Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 198/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

25. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

162.590,81 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht

hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte mit

Recht verneint, weil dem Kläger gegen die P.

GmbH auf der Grundlage der geschlossenen Verträge und nach den

unangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen kein Anspruch auf Mäklerlohn

zustand. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen des Klägers

geprüft. Durchgreifende Verfahrensfehler haben sich hierbei nicht ergeben. Ins-

besondere hat das Berufungsgericht nicht gegen das rechtliche Gehör des Klä-

gers verstoßen.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer Ganter Kayser

Gehrlein Vill

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2005 - 9 O 391/03 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2005 - 12 U 33/05 -