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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 50/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa,

Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 2. Februar 2007 - 10 U 36/06 (Hs) - wird zurück-

gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert: 200.805,92 €

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543

Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeu-

tung. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat für einen Aufwendungsersatzan-

spruch des Beauftragten nach § 670 BGB bei objektiv fehlender Notwendigkeit

der Aufwendungen zutreffend eine sorgfältige, den Umständen des Falles an-

gemessene Prüfung genügen lassen (BGHZ 95, 375, 388; MünchKomm/Seiler,

BGB, 4. Aufl., § 670 Rn. 9 m.w.N.). Die Prüfung des - hier von zahlreichen Be-

sonderheiten geprägten - Einzelfalls liegt im Verantwortungsbereich des Tat-

richters und rechtfertigt in aller Regel keine Zulassung der Revision. Die von der

Beschwerde herausgestellten, dem Berufungsurteil angeblich zugrunde liegen-

den unzutreffenden weiteren Obersätze, insbesondere zur Verteilung der Be-

weislast, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist erkenn-

bar, dass das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der Beklagten nicht, wie es

zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich wäre, zur Kenntnis genommen

und in Erwägung gezogen oder dass es willkürlich entschieden hätte. Die Ge-

richte sind nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens aus-

drücklich einzugehen.

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Schlick

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 28.03.2006 - 12 O 142/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 10 U 36/06 (Hs) -