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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 5 StR 497/07

5. Strafsenat

5 StR 497/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Ausspruch über die in den Fällen II. 12

bis 15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im

Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs eines Kindes in den Fällen II. 12 bis 15 der Urteilsgründe (Ein-

zelfreiheitsstrafen: jeweils zwei Jahre) und wegen sexuellen Missbrauchs

eines Kindes in zwölf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: vier bis sieben Monate)

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist die Revision des Angeklagten unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den Strafausspruch

hat das Rechtsmittel in den Fällen II. 12 bis 15 der Urteilsgründe mit der

Sachrüge Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen kam es zwischen August 2005 und An-

fang Januar 2006 auf Betreiben des sexuell unerfahrenen 26-jährigen Ange-

klagten zwischen ihm und dem 13-jährigen D. H. zu verschie-

denen sexuellen Handlungen, wobei es in der Mehrzahl der Fälle bei gegen-

seitiger Masturbation blieb. In vier Fällen (II. 12 bis 15 der Urteilsgründe) ge-

lang es dem Angeklagten, D. zur Durchführung des Oralverkehrs an

dessen Glied zu bewegen.

3

Diese vier Fälle hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als schweren se-

xuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB bewertet.

Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer zunächst

geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne von § 176a Abs. 4

StGB angenommen werden kann und hat hierzu als schuldmindernden Um-

stand lediglich angeführt, dass der Angeklagte im Wesentlichen geständig

gewesen sei. Schulderhöhend falle demgegenüber ins Gewicht, dass der

Angeklagte wiederholt, insgesamt vier, derartige sexuelle Handlungen mit

demselben Opfer begangen habe und dass eine jeweils intensive Art und

Weise der Tatbegehung gegeben sei, wobei der Angeklagte in zwei Fällen

den Samen des Jungen geschluckt habe.

4

2. Die Strafkammer hat bei Begründung der Strafrahmenwahl wesent-

liche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, die sie dem Angeklagten bei

der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, nämlich dass er,

insbesondere zu den schwereren Straftaten, Reue und Einsicht gezeigt hat

und sich daher bereits seit Anfang 2006 wegen des von ihm erkannten Prob-

lems seiner pädophilen Neigung einer psychotherapeutischen Behandlung

unterzieht, dass er ferner nicht bestraft ist. Bei Zumessung der Strafe für die

weniger schwerwiegenden Fälle bloßer Masturbationshandlungen hat die

Strafkammer zudem ausgeführt, dass zwischen dem Angeklagten und D.

kein von Angst, Gewalt und Missbrauch geprägtes Ausnutzungsverhältnis

bestanden habe. Dieser Gesichtspunkt gilt aber auch für die vier qualifizier-

ten Fälle. Danach ist zu besorgen, dass der Tatrichter diese wesentlichen

Umstände bei der für die Strafrahmenwahl erforderlichen Gesamtwürdigung

nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwe-

rer Fall Gesamtwürdigung 5 bis 8).

5

Insbesondere begegnet es Bedenken, dass die Strafkammer die Ver-

neinung minder schwerer Fälle maßgeblich auch auf die intensive Art und

Weise der jeweiligen Tatbegehung stützt, da gerade die mit dem Eindringen

in den Körper verbundene Intensität der sexuellen Handlungen hier den Qua-

lifikationstatbestand des besonders schweren Falles gemäß § 176a Abs. 2

Nr. 1 StGB erst begründet. Allein die Tatsache, dass Oralverkehr ausgeübt

worden ist, kann daher die Annahme eines minder schweren Falles nicht von

vornherein ausschließen. Dass der in diesem Zusammenhang vom Landge-

richt offensichtlich als besonders schulderhöhend berücksichtigte Samener-

guss in den Mund des Angeklagten in dieser Weise bewertet werden kann,

ist zudem – anders als bei der Fallgestaltung des Samenergusses in den

Mund des Opfers – nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

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3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 12 bis 15 der Ur-

teilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich.

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