BGH Beschluss vom 19.12.2007 – IV ZR 255/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
30. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Verfahrensrügen und die gerügten Grundrechtsverletzungen hat
der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 56.106,29 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 15.05.2003 - 6 O 1778/01 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 U 1811/03 -