BGH Beschluss vom 19.12.2007 – IV ZR 126/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil
sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von
Grundrechten geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 50.000,- €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 22.05.2003 - 2 O 469/02 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 05.12.2006 - 14 U 172/03 -