Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 210/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 27.561,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1. Das Berufungsgericht ist, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutref-

fend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgeschäft, welches ein gesamtvertre-

tungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft entgegen § 78

Abs. 2 Satz 1 AktG mit einem Dritten allein abgeschlossen hat, schwebend un-

wirksam ist und durch Genehmigung der anderen gesamtvertretungsberechtig-

ten Vorstände wirksam wird. Hierbei gelten, sofern sich aus der Natur des

Rechtsgeschäfts nichts anderes ergibt, §§ 177 ff, 182 ff BGB (vgl. Münch-

Komm-AktG/Hefermehl/Spindler, 2. Aufl. § 78 Rn. 68 ff, 71). Der Abschluss ei-

nes Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem anwaltlichen Berater ist danach

ohne Zweifel genehmigungsfähig.

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2. Die Beurteilung der Frage einer konkludenten Genehmigung durch

den zunächst nicht beteiligten zweiten gesamtvertretungsberechtigten Vorstand

liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Grundsatzfragen stellen sich auch

im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht ist bei der Annahme der Genehmigung

auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November

1987 (II ZR 92/87, ZIP 1988, 370, 371) abgewichen, wonach in dem Verhalten

des zunächst übergangenen Vorstandes der Ausdruck des Willens zu sehen

sein kann, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu

machen. Hierfür genügt eine formlose interne Erklärung gegenüber dem Vor-

standsmitglied, von dem das Geschäft ohne Vertretungsmacht geschlossen

worden ist (vgl. MünchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler, aaO Rn. 68). Die Wür-

digung des Berufungsgerichts, die Reaktion des Vorstandes S. gegenüber

dem Vorstand H. auf dessen Einbindung in die laufenden Aktivitäten

der klägerischen Rechtsanwälte auf der Grundlage des Beratungsvertrages

reiche als Genehmigung aus, ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich.

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3. Der von der Beklagten behauptete Gehörsverstoß bezüglich der Um-

setzungschancen des von den klagenden Rechtsanwälten vorbereiteten Veräu-

ßerungsgeschäfts liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgese-

hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-

gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO).

Fischer Ganter Kayser

Gehrlein Vill

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2005 - 2/21 O 234/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2005 - 16 U 45/05 -