge zur

Unzulässigkeit der Revision (vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2000, 295; Meyer-Goßner

StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20 m. w. N.).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck