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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 5 StR 485/07

5. Strafsenat

5 StR 485/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil

des Landgerichts Leipzig vom 15. Mai 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über

die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels des Angeklagten E. , an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten E.

und die Revision der Angeklagten M. werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Die Angeklagte M. hat die Kosten ihres Rechtsmit-

tels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das angefochtene Urteil weist lediglich betreffend den Angeklagten E.

einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung

einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlas-

sen hat, obwohl sich dies aufdrängte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 2007 zutreffend ausgeführt:

2

„Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-

men, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidri-

gen Tat verurteilt, so muss nach § 64 StGB das Gericht eine Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch

in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen

wird. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrü-

ge hin überprüft werden, auch wenn – wie hier – nur der Angeklagte Revision

eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisionsangriff

ausgenommen hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5). An-

lass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellun-

gen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung

gegeben sind (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10).

Dies ist hier der Fall.

Der Angeklagte ist alkohol- und betäubungsmittelabhängig (UA S. 9). Zur

Finanzierung seines Kokainbedarfs war er insbesondere ab Februar 2006

auf die Erschließung zusätzlicher Einnahmequellen angewiesen (UA S. 11),

wobei er sich gerade durch den verfahrensgegenständlichen Transport von

Betäubungsmitteln eine solche erhoffte (UA S. 21). Für die Strafkammer

steht fest, dass die Tathandlungen nicht nur im Zusammenhang mit seiner

Abhängigkeitserkrankung standen (UA S. 60), sondern durch diese ersicht-

lich begünstigt wurden (UA S. 67). Die Feststellungen ergeben weiter, dass

der Angeklagte weiterhin ein Verlangen nach dem Konsum von Kokain emp-

findet und therapiewillig ist (UA S. 11).“

3

4

5

Die Frage der Unterbringung des Angeklagten E. in einer Ent-

ziehungsanstalt bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen

(§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht.

Für den Fall, dass es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anord-

nen sollte, wird gemäß der jetzt geltenden Fassung der Vorschrift des § 67

Abs. 2 StGB auch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe

und Maßregel zu entscheiden sein.

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