Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 48/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten zu 2 und zu 3

gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2006

werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wer-

den gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 97.145,46 € (190.000 DM) festge-

setzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

5

I. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin

Ansprüche wegen Verletzung eines Pfändungspfandrechts könnten al-

lenfalls der Pfandgläubigerin zustehen. Deren Ansprüche sind nicht Gegen-

stand des Rechtsstreits (§ 308 Abs. 1 ZPO). Eine Abtretung an die Klägerin ist

nicht vorgetragen. Die Abweisung des Anspruchs aus abgetretenem Recht des

K. D. wegen Verstoßes gegen eine Treuhandauflage beruht nicht auf

einem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlan-

desgerichts abweichendem Obersatz.

II. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und zu 3

Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

wirft der Fall nicht auf. Die für sich genommen grundsätzliche Frage nach der

Befugnis eines Nur-Geschäftsführer, gegen den ihn abberufenden Beschluss

Nichtigkeitsklage erheben zu können, hätte allenfalls im bereits abgeschlossen

Vorprozess OLG München 23 U 3887/96 geprüft werden können. Das Beru-

fungsgericht hat sie auch nur im Zusammenhang mit der Auslegung des in je-

nem Prozess ergangenen Berufungsurteils behandelt. Dieser Auslegung kann

keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung beigemessen wer-

den. Die Auslegung staatlicher Hoheitsakte ist überdies vom Revisionsgericht

uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16. September 1993

- IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2181). Im Falle einer Zulassung hätte der Se-

nat also nicht die Grundsatzfrage zu beantworten, sondern das im Vorprozess

ergangene Urteil auszulegen, das offensichtlich ein Feststellungsurteil im Sinne

der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 112, 103, 112 war. Die weitere

Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Nichtigkeitsurteils würde sich

deshalb ebenfalls nicht stellen.

6

Dass der Geschäftsführer-Prätendent im Streit um seine Abberufung kei-

nen Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen die vermeintlich von ihm vertre-

tene Gesellschaft schließen kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 35

Abs. 1 GmbHG, § 177 BGB). Der Anwalt wird durch die Vorschrift des § 179

Abs. 1 BGB ausreichend geschützt. Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in

den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidungen ausschließ-

lich im Hinblick auf die erforderliche Prozessvertretung zugelassen.

7

Das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht

verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-

zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der An-

spruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall

klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätz-

lich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur

Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflich-

tet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu

befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt,

müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifels-

frei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten

entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung

nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.N.). Das Berufungsge-

richt hat den Vortrag der Beklagten dazu, der Vertrag sei durch die Alleingesell-

schafterin genehmigt worden, hilfsweise sei ein Vertrauenstatbestand geschaf-

fen worden, zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Tatbestand des ange-

fochtenen Urteils ergibt. Dass es ihm keine rechtliche Bedeutung beigemessen

hat, stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine konkludente Ge-

nehmigung durch die Alleingesellschafterin hätte die Kenntnis der fehlenden

Vertretungsmacht der früheren Beklagten zu 1 vorausgesetzt, von der diese

- die zugleich Geschäftsführerin der W. GmbH war - aber immer ausgegan-

gen war; einem Vertrauenstatbestand stand entgegen, dass die Beklagten den

Beschluss vom 30. März 1995 und den damit verbundenen Streit um die Ge-

sellschafterstellung der W. GmbH kannten.

III.

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.04.2004 - 9 O 1261/98 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 2 U 1355/04 -