Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2007 – IV ZR 255/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

30. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Verfahrensrügen und die gerügten Grundrechtsverletzungen hat

der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begrün-

dung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 56.106,29 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 15.05.2003 - 6 O 1778/01 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 U 1811/03 -