Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2007 – IV ZR 298/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 19. Dezember 2007

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-

wig vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil

sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsge-

richt hat die Ausführungen der Prozessbeteiligten, insbe-

sondere der jeweiligen Klägerseite im eigenen Rechts-

streit und als Zeuge im Parallelverfahren und die Aussa-

ge des Zeugen K. zur Kenntnis genommen und sich

in der gebotenen Weise damit auseinandergesetzt. Es

war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den

Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen und es

in allen Einzelheiten zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96,

205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR

89/04 - WuM 2005, 475 und Urteil vom 13. Februar 1992

- III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb).

Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick

auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert: 35.096,25 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 4 O 373/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2005 - 16 U 8/05 -