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BGH Urteil vom 20.12.2007 – 3 StR 318/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
20. Dezember 2007
3 StR 318/07
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
___________________________________
WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3
Zu den Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldig-
ten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimat-
staates (in Abgrenzung zu BGHSt [1 StR 273/07 und 5 StR 116/01 und 5 StR
475/02]).
BGH, Urt. vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07 - LG Lübeck
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember
2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 2. April 2007 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung sichergestell-
ten Kokains und zweier Mobiltelefone sowie den Verfall eines Geldbetrages an-
geordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
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I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die beiden Angeklagten reisten am 8. Oktober 2006 im Pkw des Ange-
klagten S. von Oslo nach Hamburg, trafen dort den aus Brüssel kommenden
Betäubungsmittelkurier C. , der 1.485,4 Gramm Kokain mit einem Wirk-
stoffgehalt von 341,5 Gramm KHC mit sich führte, und fuhren sodann mit C.
nach Puttgarden, um mit ihm über den dortigen Fährhafen wieder nach
Norwegen auszureisen. Vor der Ausreise wurde das Betäubungsmittel im Kof-
ferraum des Fahrzeugs entdeckt. Die Angeklagten und C. wurden vorläufig
festgenommen.
II.
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Die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat weder in materiell-
noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf nur die von bei-
den Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe bei der Ur-
teilsfindung rechtsfehlerhaft ihre Aussagen bei ihrer zollbehördlichen Beschul-
digtenvernehmung und ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter verwer-
tet, obwohl sie als Ausländer zuvor nicht über ihr Recht auf konsularischen Bei-
stand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl II 1969, 1585)
belehrt worden seien.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Der Angeklagte M. hat die mazedonische, der Angeklagte S. die
serbische Staatsangehörigkeit. Weder nach ihrer Festnahme am 8. Oktober
2006 noch anlässlich ihrer am Folgetag unter Zuziehung eines Dolmetschers
von Zollbeamten durchgeführten Vernehmung wurden sie über ihr Recht auf
Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates
gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK belehrt; vor der Vernehmung am
9. Oktober 2006 wurden sie lediglich über ihr Recht zu schweigen und auf Be-
fragung eines Verteidigers hingewiesen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beide An-
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geklagte machten sodann Angaben zur Sache. Im Anschluss daran äußerten
sie sich auch gegenüber dem Ermittlungsrichter, der Haftbefehl gegen sie er-
ließ. Gegen Ende des Vorführungstermins wurden sie belehrt, dass sie die Be-
nachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates
verlangen könnten. Dies lehnten sie ab.
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In der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten nicht zum
Tatvorwurf eingelassen. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten im
Ermittlungsverfahren durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptver-
handlung eingeführt. Die Verteidigung hat der Verwertung dieser Aussagen un-
ter Hinweis auf die unterbliebene Belehrung der Angeklagten über ihr Recht auf
Benachrichtigung des jeweiligen Konsulats widersprochen. Das Landgericht hat
die Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen durch die Zollbeamten
gleichwohl im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Es hat sie unge-
achtet der unterbliebenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK
für verwertbar erachtet, weil die Angeklagten bei ihrer Vorführung vor dem Er-
mittlungsrichter zu erkennen gegeben hatten, kein Interesse an der Unterstüt-
zung durch das Konsulat ihres jeweiligen Heimatstaats zu haben.
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2. Die zulässig erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge ist
nicht begründet. Zwar liegt ein Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3
WÜK vor (a), den die Angeklagten im Revisionsverfahren gelten machen kön-
nen (b). Der Verfahrensverstoß führt jedoch nicht dazu, dass das Landgericht
die Angaben der Angeklagten anlässlich ihrer Vernehmungen im Ermittlungs-
verfahren nicht verwerten durfte (c). Auch sonst beruht das Urteil nicht auf der
unterlassenen Belehrung (d). Dieser ist auch nicht im Wege einer Kompensati-
on Rechnung zu tragen (e).
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a) Der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK liegt darin,
dass die beiden Angeklagten nicht unverzüglich nach ihrer Festnahme über ihr
Konsultationsrecht belehrt worden sind.
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aa) Sowohl der Angeklagte M. als mazedonischer als auch der An-
geklagte S. als serbischer Staatsangehöriger unterfallen dem Schutzbereich
des Konsularrechtsübereinkommens. Beide Staaten sind ebenso wie die Bun-
desrepublik Deutschland Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Dieses gilt
in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist von
den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar anzuwenden (BVerfG [1. Kammer
des Zweiten Senats] NJW 2007, 499, 501, 503).
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bb) Um ausländischen konsularischen Vertretungen die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben in Bezug auf ihre Staatsangehörigen zu erleichtern, verpflichtet
Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK die zuständigen Behörden der Bundesre-
publik dazu, die konsularische Vertretung des Entsendestaates unverzüglich zu
unterrichten, wenn im Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festge-
nommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die
Freiheit entzogen ist und der Betroffene dies verlangt. Dieser Pflicht des Staa-
tes zur Unterrichtung der betreffenden konsularischen Vertretung steht nicht nur
ein Recht des Entsendestaates gegenüber; Art. 36 WÜK schafft zugleich ein
subjektives Recht des einzelnen Staatsangehörigen, über das er nach Art. 36
Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK von den zuständigen Behörden zu belehren (un-
terrichten) ist. Diese Belehrungspflicht knüpft - standardisiert - an die fremde
Staatsangehörigkeit des Betroffenen an. Sie gilt auch für den Fall, dass dieser
seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat, und setzt
keine ausländerspezifische oder situationsbedingte Hilflosigkeit voraus (BGH,
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Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02, zur Veröf-
fentlichung in BGHSt bestimmt).
cc) Die Belehrung der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter war ver-
spätet und damit nicht ausreichend.
Die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK entsteht
in dem Augenblick, in welchem dem ausländischen Betroffenen die Freiheit ent-
zogen worden ist, sofern die zuständige Behörde Kenntnis von dessen Staats-
angehörigkeit hat oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem
Betroffenen wahrscheinlich um einen Ausländer handelt (vgl. BVerfG NJW
2007, 499, 503 unter Berufung auf das "Avena"-Urteil des Internationalen Ge-
richtshofs [IGH] vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581, 602 f.; Kreß GA 2007,
296, 301). Zur Belehrung ist daher nicht erst der Richter verpflichtet. Die Beleh-
rungspflicht obliegt vielmehr allen zuständigen Strafverfolgungsorganen des
Empfangsstaates einschließlich der festnehmenden Polizeibeamten (BVerfG
NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf IGH, Urt. vom 27. Juni 2001, ICJ-
Reports 2001, 464 - "LaGrand" [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001,
287] sowie vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581 - "Avena").
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Nach diesen Grundsätzen waren bereits die festnehmenden Zollbeamten
verpflichtet, die Angeklagten über ihr Konsultationsrecht zu belehren. Dass es
sich aus Sicht der Beamten bei den Angeklagten zumindest wahrscheinlich um
Ausländer handelte, ergibt sich nicht nur aus den norwegischen Kennzeichen
des vom Angeklagten S. geführten Fahrzeugs, sondern wird auch daraus
deutlich, dass die Beamten den Angeklagten die Belehrung gemäß § 136
Abs. 1 Satz 2 StPO auf Englisch erteilten.
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dd) Der Umstand, dass die Angeklagten, nachdem sie vom Ermittlungs-
richter auf ihr Recht auf Benachrichtigung des zuständigen Konsulats hingewie-
sen worden waren, eine konsularische Hilfe abgelehnt haben, macht den Ver-
stoß nicht ungeschehen. Dieser ist unabhängig davon gegeben, ob der Betrof-
fene die Hilfe seines Staates in Anspruch nehmen will (vgl. IGH, Urt. vom
27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287, 290]).
