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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – 5 StR 577/07

5. Strafsenat

5 StR 577/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Potsdam vom 8. Juni 2007 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Letztlich wird der Angeklagte O. durch die rechtsfehlerhafte, nach Art

einer „Einheitsstrafe“ vorgenommene Gesamtstrafbildung nicht beschwert,

und zwar namentlich im Blick auf die nach § 51 Abs. 2 StGB anzurechnende

Teilvollstreckung der zurecht einbezogenen zuletzt gegen ihn verhängten

Geldstrafe und im Blick auf den Wegfall der nachträglichen Gesamtgeldstrafe

aus den beiden rechtsfehlerhaft einbezogenenen Strafen, die wegen

Begehung beider Taten vor der Zäsur durch die Aburteilung der einen Tat am

2. Mai 2006 vor der hier abgeurteilten Tat vom 4. Juni 2006 tatsächlich beide

nicht hätten einbezogen werden dürfen.

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