BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 50/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa,
Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 2. Februar 2007 - 10 U 36/06 (Hs) - wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert: 200.805,92 €
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543
Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeu-
tung. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat für einen Aufwendungsersatzan-
spruch des Beauftragten nach § 670 BGB bei objektiv fehlender Notwendigkeit
der Aufwendungen zutreffend eine sorgfältige, den Umständen des Falles an-
gemessene Prüfung genügen lassen (BGHZ 95, 375, 388; MünchKomm/Seiler,
BGB, 4. Aufl., § 670 Rn. 9 m.w.N.). Die Prüfung des - hier von zahlreichen Be-
sonderheiten geprägten - Einzelfalls liegt im Verantwortungsbereich des Tat-
richters und rechtfertigt in aller Regel keine Zulassung der Revision. Die von der
Beschwerde herausgestellten, dem Berufungsurteil angeblich zugrunde liegen-
den unzutreffenden weiteren Obersätze, insbesondere zur Verteilung der Be-
weislast, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist erkenn-
bar, dass das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der Beklagten nicht, wie es
zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich wäre, zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen oder dass es willkürlich entschieden hätte. Die Ge-
richte sind nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens aus-
drücklich einzugehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick
Wurm
Kapsa
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 28.03.2006 - 12 O 142/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 10 U 36/06 (Hs) -