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b) Die Angeklagten können die Verletzung der Belehrungspflicht mit der
Revision geltend machen. Sie haben sie vor dem Landgericht im Zusammen-
hang mit der Vernehmung der Verhörspersonen vor dem in § 257 StPO be-
stimmten Zeitpunkt geltend gemacht und hierauf gestützt der Verwertung ihrer
durch diese Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben aus den
Vernehmungen im Ermittlungsverfahren widersprochen. Damit liegt ein "spezifi-
zierter Widerspruch" vor, von dem nach der - seine Entscheidung nicht tragen-
den - Auffassung des 1. Strafsenats jedenfalls in Fällen einer nachgeholten Be-
lehrung die zulässige Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1
Buchst. b Satz 3 WÜK im Revisionsverfahren abhängig sein soll (BGH NJW
2007, 3587, 3588 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. BGH, Beschl. vom
25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02: Notwendigkeit eines
spezifizierten Widerspruchs offengelassen für den Fall völligen Unterlassens
der Belehrung; s. auch BVerfG NJW 2007, 499, 504). Ob dieser Ansicht zu fol-
gen ist, kann hier daher offen bleiben. Doch weist der Senat darauf hin, dass
das Erfordernis eines derartigen Widerspruchs ohnehin nur dann zu erwägen
wäre, wenn der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK überhaupt
zu einem Verwertungsverbot für Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsver-
fahren zum Tatvorwurf führen könnte; dies ist indessen gerade nicht der Fall (s.
unten c). Für die eventuelle Rüge, das Urteil beruhe unabhängig von einem
derartigen Verwertungsverbot auf dem Unterlassen der Belehrung, weil der An-
geklagte hierdurch in sonstiger Weise in seinen Verteidigungsrechten einge-
schränkt gewesen sei (s. unten d), ist ein derartiger Widerspruch nach Ansicht
des Senats jedenfalls nicht Zulässigkeitsvoraussetzung.
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c) Die Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK hat kein Be-
weisverwertungsverbot zur Folge. Die Annahme eines solchen Verwertungs-
verbots ist völker- und verfassungsrechtlich nicht geboten und auch sonst der
Sache nach nicht gerechtfertigt (ebenso BGH, Beschl. vom 25. September
2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02).
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aa) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in Fällen einer unter-
lassenen Belehrung über das Konsultationsrecht ergibt sich nicht aus der
Rechtsprechung des IGH. In den von ihm zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3
WÜK entschiedenen Fällen (siehe dazu Wagner/Raasch/Pröpstl, Wiener Über-
einkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, S. 258 f.), in
denen eine Belehrung nach dieser Vorschrift jeweils gänzlich unterblieben war,
beanstandete der IGH, dass den Beschuldigten dort aufgrund des nationalen
Verfahrensrechts des Empfangsstaats schon gar keine Möglichkeit zur Verfü-
gung gestanden habe, die unterbliebene Belehrung zu rügen. Dem Beschuldig-
ten müsse aber ein Verfahren offen stehen, in welchem er die Verletzung der
Belehrungspflicht geltend machen und deren Auswirkung auf das Strafverfah-
ren überprüfen lassen könne. Nach der Rechtsprechung des IGH ist die not-
wendige Konsequenz eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36
Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK somit, dass das Strafurteil im Schuld- und Straf-
ausspruch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Rechte aus dem
Konsularrechtsübereinkommen überprüfbar sein müsse. Der IGH hat dazu in
der LaGrand-Entscheidung ausgeführt, dass nach Verletzung der Belehrungs-
pflicht "eine Entschuldigung in den Fällen nicht ausreichen würde, in denen die
Betroffenen langjährigen Haftstrafen unterworfen oder verurteilt und mit schwe-
ren Strafen bestraft werden. In Fällen einer derartigen Verurteilung und Bestra-
fung würde es" dem Empfangsstaat (im Fall der LaGrand-Entscheidung: den
Vereinigten Staaten) "obliegen, die Überprüfung und erneute Behandlung der
Verurteilung und Bestrafung unter Berücksichtigung der Verletzung der Konven-
tionsrechte zu ermöglichen. Diese Verpflichtung kann in unterschiedlicher Art
und Weise erfüllt werden. Die Wahl der Mittel bleibt" dem Empfangsstaat "über-
lassen" (IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ
2001, 287, 294]; im amtlichen Text: "In the case of such a conviction and sen-
tence, it would be incumbent upon the United States to allow the review and
reconsideration of the conviction and sentence by taking account of the violation
of the rights set forth in the Convention. This obligation can be carried out in
various ways. The choice of means must be left to the United States" [LaGrand
<Germany v. United States of America>, Judgement, I.C.J. Reports 2001, 466,
514]). Konkrete Vorgaben, zu welchem Ergebnis diese Überprüfung des Urteils
führen müsse, macht der IGH nicht und fordert dementsprechend insbesondere
auch kein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten im Falle
unterlassener Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK (so auch
Burchard JZ 2007, 891, 893; Kreß GA 2007, 296, 304; Paulus StV 2003, 57, 58
f.).
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bb) Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme eines Beweisverwer-
tungsverbots nicht geboten. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt,
die Rechtsprechung des IGH sei nicht dahin zu verstehen, dass im Falle eines
Belehrungsfehlers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK zwingend von der
Unverwertbarkeit der zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen
sei; im Übrigen obliege es dem Bundesgerichtshof festzustellen, ob ein Verwer-
tungsverbot anzunehmen sei oder welche Konsequenzen aus dem Verfahrens-
fehler sonst zu ziehen seien (BVerfG NJW 2007, 499, 503).
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cc) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist auch in der Sache
nicht gerechtfertigt. Insbesondere lässt sich die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zu Verstößen gegen die in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelten Be-
lehrungspflichten nicht auf einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach
Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK übertragen.
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Nicht jeder Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Beleh-
rungspflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Ent-
scheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer
Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und
Ziele zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2007, 499, 503). Der Senat geht in Überein-
stimmung mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom
25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02; vgl. auch Kreß GA 2007,
296, 304 f.) davon aus, dass sich bei einem Verstoß gegen die Belehrungs-
pflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK die Rechtslage in Abwägung
der widerstreitenden Interessen, namentlich unter Berücksichtigung von Art und
Gewicht des Verstoßes und der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im
Strafverfahren, anders darstellt als bei der in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorge-
schriebenen Belehrung über das Schweigerecht und das Verteidigerkonsultati-
onsrecht. Die beiden Belehrungspflichten sind einander nicht ausreichend ähn-
lich; sie unterscheiden sich sowohl im Hinblick auf ihre Voraussetzungen als
auch auf ihre Bedeutung für ein mögliches Beweisergebnis zu Lasten des Be-
schuldigten. So setzt die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ver-
nehmungssituation voraus, kommt jedem Beschuldigten unabhängig von des-
sen Staatsangehörigkeit zugute und betrifft inhaltlich mit den Rechten des Be-
schuldigten auf Selbstbelastungsfreiheit und auf effektive Verteidigung dessen
zentrale Schutzrechte. Demgegenüber knüpft die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1
Buchst. b Satz 3 WÜK an eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit einen
Umstand an, durch den die Aussagefreiheit des Beschuldigten jedenfalls dann
nicht berührt wird, wenn die Festnahme erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte
vernommen worden ist. Eine Belehrungspflicht vor Beginn einer Vernehmung,
an deren Ende möglicherweise eine Festnahme des Beschuldigten erfolgen
wird, sieht der Wortlaut von Art. 36 WÜK nicht vor. Zudem kommt die Beleh-
rungspflicht über das Konsultationsrecht nur Beschuldigten mit einer fremden
Staatsangehörigkeit zugute. Schließlich handelt es sich bei dieser Belehrung
inhaltlich lediglich um einen zusätzlichen Schutz; den betroffenen ausländi-
schen Beschuldigten kommen jedoch alle sonstigen rechtsstaatlichen Verteidi-
gungsstandards unvermindert zugute.
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Das angefochtene Urteil erweist sich somit nicht deswegen als rechtsfeh-
lerhaft, weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung die Angaben der An-
geklagten bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren berücksichtigt hat.
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d) Im Schrifttum wird darüber hinaus die Möglichkeit erörtert, dass sich
der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK selbst bei Verneinung
eines Verwertungsverbots in anderer Weise zu Lasten des Beschuldigten und
seiner Verteidigungsmöglichkeiten auswirken und als Folge hiervon das gegen
ihn ergehende Urteil im Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch nachteilig beein-
flussen könne (Kreß GA 2007, 296, 306; möglicherweise aA - Beruhensprüfung
nur bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots - BVerfG NJW 2007, 499,
504 [Rdn. 76]; siehe auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Paulus StV 2003, 57,
60). Dem ist hier indessen nicht weiter nachzugehen. Dass sie durch die zu-
nächst unterlassene Belehrung in ihren Verteidigungsmöglichkeiten in irgendei-
ner Hinsicht entscheidungserheblich eingeschränkt gewesen wären, behaupten
die Beschwerdeführer in ihrem Rügevorbringen schon selbst nicht. Im Übrigen
wäre hier ohne weiteres auszuschließen, dass sich das Unterbleiben der Beleh-
rung unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme im Sinne des § 337 Abs. 1
StPO auf das Urteil ausgewirkt haben könnte; denn die Angeklagten haben
nach der Belehrung durch den Ermittlungsrichter über ihr Recht, die konsulari-
sche Vertretung ihrer Heimatstaaten benachrichtigen zu lassen, auf eine solche
Benachrichtigung ausdrücklich verzichtet. Hieraus ist zu schließen, dass ein
rechtsfehlerfreies Verfahren, bei dem die Angeklagten bereits bei ihrer Fest-
nahme durch die Zollbeamten über ihr Recht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b
Satz 3 WÜK belehrt worden wären, zu keinem anderen Entschluss der Ange-
klagten geführt hätte und daher auch in diesem Falle eine Unterrichtung der
zuständigen Konsulate unterblieben wäre.
e) Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.
Allerdings hat es der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 25. Septem-
ber 2007 (5 StR 116/01 und 5 StR 475/02) für angezeigt erachtet, in Fällen, in
denen die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK völlig unterblie-
ben ist, diesem Verstoß im Wege einer Kompensation dadurch Rechnung zu
tragen, dass ein Teil der gegen den Angeklagten verhängten Strafe für voll-
streckt erklärt wird. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht (gleich, ob dieses nationa-
len oder völkervertragsrechtlichen Ursprungs ist) in der Revisionsinstanz nach
sich ziehen, sind in den §§ 337, 338, 353, 354 StPO abschließend geregelt:
Beruht ein Urteil ganz oder teilweise auf einem Verfahrensfehler, so ist es in
dem entsprechenden Umfang aufzuheben; ist ein Beruhen dagegen auszu-
schließen, so ist die Revision zu verwerfen. Andere Möglichkeiten bestehen
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nicht. Insbesondere ist es dem Staat verwehrt, dem Angeklagten Verfahrens-
verstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungs-
rabatt gewissermaßen "abzuhandeln"; denn dies würde auf die Dauer zu einer
nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen.
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Aus der Rechtsprechung zur Kompensation konventions- und damit
gleichzeitig rechtsstaatswidriger Verstöße insbesondere gegen das Gebot zügi-
ger Durchführung von Strafverfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK), kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Rechtsprechung be-
ruht auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, insbesondere dem Verständnis, das Art. 34 MRK in der
Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden
hat; den dort formulierten Grundsatz, dass der Angeklagte für die besonderen
immateriellen Belastungen, die er durch die Verfahrensverzögerung erlitten hat,
durch eine ausdrückliche und bezifferte Kompensation zu entschädigen ist, hat
das Bundesverfassungsgericht als auch aus der Rechtsstaatsgarantie verfas-
sungsrechtlich abzuleitendes Erfordernis bestätigt (s. näher den Vorlagebe-
schluss des Senats NJW 2007, 3294 ff.). Hieran haben sich die Strafgerichte
auszurichten. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei dieser Kompen-
sation um ein mit dem sonstigen Straf- und Strafverfahrensrecht nur schwerlich
in Einklang zu bringendes Rechtsinstitut handelt. Es ist daher nicht auf Bereiche
auszudehnen, in denen seine Anwendung durch entsprechende völkervertrags-
oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. So liegt es bei Verstö-
ßen gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK. Weder das Konsularüberein-
kommen noch das Rechtsstaatsgebot schreiben vor, dass der Angeklagte für
ein (zeitweiliges) Unterbleiben der Belehrung über das Konsultationsrecht zu
entschädigen ist. Vielmehr muss allein gewährleistet sein, dass er den Verstoß
im Strafverfahren geltend machen und dort zur Überprüfung stellen kann, ob
dieser sich in maßgeblicher Weise auf seine Verteidigungsrechte und damit ge-
gebenenfalls auf seine Verurteilung ausgewirkt hat (s. oben).
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Die Auffassung des Senats weicht nicht in entscheidungserheblicher
Weise von der Rechtsansicht des 5. Strafsenats ab; denn dieser hat ausdrück-
lich offen gelassen, ob im Falle einer alsbald nachgeholten Belehrung, wie sie
hier durch den Ermittlungsrichter vorgenommen wurde, eine Kompensation
nicht gänzlich entbehrlich ist (Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01
und 5 StR 475/02, Rdn. 30).
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer