BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 198/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
25. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
162.590,81 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht
hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte mit
Recht verneint, weil dem Kläger gegen die P.
GmbH auf der Grundlage der geschlossenen Verträge und nach den
unangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen kein Anspruch auf Mäklerlohn
zustand. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen des Klägers
geprüft. Durchgreifende Verfahrensfehler haben sich hierbei nicht ergeben. Ins-
besondere hat das Berufungsgericht nicht gegen das rechtliche Gehör des Klä-
gers verstoßen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer Ganter Kayser
Gehrlein Vill
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2005 - 9 O 391/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2005 - 12 U 33/05 -