Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2007 – IV ZR 126/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil

sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von

Grundrechten geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 50.000,- €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 22.05.2003 - 2 O 469/02 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 05.12.2006 - 14 U 172/03 -