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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – 1 StR 576/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Ellwangen vom 18. Juli 2007 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 15. November 2007 merkt der Senat hinsichtlich des gegen
die Verurteilung nach §§ 223, 227 StGB gerichteten Revisionsvorbringens an:
Der Generalbundesanwalt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen,
dass der ärztliche Heileingriff des Angeklagten jedenfalls dann eine Körperver-
letzungshandlung darstellt, wenn es an einer wirksamen Einwilligung des Pati-
enten bzw. bei minderjährigen Patienten von deren Eltern fehlt. Liegt eine Ein-
willigung vor, ist diese nur dann wirksam erteilt, sofern der Patient vor dem Ein-
griff in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Er-
folgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt
worden ist (vgl. BGHSt 16, 309; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.;
Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht 3. Aufl. Rdn. 871). Nach den eindeutigen
Feststellungen des Urteils war dies sowohl im Fall N. als auch
im Fall H. nicht der Fall. Der Angeklagte wusste, dass die von
ihm regelmäßig und auch in den vorliegenden Fällen praktizierte Wiederver-
wendung angebrochener Flaschen mit dem Narkosemittel Propofol den Warn-
hinweisen des Herstellers widersprach, nach der einschlägigen Fachliteratur
sogar zum Tode des Patienten führen konnte, und daher in keiner Weise
kunstgerecht, sondern vielmehr sogar mit einer Gefahr für Leib und Leben der
Patienten verbunden war. Gleichwohl setzte er sich über die anerkannten Re-
geln der Heilkunst, die ihm eine Wiederverwendung angebrochener Propo-
folflaschen untersagte, wissentlich hinweg. Damit wusste er auch, dass seine
Narkosen von den jeweils erteilten Einwilligungen nicht gedeckt und damit vor-
sätzliche Körperverletzungshandlungen waren.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass dem
Angeklagten allenfalls bewusste Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes der drei
Jahre alten H. vorgeworfen werden könne, keinesfalls aber
Absicht oder direkter Vorsatz, wird offenbar verkannt, dass bei § 227 StGB die
Todesfolge gemäß § 18 StGB wenigstens fahrlässig verursacht sein muss, was
angesichts der vorbezeichneten Feststellungen des Landgerichts keinem Zwei-
fel unterliegt. Soweit nämlich der Angeklagte insoweit mit zumindest bedingtem
Vorsatz gehandelt hätte, wäre ein Tötungsdelikt nach § 212 StGB gegeben
gewesen (vgl. auch Fischer, StGB 55. Aufl. § 227 Rdn. 7).
Der Senat kann im Übrigen offen lassen, ob der Angeklagte sich nicht
auch einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
StGB strafbar gemacht hat; denn eine insoweit unterbliebene Verurteilung be-
schwert ihn nicht.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf