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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – 1 StR 558/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Waldshut-Tiengen vom 14. Mai 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der Angeklagte war bis zum 30. November 2001 Bürgermeister der Stadt
Z. . Er war zugleich Geschäftsführer der von der Stadt Z. ge-
gründeten Firma Wohnbau GmbH (fortan: Wohnbau GmbH)
und übte - neben noch weiteren Nebentätigkeiten - diese Funktion als Nebentä-
tigkeit zum Bürgermeisteramt aus. Der Angeklagte war deshalb verpflichtet, die
Vergütungen für diese Nebentätigkeit dem Landratsamt L. als Aufsichts-
behörde anzuzeigen und sie insoweit an die Stadt Z. abzuliefern, als sie ins-
gesamt die für ein Kalenderjahr geltende damalige Freigrenze von 9.600,- DM
überschritten. Nachdem er in einer Sitzung des Gemeinderats am 30. März
1998 angekündigt hatte, die Geschäftsführertätigkeit für die Wohnbau GmbH zu
beenden, wenn nicht "eine befriedigende finanzielle Regelung zu seiner Entloh-
nung gefunden" werde, beschloss der Gemeinderat unter dem Vorsitz des stell-
vertretenden Bürgermeisters, dass der aus den Fraktionsvorsitzenden des Ge-
meinderats bestehende Aufsichtsrat der Wohnbau GmbH mit dem Angeklagten
eine - solche - einvernehmliche Regelung treffen solle. Am folgenden Tag fass-
te der Aufsichtsrat auf Vorschlag und Betreiben des Angeklagten einen Be-
schluss, welcher vorsah: die "Anmietung" von Arbeitsräumen im Wohnhaus des
Angeklagten für eine "Warmmiete" von monatlich 965,- DM sowie die Anschaf-
fung eines nach seinen Wünschen auszusuchenden "Geschäftswagens" für
einen Kaufpreis von ca. 68.000,- DM mit einem von ihm jederzeit realisierbaren
Ankaufsrecht zu einem Preis weit unter dem Verkehrswert. Die Regelungen
dienten "keinem anderen Zweck, als dem Angeklagten auf diese Weise diejeni-
ge Vergütung zu verschaffen, die ihm durch die Ablieferungspflicht abhanden
gekommen war". So war ein tatsächliches Mietverhältnis über Arbeitsräume von
keiner Seite gewollt; der "Geschäftswagen" stand dem Angeklagten insbeson-
dere auch kostenlos zur privaten Nutzung zur Verfügung und wurde von ihm im
Oktober 2001 zu einem Preis erworben, der 17.899,- DM unter dem Verkehrs-
wert lag.
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Durch vier inhaltlich unzutreffende Nebentätigkeitsanzeigen und eine un-
terbliebene Nachmeldung verschwieg der Angeklagte gegenüber dem Land-
ratsamt L. ab 1999 Einkünfte aus Nebentätigkeiten, vor allem diejenigen,
die ihm als Geschäftsführer der Wohnbau GmbH in Form der "Mietzinszahlun-
gen" und der geldwerten Vorteile aus dem "Geschäftswagen" zugeflossen wa-
ren. Der Sachbearbeiter des Landratsamts L. unterließ es daher irrtums-
bedingt, jeweils die Ablieferung aller die Freigrenze übersteigenden Nebentätig-
keitsvergütungen an die Stadt Z. einzufordern. Dieser entstanden hierdurch
Vermögensschäden von insgesamt 121.512,98 DM.
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2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den An-
geklagten wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-
nem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die
hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte
Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO:
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a) Das Landgericht hat die Taten zutreffend unter den Straftatbestand
des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB subsumiert; denn sie sind als Fälle des
sog. Dreiecksbetrugs zu werten (vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 263
Rdn. 47 ff.). Das hierfür erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Verfügen-
den (dem Sachbearbeiter des Landratsamts L. ) und der Geschädigten
(der Stadt Z. ) ist gegeben. Dem Landratsamt ist als Aufsichtsbehörde die Auf-
gabe zugewiesen, den Anspruch der Gemeinde auf Ablieferung der Nebentä-
tigkeitsvergütungen zu überwachen und geltend zu machen (§ 5 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3, § 8 LNTVO BW, § 87a Abs. 2, § 134 Nr. 4 LBG BW, § 119 Satz 1, § 126
Abs. 1 GemO BW). Indem es Ansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bür-
germeister geltend zu machen hat (§ 126 Abs. 1 GemO BW), hat es die aus-
drückliche Verpflichtung, deren Finanzinteressen zu wahren.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht hier keine
Veranlassung, trotz Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale eines (Drei-
ecks-)Betrugs deshalb die Strafbarkeit zu verneinen, weil die Gemeinderatsmit-
glieder die wahre Sachlage gekannt und ihr Einverständnis mit der Schädigung
der Gemeinde - als täuschungsunabhängige selbstschädigende Vermögensver-
fügung - erklärt hätten. Der Senat braucht diese Rechtsfragen (nachfolgend aa)
letztlich nicht zu entscheiden (vgl. auch BGH NJW 2003, 1198, 1200 zu einer
Fallgestaltung, in der die Möglichkeit einer "Wissenszurechnung" im Ergebnis
offen gelassen worden ist), weil sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe ergibt, dass ein wirksam erteiltes Einverständnis schon wegen Wil-
lensmängeln bei der Entscheidung der Gemeinderatsmitglieder und des stell-
vertretenden Bürgermeisters tatsächlich nicht vorlag (nachfolgend bb).
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aa) Soweit der Beschwerdeführer meint, ein Dreiecksbetrug sei bei posi-
tiver Kenntnis des geschädigten Dritten stets ausgeschlossen, trifft dies - jeden-
falls in dieser Allgemeinheit - nicht zu. Andernfalls wären Fälle des - in Recht-
sprechung und Literatur anerkannten (vgl. Fischer aaO Rdn. 24, 50 m.w.N.) -
sog. Prozessbetrugs praktisch kaum denkbar. Hier hat die geschädigte Pro-
zesspartei typischerweise Kenntnis vom wahren Sachverhalt; der Richter kann
jedoch auch gegen ihren Willen über ihr Vermögen irrtumsbedingt verfügen.
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Vorliegend stellt sich die kommunal- und beamtenrechtliche Rechtslage
wie folgt dar: Geschädigte ist die Gemeinde (die Stadt Z. ) als öffentlich-recht-
liche Körperschaft. Für die Gemeinde handeln die Verwaltungsorgane im Rah-
men ihrer Zuständigkeit, also der Gemeinderat und der Bürgermeister (§ 23
GemO BW). Die Aufgabe, Ansprüche auf Ablieferung von Nebentätigkeitsver-
gütungen gegen den Bürgermeister zu überwachen und geltend zu machen, ist
hingegen der Rechtsaufsichtsbehörde zugewiesen. Die Zuständigkeit der Auf-
sichtsbehörde dient gerade dazu, Interessenskollisionen auf Gemeindeebene
auszuschließen und eine saubere Verwaltung zu gewährleisten (Kunze/Bron-
ner/Katz, GemO BW 4. Aufl. 15. Lfg. § 126 Rdn. 1).
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Bei der Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO BW han-
delt es sich um zwingendes Recht (vgl. Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-
Württemberg 77. Lfg. § 5 LNTVO [Anhang I/25 zum LBG] Rdn. 1, 38). Daher
fehlt sowohl dem Gemeinderat als auch dem Bürgermeister insoweit die Befug-
nis, über das Gemeindevermögen zu verfügen. Wenn der Gemeinderat hier
jedoch ebenso wie der (stellvertretende) Bürgermeister nicht mit Rechtswirkung
für die Gemeinde zu entscheiden befugt war, liegt es nahe, dass ein gleichwohl
erklärtes - für den Angeklagten erkanntermaßen gesetzwidriges - Einverständ-
nis auch im strafrechtlichen Sinne unbeachtlich ist. Darauf, welche Entschei-
dungskompetenzen der Gemeinderat im Übrigen als Hauptorgan der Gemeinde
(§ 24 Abs. 1 Satz 1 GemO BW) hat, käme es dann nicht an.
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bb) All dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, weil
nach den Feststellungen des Landgerichts schon in tatsächlicher Hinsicht ein
wirksam erteiltes Einverständnis nicht vorliegen kann. Der Angeklagte hatte
weder den Gemeinderat noch den aus dessen Fraktionsvorsitzenden beste-
henden Aufsichtsrat der Wohnbau GmbH und auch nicht den stellvertretenden
Bürgermeister vor den Beschlussfassungen am 30. und 31. März 1998 umfas-
send über die von ihm avisierten Vergütungsregelungen informiert. Vielmehr
ging er - unter dem "Deckmantel der Transparenz" (UA S. 61) - wie folgt vor: Im
zeitlichen Zusammenhang mit den Beschlüssen des Gemeinderats und des
Aufsichtsrats wandte er sich an einen Rechtsanwalt und den Sachbearbeiter
des Landratsamts und teilte ihnen die Regelungen in groben Umrissen mit. Er
vorenthielt beiden jedoch diejenigen wesentlichen Informationen, aus denen
sich ergab, dass die "Mietzinszahlungen" und die geldwerten Vorteile aus dem
"Geschäftswagen" Vergütungscharakter hatten und nicht bloß Aufwandsent-
schädigungen darstellten. Nur auf Grund dieser unvollständigen Angaben wur-
de ihm die Unbedenklichkeit der "Aufwandsentschädigungsregelungen" bestä-
tigt. Hierdurch "errichtete der Angeklagte das notwendige Gerüst, um den An-
schein von Transparenz und Legalität zu verbreiten" (UA S. 85).
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Innerhalb der Gemeinde trat der Angeklagte unter Hinweis auf diese
vermeintliche rechtliche Beratung auf. Aus den Urteilsgründen wird hinreichend
deutlich, dass der Angeklagte gerade nicht darüber aufklärte, dass er seiner-
seits sowohl den Rechtsanwalt als auch den Sachbearbeiter des Landratsamts
getäuscht hatte, um die von ihm gewünschten Auskünfte zu erhalten. Die Be-
schlüsse wurden daher auf der Grundlage eines erheblichen vom Angeklagten
bewusst herbeigeführten Informationsdefizits der mitwirkenden Personen ge-
fasst.
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Die mittels Täuschung erlangten Auskünfte wirkten im Verhältnis zu den
Gemeinderatsmitgliedern und zum stellvertretenden Bürgermeister fort. Eine
Auskunft, die auf Täuschung durch den Anfragenden basiert, ist jedoch in kei-
ner Richtung beachtlich, weil dieser weiß, dass der mitgeteilte Sachverhalt, zu
dem er die Auskunft erhalten hat, nicht der wahren Sachlage entspricht (vgl.
BGH wistra 2000, 257). Ein wirksam, das heißt ohne relevante Willensmängel
erteiltes Einverständnis lag daher nicht vor. Der Senat vermag aufgrund des
Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe auszuschließen, dass die Vergü-
tungsregelungen getroffen worden wären, wenn deren offensichtliche Rechts-
widrigkeit mit der Folge einer Strafbarkeit der Gemeinderatsmitglieder und des
stellvertretenden Bürgermeisters wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB be-
kannt gewesen wäre. Im Übrigen hätte in einem solchen Fall das Landratsamt
nach § 126 Abs. 1 GemO BW Ansprüche auch gegen die beteiligten Gemeinde-
räte geltend machen müssen, worauf diese auch deswegen an einer solchen
Beschlussfassung wegen Befangenheit gehindert gewesen wären (§ 18 GemO
BW).
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b) Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen der Revision wird auf die
Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. No-
vember 2007 Bezug genommen. Soweit geltend gemacht wird, im Rahmen der
Strafzumessungserwägungen bleibe unerörtert, dass die aus dem Bürgermeis-
teramt resultierende Pension des Angeklagten im Disziplinarwege von monat-
lich 2.414,- € auf 1.566,76 € netto gekürzt worden sei, verweist der Senat er-
gänzend auf seine Entscheidung vom 10. Januar 2006 in der Sache 1 StR
541/05 (= NStZ 2006, 393).
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf