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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – V ZB 49/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der
Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.180,69 €.
Gründe:
I.
1
Der Schuldner und der am 23. Februar 2002 verstorbene I.
H. sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks mit dem Zu-
satz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen. Auf Antrag der Gläubi-
gerin war die Zwangsversteigerung angeordnet, später aber wieder aufgehoben
worden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt. Darauf
hat der Schuldner nach §§ 103 ZPO die Festsetzung von Kosten in Höhe von
insgesamt 10.204,29 € beantragt. Das Amtsgericht ist dem jedoch lediglich in
Höhe von 2.365,97 € gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners und
das Anschlussrechtsmittel der Gläubigerin hat das Landgericht die Kostenfest-
setzung überwiegend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an
das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Beschwerdeentscheidung ist der Gläubi-
gerin am 6. März 2007 formlos zugegangen.
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Mit der zugelassenen, aber erst am 11. April 2007 bei dem Bundesge-
richtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand beantragt und hierzu unter Bezugnahme auf die an-
waltliche Versicherung ihres im zweiten Rechtszug tätig gewesenen Verfah-
rensbevollmächtigten ausgeführt: Am Morgen des 10. April 2007 (Dienstag
nach Ostern) habe sich zwar der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwalt R. bereit erklärt, noch am selben Tag
Rechtsbeschwerde einzulegen. Nachdem dieser Anwalt jedoch am frühen
Nachmittag ein Honorar verlangt habe, das in keinem Verhältnis zum Gegens-
tandswert gestanden habe, habe sich die Gläubigerin gezwungen gesehen, das
Mandat zu widerrufen. Am Nachmittag sei es nicht mehr möglich gewesen, ei-
nen anderen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu errei-
chen.
II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz
2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monats-
frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist. Da die Frist am 6. März
2007 in Lauf gesetzt wurde (§ 189 ZPO), konnte sie durch die erst am 11. April
2007 eingegangene Rechtsbeschwerde nicht mehr gewahrt werden.
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Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
liegen nicht vor, weil die Gläubigerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht
hat, dass sie ohne eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Ver-
schulden ihres Prozessbevollmächtigten außer Stande war, die Frist zur Einle-
gung der Rechtsbeschwerde zu wahren (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ihre
pauschale Behauptung, am Nachmittag des 10. April 2007 sei es nicht mehr
möglich gewesen, einen anderen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt zu erreichen, hat sie – entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO – nicht
mit den erforderlichen Tatsachen unterlegt. Insbesondere hat sie nicht darge-
tan, in welchem Zeitraum versucht wurde, welche Rechtsanwälte zu erreichen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Neumünster, Entscheidung vom 05.01.2007 - 82 K 184/05 -
LG Kiel, Entscheidung vom 28.02.2007 - 13 T 25/07 -