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BGH Urteil vom 21.12.2007 – 2 StR 372/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 372/07
URTEIL
vom
21. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
zu 1., 2. und 7. wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
zu 3., 4., 5. und 6. wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung
vom 19. Dezember 2007 in der Sitzung vom 21. Dezember 2007, an denen teil-
genommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwältin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten K. , Rechtsanwalt nur an der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten Mo. , Rechtsanwältin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten W. , Rechtsanwalt nur an der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanwältin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten Ka. ,
Rechtsanwältin nur an der Verhandlung als Vertreterin des Nebenklägers B. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2006 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
1. im Schuldspruch, soweit
a) der Angeklagte M. und der Angeklagte K. jeweils
wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung (Fall 1 der Urteilsgründe), versuchten Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Ur-
teilsgründe), Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 7 und 8c der
Urteilsgründe), Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der
Urteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der
Urteilsgründe),
b) der Angeklagte Mo. wegen Diebstahls in drei Fällen
(Fälle 7, 8c und 10 der Urteilsgründe), Wohnungsein-
bruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe), vorsätzlicher
Körperverletzung (Fall 8b der Urteilsgründe) und versuch-
ter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe),
c) der Angeklagte P. wegen Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgrün-
de), Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und 10 der Ur-
teilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der
Urteilsgründe),
d) der Angeklagte W. wegen Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe)
und versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe),
e) der Angeklagte R. wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung (Fall 7 der Urteilsgründe) und
f) der Angeklagte Ka. wegen Diebstahls in drei Fäl-
len (Fälle 8c und 10 der Urteilsgründe) und versuchter
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe),
verurteilt worden ist;
2. im Rechtsfolgenausspruch bezüglich aller vorgenannten An-
geklagten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden
verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden: den
Angeklagten M. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteils-
gründe), der schweren Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgründe), des schweren
Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwe-
rer räuberischer Erpressung (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe), des Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des ver-
suchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Ur-
teilsgründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperver-
letzung in drei Fällen (Fälle 3, 8b und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungsein-
bruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in 2 Fällen
(Fälle 7 und 8c der Urteilsgründe), den Angeklagten K. der besonders
schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberi-
scher Erpressung (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des versuchten
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgrün-
de), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung in
zwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdieb-
stahls (Fall 8a der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 7
und 8c der Urteilsgründe), den Angeklagten Mo. des schweren Raubes in
Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteils-
gründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung
in zwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdieb-
stahls (Fall 8a der Urteilsgründe), des Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und
10 der Urteilsgründe) sowie der Körperverletzung (Fall 8b der Urteilsgründe),
den Angeklagten P. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter
schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der versuchten
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall
8c der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung (Fall 1 der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung (Fall 11 der
Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in vier Fällen (Fälle 7, 8b, 8c und 10 der
Urteilsgründe), den Angeklagten W. des schweren Raubes in Tateinheit mit
versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), des
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgrün-
de), des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
(Fall 2 der Urteilsgründe) sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fäl-
len (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), den Angeklagten R. der schweren
Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in Tateinheit mit
versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der
gefährlichen Körperverletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) und der Körperverlet-
zung (Fall 7 der Urteilsgründe) und den Angeklagten Ka. der besonders
schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), der versuchten räuberischen
Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteils-
gründe) sowie des Diebstahls in drei Fällen (Fall 8c und zwei Fälle im Fall 10
der Urteilsgründe). Das Landgericht hat gegen die Angeklagten M. und
K. jeweils unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln
vom 28. März 2006 Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und gegen den An-
geklagten R. eine Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verhängt, de-
ren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hinsichtlich der Angeklag-
ten Mo. und P. hat es die Entscheidung über die Verhängung einer
Jugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die
Angeklagten W. und Ka. hat das Landgericht verwarnt und ihnen
verschiedene Weisungen erteilt.
2
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft
mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen führen in dem
aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverwei-
sung des angefochtenen Urteils, im Übrigen sind sie unbegründet.
3
4
I.
Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht im Fall 7 der Urteilsgrün-
de einen Gewalteinsatz zum Zwecke der Durchführung des Diebstahls verneint
hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Abend des
16. Februar 2006 standen die Angeklagten M. , K. , Mo. , P. und
R. mit anderen Jugendlichen an einem Kiosk, als der angetrunkene
Br. auf seinem Heimweg an ihnen vorbeikam. Die Angeklagten M. und
K. folgten ihm kurz entschlossen. Als Br. ablehnte, sie mit in seine Woh-
nung zu nehmen, zog ihm M. den Schlüssel aus der Tasche. M. und
K. eilten vor Br. zur Wohnung, wobei M. aus einem Treppenhaus-
fenster den anderen Jugendlichen zurief, „kommt, wir gehen rein“. Er schloss
die Eingangstür zur Einzimmerwohnung des Br. auf und ging zusammen mit
K. hinein. Während sich M. auf die Couch setzte, schaute sich K. in
dem kombinierten Wohn-/Schlafraum um und zog die eine oder andere Schub-
lade auf, um zu sehen, was sich darin befand. Die Angeklagten Mo. , P.
und R. erschienen zusammen mit dem Geschädigten. Der Blick des
Angeklagten P. fiel sofort auf den Computer des Geschädigten, den
dieser erst kurz zuvor auf Ratenzahlungsbasis erworben hatte. An dem Gerät
sitzend verständigte er sich mit K. , den Rechner mitzunehmen und machte
sich daran, die Kabel zu lösen, wobei ihm M. zustimmend zunickte. Auch
der Angeklagte Mo. , der sich beim Hochgehen schon gedacht hatte, dass man
aus der Wohnung des Br. etwas „mitgehen lassen wollte“, sah, dass sich
P. an dem Gerät zu schaffen machte. Br. sah dies ebenfalls, er bat
M. mehrfach vergeblich, den anderen zu sagen, dass sie seine Wohnung
verlassen sollten. Er ging zu Mo. , der wie K. und R. im Eingangsbe-
reich der Wohnung stand, packte ihn an der Schulter und schrie, dass sie raus-
gehen sollten. Hierauf nahm K. Br. in den Schwitzkasten, R. sprühte
Br. Tränengas, das auf einem Schrank in der Wohnung gestanden hatte, ins
Gesicht. Da der Angeklagte K. auch Tränengas abbekommen hatte, ließ er
Br. los, der ins Treppenhaus lief und um Hilfe rief. K. , R. und Mo.
ergriffen die Flucht, P. und M. folgten ihnen mit dem Rechner.
5
Das Landgericht hat keinen vorherigen gemeinsamen Tatplan der Ange-
klagten in Bezug auf eine Wegnahme von Wertgegenständen oder einen Ge-
walteinsatz zu deren Ermöglichung festgestellt. K. habe, als er Br. in den
Schwitzkasten genommen habe, nach seiner unwiderlegten Einlassung nur
daran gedacht, seinem Freund Mo. zu helfen, R. habe nach seiner
unwiderlegten Einlassung zu dem Zeitpunkt nicht realisiert gehabt, dass
P. im Begriff gewesen sei, den Computer mitzunehmen, er habe nur
verhindern wollen, dass Nachbarn aufmerksam würden und die Polizei verstän-
digten, weil sie sich gegen den Willen des Br. in dessen Wohnung aufgehal-
ten hätten. Die Aussage des Geschädigten, dass einer den Computer in der
Hand gehabt habe und er habe verhindern wollen, dass der damit rausgehe,
stehe den Einlassungen der Angeklagten nicht entgegen, sondern ließe sich
damit in Einklang bringen. Die Aussage des Geschädigten lasse offen, wo sich
P. mit dem Computer befunden habe und wo sich K. und R. auf-
gehalten hätten, als Br. Mo. anfasste; es sei durchaus möglich, dass K.
und R. nicht mitbekommen hätten, dass P. den Computer schon an
sich genommen gehabt habe. Eine bereits am Kiosk getroffene Absprache,
Br. gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt zu bestehlen, sei nicht
wahrscheinlich, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Ange-
klagten den Geschädigten abgepasst hätten.
