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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – 5 StR 519/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 18. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass
der Angeklagte – wie auch verkündet – wegen Raubes in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen
Freiheitsberaubung und Diebstahl verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Verhält-
nismäßigkeit (§ 62 StGB) bei der weiteren Überprüfung der Vollstreckung der
Maßregel besonders zu beachten sein wird.
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