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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 5 StR 534/07

5. Strafsenat

5 StR 534/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung in sechs (tateinheitlichen) Fällen zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revisi-

on führt zur Aufhebung der verhängten Strafe; im Übrigen ist sein Rechtsmit-

tel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutref-

fend kein – auch der Anklage nicht zugrundeliegendes – Verbrechen des

erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB angenommen. Die Fes-

selung der Sparkassenmitarbeiter war lediglich Mittel der Raubhandlung; ei-

ne darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung kam ihr nicht zu. Mit

der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur

ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber

nicht – was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre – aus einer gesicherten

und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen

eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH

NStZ 2006, 448, 449; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9).

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2. Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das

Landgericht geht selbst von dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1

Nr. 1 lit. b StGB aus. Dies ist zutreffend, weil der Einsatz der Kabelbinder zu

Fesselungszwecken nicht die schärfere Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB erfüllt (vgl. BGHSt 48, 365, 371; BGH NStZ-RR 1999, 15). Die untere

Grenze des Strafrahmens für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB

beträgt drei und nicht fünf Jahre Freiheitsstrafe, wie das Landgericht selbst in

den Urteilsgründen hervorhebt.

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Dass das Landgericht die Untergrenze des Strafrahmens rechtsfehler-

haft bestimmt hat, hat der Senat der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrun-

dezulegen. Der gemeinsame Vermerk des Vorsitzenden und des richterli-

chen Beisitzers vom 24. September 2007, der nach Eingang der diesen Feh-

ler rügenden Revisionsbegründung erstellt wurde, muss unberücksichtigt

bleiben. Die beiden Berufsrichter geben in diesem Vermerk an, dass es sich

bei der Angabe der Strafrahmenuntergrenze um einen Schreibfehler gehan-

delt habe und Beratungsgrundlage als Untergrenze tatsächlich drei anstatt

fünf Jahre Freiheitsstrafe gewesen sei. Diese Mitteilung kann im Revisions-

verfahren keine Beachtung finden. Ein offensichtliches Schreibversehen

kann nur dann angenommen werden, wenn es sich aus der Urteilsurkunde

selbst unzweifelhaft ergibt. Anhand der Urteilsgründe lässt sich aber weder

ein Schreibversehen noch eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit feststel-

len. Ebenso lässt sich aus der beträchtlichen Höhe der Strafe nicht herleiten,

dass diese ausgehend von einer Untergrenze von drei Jahren und nicht von

einer solchen von fünf Jahren bemessen wurde. Deshalb kann der Senat

auch nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.

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Da in der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens lediglich

ein Begründungsmangel liegt, können die Feststellungen aufrechterhalten

bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-

gen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Die in Spanien

verbüßte Untersuchungshaft hat er anzurechnen. Auf die Antragsschrift des

Generalbundesanwalts wird insoweit Bezug genommen.

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