6
2. Diese Beweiswürdigung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Sie ist in
wesentlichen Punkten lückenhaft, weil sie belastende objektive Tatumstände
nicht würdigt. Darüber hinaus hat die Strafkammer die entlastenden Angaben
der Angeklagten ohne ausreichende Überprüfung von deren Richtigkeit oder
Unrichtigkeit zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Ein-
lassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH Urteil vom 1. Dezember 2005 – 3
StR 243/05).
7
Der Angeklagte K. hat sich sofort nach Betreten der Einzimmerwoh-
nung darin umgeschaut und Schubladen aufgezogen, dies spricht dafür, dass
er selbst den Vorsatz hatte, Wertgegenstände zu entwenden. Der Angeklagte
P. hat sich sofort daran gemacht, den Computer abzubauen, um ihn
mitzunehmen, darüber hat er mit den Angeklagten K. und M. ausdrück-
lich Einvernehmen hergestellt. Der Angeklagte Mo. hatte sich bereits ge-
dacht, dass Wertgegenstände entwendet werden sollten. Dies spricht ohne
Weiteres dafür, dass jedenfalls in dem Moment, als M. und K. dem Ge-
schädigten Br. folgten, zwischen diesen Angeklagten eine konkludente Ab-
rede erfolgte, in dessen Wohnung zu stehlen, und die anderen Angeklagten
sich dieser Abrede spätestens beim Betreten der Wohnung anschlossen. Dies
hat offenbar auch das Landgericht bezüglich der Angeklagten M. , K. und
Mo. so gesehen, denn es hat diese wie auch den Angeklagten P. we-
gen Diebstahls verurteilt. Dass der Angeklagte K. , als er Br. in den Schwitz-
kasten nahm, nur daran dachte, seinem Freund Mo. zu helfen, ist aber unter
diesen Umständen äußerst fernliegend, desgleichen, dass der Angeklagte
R. nicht wahrgenommen haben könnte, dass P. den Computer an
sich nahm. Dass sich R. zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich der
Wohnung befand, stand seiner Wahrnehmung jedenfalls nicht entgegen, denn
es handelte sich lediglich um eine Einzimmerwohnung und sowohl der Geschä-
digte als auch K. konnten aus dem Eingangsbereich heraus das Vorgehen
P. s ohne Probleme wahrnehmen. Im Übrigen muss der Angeklagte R.
auch selbst in dem Schlaf-/Wohnraum gewesen sein, weil er Tränengas einge-
setzt hat, das dort auf einem Schrank gestanden hatte. Mit diesen Umständen
hätte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen müssen.
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Das Landgericht hat sich ferner in fehlerhafter Weise bemüht, die belas-
tende Aussage des Geschädigten Br. unter Ausblendung der belastenden, für
ihre Richtigkeit sprechenden Umstände mit den Einlassungen der Angeklagten
„in Einklang zu bringen“. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Aus-
sage des Geschädigten offen lasse, wo sich P. mit dem Computer be-
funden habe und wo sich K. und R. aufgehalten hätten, als er sich
Mo. „geschnappt“ habe, lässt es seine eigenen Feststellungen (Einzimmer-
wohnung, K. , R. und Mo. im Eingangsbereich, als Br. Mo. an
der Schulter packte) unberücksichtigt. Ob eine Absprache über eine Entwen-
dung zwischen den Beteiligten bereits am Kiosk getroffen wurde, ist entgegen
der Auffassung des Landgerichts für die Frage, ob der Gewalteinsatz von K.
und R. der Durchführung des Diebstahls diente, ohne Belang.
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3. Die Fehler führen dazu, im Fall 7 der Urteilsgründe die Verurteilungen
der Angeklagten M. , K. , Mo. und P. wegen Diebstahls und des
Angeklagten R. wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufzuheben, da
insoweit auch eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, evtl. auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, s. dazu unter III.) in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) in
Betracht kommt. Sollte der neue Tatrichter erneut zu dem Ergebnis kommen,
dass der Angeklagte R. die Entwendung des Computers nicht bemerkt
hatte, so hat er nach den bisherigen Feststellungen zumindest den Tatbestand
der gefährlichen Körperverletzung durch den Einsatz des Tränengases (§ 224
Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt (vgl. BGH NZV 2001, 352; NStZ-RR 2004, 169).
II.
10
Die Verurteilung des Angeklagten Mo. (nur) wegen vorsätzlicher Kör-
perverletzung im Fall 8b der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung e-
benfalls nicht stand. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht eine im Vor-
feld getroffene Absprache, den Geschädigten körperlich zu misshandeln, ver-
neint hat (UA S. 71), ist unvollständig und lässt besorgen, dass das Landgericht
zu hohe Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung gestellt hat. Die
Beweiswürdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte, die für eine stillschweigen-
de Übereinkunft gemeinsamer Tatbegehung sprechen könnten, außer Betracht:
die Angeklagten haben auch in anderen Fällen gemeinschaftlich Gewalt ange-
wendet. Es lag daher nahe, dass der Angeklagte Mo. , auch wenn er als ers-
ter zuschlug und zutrat, sich durch die Anwesenheit der übrigen unterstützt füh-
len konnte, zumal der anwesende A. ihn bei seinem Vorgehen mit ei-
nem Handy filmte. Bereits dies könnte zur Tatbestandserfüllung reichen, denn
eine eigenhändige Ausführung von Verletzungshandlungen durch mehrere Tä-
ter ist dafür nicht erforderlich (BGHSt 5, 344 f; BGH NStZ 2000, 194 f). Für eine
solche stillschweigende Übereinkunft spricht darüber hinaus aber auch das wei-
tere Vorgehen der Angeklagten Re. und M. in diesem Fall, die in unmittel-
barem Fortgang des Geschehens beide körperliche Gewalt gegen den Ge-
schädigten B. angewendet haben.
III.
11
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Bestehen einer Bande
verneint hat, lassen besorgen, dass es bei seiner Wertung wesentliche Indizien
unberücksichtigt gelassen hat bzw. Umständen fehlerhaft eine für eine Banden-
abrede sprechende Indizwirkung aberkannt hat.
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1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens
drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für ei-
ne gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Strafta-
ten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Ein „gefestigter Ban-
denwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist
nicht erforderlich (BGHSt - GS - 46, 321). Die Bandenabrede muss nicht aus-
drücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender
Vereinbarung, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zu-
sammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002,
318 [319]). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur
zu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem
Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99; NStZ 1996,
442; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3).
13
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 39) kann Strafta-
ten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der
Situation heraus begangen werden, auch eine Bandenabrede zugrunde liegen,
wenn nämlich unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft dahin
besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszu-
nutzen. Auch der Umstand, dass die Tätergruppe außer den gesetzlich um-
schriebenen Bandentaten weitere Straftaten anderer Art begeht (so das Land-
gericht UA S. 69), steht einer Bandenabrede nicht entgegen. Die Tatsache,
dass die Angeklagten hier außer Vermögensdelikten insbesondere Körperver-
letzungsdelikte und auch Brandstiftungsdelikte begangen haben, kann vielmehr
sogar ein Indiz für einen bandenmäßigen Zusammenschluss sein. Dafür könnte
sprechen, dass diese Taten durchaus im Zusammenhang mit Eigentums- be-
ziehungsweise Vermögensdelikten standen, etwa die Brandstiftung im Fall 6 der
Urteilsgründe erfolgte, weil kein Diebesgut gefunden wurde und im Fall 9 der
Urteilsgründe, um vorangegangene Vermögensstraftaten zu verdecken. Im Hin-
tergrund der gefährlichen Körperverletzung im Fall 3 der Urteilsgründe stand
eine frühere Diebstahlstat. Einer Bandenabrede steht auch nicht entgegen,
dass die Taten im Regelfall nicht auf eine hohe Beute gerichtet waren. Die An-
geklagten haben in ihrem Umfeld den – schwachen – Opfern alles das abge-
nommen, was diese besaßen und den Angeklagten verwertbar erschien. Nicht
berücksichtigt hat das Landgericht zudem bei seiner Abwägung, dass die An-
geklagten auch weitere, nicht angeklagte Taten begangen haben (vgl. UA S.
42) und ihr stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen, was auf einen vorhan-
denen Grundkonsens hindeutet. Der Umstand, dass die Angeklagten Abnehmer
in ihrem Umfeld hatten und auch „auf Bestellung“ tätig wurden, kann entgegen
der Ansicht des Landgerichts auf eine vorhandene und in ihrem Umfeld bekann-
te Bereitschaft zur Begehung künftiger Straftaten hindeuten.
14
Im Übrigen hat das Landgericht die Indizien, die nach seiner Auffassung
für eine Bande sprechen könnten, jeweils nur isoliert bewertet und nicht er-
kennbar die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.
15
3. Die fehlerhafte Wertung bezüglich der Frage, ob die Angeklagten eine
Bande gebildet hatten, führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1,
2, 8a, 8c und 10 der Urteilsgründe hinsichtlich der an diesen Taten beteiligten
Angeklagten, weil insoweit die Möglichkeit der Verurteilung wegen der Verwirk-
lichung von Qualifikationstatbeständen besteht. Hingegen bleibt der Schuld-
spruch in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe unberührt, weil in diesen Fällen
die Qualifikationstatbestände des schweren Raubes bzw. der versuchten
schweren räuberischen Erpressung schon wegen des Einsatzes eines Messers
und eines Grillspießes erfüllt sind.
IV.
16
Die Aufhebung mindestens eines Schuldspruchs bei jedem der Ange-
klagten führt auch zur Aufhebung aller Rechtsfolgenaussprüche. Zu den Straf-
zumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil bemerkt der Senat vor-
sorglich:
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1. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es zu hohe
Anforderungen an das Vorhandensein von schädlichen Neigungen und hinsicht-
lich des Kriteriums der Schuldschwere (§ 17 Abs. 2 JGG) gestellt hat. Werden,
wie hier von den Angeklagten Mo. , P. , W. und Ka. , in einem
relativ kurzen Zeitraum zahlreiche schwere Straftaten begangen, drängt sich
das Vorhandensein schädlicher Neigungen auf. Schwere und besonders
schwere Brandstiftung sowie schwerer Raub sind Verbrechen, deren Begehung
im Regelfall die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld
rechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215; Senatsbeschluss vom 9. Juli 1997 –
2 StR 315/97; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475). Die Gründe, warum das
Landgericht hier die Schwere der Schuld verneint hat, vermögen nicht zu über-
zeugen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Angeklagten im Fall 9 der
Urteilsgründe von Panik erfasst gewesen seien, wird dies durch die Beweiswür-
digung nicht ausreichend belegt. Dass es bei dieser Tat nicht zu Schäden grö-
ßeren Ausmaßes gekommen ist, war allein vom Zufall abhängig.
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2. Das Landgericht hat zum Teil die Erfüllung weiterer Qualifikationstat-
bestände oder von zusätzlichen Regelbeispielen für besonders schwere Fälle
nicht berücksichtigt: im Fall 11 der Urteilsgründe haben die Angeklagten Holz-
latten verwendet, um den Geschädigten G. zusammenzuschlagen, § 224
Abs. 1 Nr. 2 StGB; im Fall 8a der Urteilsgründe war der Geschädigte B.
alkoholbedingt nicht in der Lage, aufzustehen und den Angeklagten Einhalt zu
gebieten, dürfte also hilflos im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 1. Variante StGB
gewesen sein. Bedenken begegnet auch das Ausmaß, mit dem das Landge-
richt die geringe Höhe der Beute bzw. die geringe Beuteerwartung strafmildernd
berücksichtigt hat. Gerade der Umstand, dass die Angeklagten bereit waren, für
geringe Beute schwere Straftaten zu begehen, zeigt ihre kriminelle Energie und
belegt ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Zudem waren die Beutestücke
oft die einzigen Wertgegenstände, die die Opfer besaßen, die folglich durch die
Taten schwer geschädigt wurden.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck