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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 77/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 77/07

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Dem Schuldner wird die für die Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin

vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 T 109/07) nach-

gesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

1

2

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver-

folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Auch eine formgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Anwalt eingelegte und gemäß § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte

Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Aufhebung der

Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO zu Recht bejaht.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 17.01.2007 - 34 IK 86/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2007 - 86 T 151/07 -