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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 77/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Dem Schuldner wird die für die Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin
vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 T 109/07) nach-
gesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1
2
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auch eine formgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Anwalt eingelegte und gemäß § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte
Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Aufhebung der
Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO zu Recht bejaht.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 17.01.2007 - 34 IK 86/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2007 - 86 T 151/07 -