Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.12.2007 – IX ZR 132/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 47

Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz

des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen

getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine

Insolvenzforderung.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06 - LG Berlin

AG Tiergarten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und

die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 62. Zivilkammer des Landge-

richts Berlin vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin zahlte im Februar 2001 an die H. AG (fortan:

Schuldnerin), von der sie eine Wohnung gemietet hatte, einen Kautionsbetrag

in Höhe von 1.700 DM. Die Schuldnerin legte diesen Betrag entgegen § 551

Abs. 3 BGB nicht von ihrem Vermögen getrennt an. Das Mietverhältnis wurde

zum 30. November 2004 beendet. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen

der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insol-

venzverwalter bestellt. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe hinsichtlich des

Kautionsbetrages ein Aussonderungsrecht zu. Sie nimmt den Beklagten auf

Rückgewähr des Kautionsbetrages zuzüglich Zinsen in Anspruch.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete

Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Grundeigentum 2006, 1481 veröf-

fentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Aussonderungsrecht gemäß

§ 47 InsO zu. Eine Aussonderung setze voraus, dass der Vermieter die Kaution

von seinem Vermögen getrennt angelegt habe. Die spätere Schuldnerin habe

aber die Sicherungsverpflichtung aus § 551 Abs. 3 BGB nicht eingehalten. Der

Kautionsrückgewähranspruch gehöre auch nicht zu den sonstigen Massever-

bindlichkeiten des § 55 InsO. Der Anspruch habe bereits vor Eröffnung des In-

solvenzverfahrens bestanden, weil das Mietverhältnis zuvor geendet habe.

5

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

II.

6

1. § 47 InsO gewährt demjenigen ein Aussonderungsrecht, der sich zu

Recht darauf beruft, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen

und nicht zu demjenigen des Schuldners gehört. Die Zuordnung wird in der Re-

gel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht

im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Für schuldrechtliche

Ansprüche kann dies bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Be-

trachtungsweise zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszu-

ordnung führen (BGHZ 155, 227, 233). Voraussetzung hierfür ist aber ein Treu-

handverhältnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern

auch eine vollzogene dingliche Komponente besitzt (vgl. MünchKomm-

InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 369a). Für eine Aussonderung aufgrund eines

Treuhandverhältnisses ist es nach dem auch insoweit maßgeblichen Bestimmt-

heitserfordernis geboten, das Treugut - soweit es sich um vertretbare Gegen-

stände handelt - vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten.

Dies gilt in entsprechender Weise, wenn Forderungen eingezogen werden oder

Zahlungen auf ein Bankkonto erfolgen. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich

eines Kontoguthabens kann nur dann entstanden sein, wenn es sich um ein

ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern

bestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69,

NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; Urt. v.

24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; Urt. v. 7. Juli 2005 - III ZR

422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).

7

2. In Übereinstimmung hierzu wird in Rechtsprechung und Schrifttum

ganz überwiegend vertreten, dass der Mieter die von ihm geleistete Mietkaution

in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern kann, wenn der Vermie-

ter sie auf einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt hat.

Ist dagegen die Kaution unter Verletzung von § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht

vom Eigenvermögen des Schuldners getrennt worden, besteht keine Aussonde-

rungsbefugnis für den Mieter (vgl. OLG Schleswig ZIP 1989, 252; OLG Ham-

burg NJW-RR 1990, 213, 214; OLG München ZMR 1990, 413; HK-

InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 108 Rn. 24; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 108

Rn. 31; MünchKomm-InsO/Ganter aaO Rn. 380; MünchKomm-InsO/Eckert,

2. Aufl. § 108 Rn. 109 f; HambKomm-InsO/Ahrendt, 2. Aufl. § 108 Rn. 13;

Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 108 Rn. 21; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl.

§ 108 Rn. 36; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. § 551 Rn. 12; Schmidt-

Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl. § 551 BGB Rn. 111). Demgegenüber vertritt

Derleder die Ansicht, der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB gebiete

es, eine insolvenzfeste Rückzahlungspflicht des Insolvenzverwalters anzuer-

kennen (NZM 2004, 568, 577 f).

8

3. Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Die gesetzlichen Wertungen

des Insolvenzrechts lassen es nicht zu, einer nicht vollzogenen Treuhandabre-

de die Rechtswirkung eines Aussonderungsrechts zuzuerkennen (vgl. BGHZ

155, 227, 234). Auch gebietet der Schutzzweck des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB

keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber wollte mit der Pflicht zur treuhände-

rischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution sicherstellen, dass der

Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Ver-

mieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistungen zurückgreifen kann, soweit

dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen (vgl. BT-Drucks. 9/2079

S. 10). Um den Schutz des Mieters zu gewährleisten, ist dem Vermieter in

§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB aufgegeben, eine erhaltene Sicherheit von seinem

Vermögen getrennt anzulegen. Der Mieter ist berechtigt, die Einhaltung dieser

Verpflichtung auch durchzusetzen. Solange der Vermieter seiner Anlagepflicht

nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldeten Mietzah-

lungen in Höhe des Kautionsbetrages im Rahmen eines Zurückbehaltungsrech-

tes zu verweigern (LG Mannheim NJW-RR 1991, 79, 80; LG Kiel WuM 1989,

18; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rn. 77; Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 12). Dar-

über hinaus steht dem Mieter das Recht zu, vom Vermieter den Nachweis zu

verlangen, die Kaution sei gesetzeskonform angelegt (Schmidt-Futterer/Blank

aaO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 C 265/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 62 S 33/06 -