BGH Beschluss vom 19.12.2007 – IV ZR 297/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 19. Dezember 2007
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-
wig vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil
sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsge-
richt hat die Ausführungen der Prozessbeteiligten, insbe-
sondere der jeweiligen Klägerseite im eigenen Rechts-
streit und als Zeuge im Parallelverfahren und die Aussa-
ge des Zeugen K. zur Kenntnis genommen und sich
in der gebotenen Weise damit auseinandergesetzt. Es
war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen und es
in allen Einzelheiten zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96,
205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR
89/04 - WuM 2005, 475 und Urteil vom 13. Februar 1992
- III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb).
Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick
auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 20.451,68 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 22.10.2004 - 4 O 374/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2005 - 16 U 226/04 -