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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – VII ZB 87/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richte-

rin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Anschlussbeschwer-

de" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 4. Zivilse-

nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Sep-

tember 2007 wird verworfen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (§ 574

Abs. 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen die

Beschwerde, die gegen die Nichtzulassung einer Revision in Urteilen eines Be-

rufungsgerichts stattfindet.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen

keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.

Dressler

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2007 - 11 O 120/07 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2007 - 4 W 42/07 -