BGH Beschluss vom 20.12.2007 – VII ZB 87/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richte-
rin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Anschlussbeschwer-
de" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 4. Zivilse-
nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Sep-
tember 2007 wird verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (§ 574
Abs. 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen die
Beschwerde, die gegen die Nichtzulassung einer Revision in Urteilen eines Be-
rufungsgerichts stattfindet.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen
keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.
Dressler
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2007 - 11 O 120/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2007 - 4 W 42/07 -