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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – 5 StR 577/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 8. Juni 2007 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Letztlich wird der Angeklagte O. durch die rechtsfehlerhafte, nach Art
einer „Einheitsstrafe“ vorgenommene Gesamtstrafbildung nicht beschwert,
und zwar namentlich im Blick auf die nach § 51 Abs. 2 StGB anzurechnende
Teilvollstreckung der zurecht einbezogenen zuletzt gegen ihn verhängten
Geldstrafe und im Blick auf den Wegfall der nachträglichen Gesamtgeldstrafe
aus den beiden rechtsfehlerhaft einbezogenenen Strafen, die wegen
Begehung beider Taten vor der Zäsur durch die Aburteilung der einen Tat am
2. Mai 2006 vor der hier abgeurteilten Tat vom 4. Juni 2006 tatsächlich beide
nicht hätten einbezogen werden dürfen.
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