BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 210/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 27.561,60 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutref-
fend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgeschäft, welches ein gesamtvertre-
tungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft entgegen § 78
Abs. 2 Satz 1 AktG mit einem Dritten allein abgeschlossen hat, schwebend un-
wirksam ist und durch Genehmigung der anderen gesamtvertretungsberechtig-
ten Vorstände wirksam wird. Hierbei gelten, sofern sich aus der Natur des
Rechtsgeschäfts nichts anderes ergibt, §§ 177 ff, 182 ff BGB (vgl. Münch-
Komm-AktG/Hefermehl/Spindler, 2. Aufl. § 78 Rn. 68 ff, 71). Der Abschluss ei-
nes Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem anwaltlichen Berater ist danach
ohne Zweifel genehmigungsfähig.
2. Die Beurteilung der Frage einer konkludenten Genehmigung durch
den zunächst nicht beteiligten zweiten gesamtvertretungsberechtigten Vorstand
liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Grundsatzfragen stellen sich auch
im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht ist bei der Annahme der Genehmigung
auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November
1987 (II ZR 92/87, ZIP 1988, 370, 371) abgewichen, wonach in dem Verhalten
des zunächst übergangenen Vorstandes der Ausdruck des Willens zu sehen
sein kann, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu
machen. Hierfür genügt eine formlose interne Erklärung gegenüber dem Vor-
standsmitglied, von dem das Geschäft ohne Vertretungsmacht geschlossen
worden ist (vgl. MünchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler, aaO Rn. 68). Die Wür-
digung des Berufungsgerichts, die Reaktion des Vorstandes S. gegenüber
dem Vorstand H. auf dessen Einbindung in die laufenden Aktivitäten
der klägerischen Rechtsanwälte auf der Grundlage des Beratungsvertrages
reiche als Genehmigung aus, ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.
3. Der von der Beklagten behauptete Gehörsverstoß bezüglich der Um-
setzungschancen des von den klagenden Rechtsanwälten vorbereiteten Veräu-
ßerungsgeschäfts liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgese-
hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-
gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO).
Fischer Ganter Kayser
Gehrlein Vill
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2005 - 2/21 O 234/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2005 - 16 U 45/05 -