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BGH Urteil vom 21.12.2007 – 2 StR 372/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 372/07

URTEIL

vom

21. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

zu 1., 2. und 7. wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.

zu 3., 4., 5. und 6. wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung

vom 19. Dezember 2007 in der Sitzung vom 21. Dezember 2007, an denen teil-

genommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwältin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten K. , Rechtsanwalt nur an der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten Mo. , Rechtsanwältin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten W. , Rechtsanwalt nur an der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanwältin nur an der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten Ka. ,

Rechtsanwältin nur an der Verhandlung als Vertreterin des Nebenklägers B. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2006 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, soweit

a) der Angeklagte M. und der Angeklagte K. jeweils

wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung (Fall 1 der Urteilsgründe), versuchten Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Ur-

teilsgründe), Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 7 und 8c der

Urteilsgründe), Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der

Urteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der

Urteilsgründe),

b) der Angeklagte Mo. wegen Diebstahls in drei Fällen

(Fälle 7, 8c und 10 der Urteilsgründe), Wohnungsein-

bruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe), vorsätzlicher

Körperverletzung (Fall 8b der Urteilsgründe) und versuch-

ter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe),

c) der Angeklagte P. wegen Raubes in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgrün-

de), Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und 10 der Ur-

teilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der

Urteilsgründe),

d) der Angeklagte W. wegen Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe)

und versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe),

e) der Angeklagte R. wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung (Fall 7 der Urteilsgründe) und

f) der Angeklagte Ka. wegen Diebstahls in drei Fäl-

len (Fälle 8c und 10 der Urteilsgründe) und versuchter

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe),

verurteilt worden ist;

2. im Rechtsfolgenausspruch bezüglich aller vorgenannten An-

geklagten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden

verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden: den

Angeklagten M. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteils-

gründe), der schweren Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgründe), des schweren

Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwe-

rer räuberischer Erpressung (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe), des Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des ver-

suchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Ur-

teilsgründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperver-

letzung in drei Fällen (Fälle 3, 8b und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungsein-

bruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in 2 Fällen

(Fälle 7 und 8c der Urteilsgründe), den Angeklagten K. der besonders

schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in

zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberi-

scher Erpressung (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des versuchten

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgrün-

de), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung in

zwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdieb-

stahls (Fall 8a der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 7

und 8c der Urteilsgründe), den Angeklagten Mo. des schweren Raubes in

Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteils-

gründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung

in zwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdieb-

stahls (Fall 8a der Urteilsgründe), des Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und

10 der Urteilsgründe) sowie der Körperverletzung (Fall 8b der Urteilsgründe),

den Angeklagten P. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter

schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der versuchten

räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall

8c der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung (Fall 1 der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung (Fall 11 der

Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in vier Fällen (Fälle 7, 8b, 8c und 10 der

Urteilsgründe), den Angeklagten W. des schweren Raubes in Tateinheit mit

versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), des

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgrün-

de), des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

(Fall 2 der Urteilsgründe) sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fäl-

len (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), den Angeklagten R. der schweren

Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in Tateinheit mit

versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der

gefährlichen Körperverletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) und der Körperverlet-

zung (Fall 7 der Urteilsgründe) und den Angeklagten Ka. der besonders

schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), der versuchten räuberischen

Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteils-

gründe) sowie des Diebstahls in drei Fällen (Fall 8c und zwei Fälle im Fall 10

der Urteilsgründe). Das Landgericht hat gegen die Angeklagten M. und

K. jeweils unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln

vom 28. März 2006 Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und gegen den An-

geklagten R. eine Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verhängt, de-

ren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hinsichtlich der Angeklag-

ten Mo. und P. hat es die Entscheidung über die Verhängung einer

Jugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die

Angeklagten W. und Ka. hat das Landgericht verwarnt und ihnen

verschiedene Weisungen erteilt.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft

mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen führen in dem

aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverwei-

sung des angefochtenen Urteils, im Übrigen sind sie unbegründet.

3

4

I.

Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht im Fall 7 der Urteilsgrün-

de einen Gewalteinsatz zum Zwecke der Durchführung des Diebstahls verneint

hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Abend des

16. Februar 2006 standen die Angeklagten M. , K. , Mo. , P. und

R. mit anderen Jugendlichen an einem Kiosk, als der angetrunkene

Br. auf seinem Heimweg an ihnen vorbeikam. Die Angeklagten M. und

K. folgten ihm kurz entschlossen. Als Br. ablehnte, sie mit in seine Woh-

nung zu nehmen, zog ihm M. den Schlüssel aus der Tasche. M. und

K. eilten vor Br. zur Wohnung, wobei M. aus einem Treppenhaus-

fenster den anderen Jugendlichen zurief, „kommt, wir gehen rein“. Er schloss

die Eingangstür zur Einzimmerwohnung des Br. auf und ging zusammen mit

K. hinein. Während sich M. auf die Couch setzte, schaute sich K. in

dem kombinierten Wohn-/Schlafraum um und zog die eine oder andere Schub-

lade auf, um zu sehen, was sich darin befand. Die Angeklagten Mo. , P.

und R. erschienen zusammen mit dem Geschädigten. Der Blick des

Angeklagten P. fiel sofort auf den Computer des Geschädigten, den

dieser erst kurz zuvor auf Ratenzahlungsbasis erworben hatte. An dem Gerät

sitzend verständigte er sich mit K. , den Rechner mitzunehmen und machte

sich daran, die Kabel zu lösen, wobei ihm M. zustimmend zunickte. Auch

der Angeklagte Mo. , der sich beim Hochgehen schon gedacht hatte, dass man

aus der Wohnung des Br. etwas „mitgehen lassen wollte“, sah, dass sich

P. an dem Gerät zu schaffen machte. Br. sah dies ebenfalls, er bat

M. mehrfach vergeblich, den anderen zu sagen, dass sie seine Wohnung

verlassen sollten. Er ging zu Mo. , der wie K. und R. im Eingangsbe-

reich der Wohnung stand, packte ihn an der Schulter und schrie, dass sie raus-

gehen sollten. Hierauf nahm K. Br. in den Schwitzkasten, R. sprühte

Br. Tränengas, das auf einem Schrank in der Wohnung gestanden hatte, ins

Gesicht. Da der Angeklagte K. auch Tränengas abbekommen hatte, ließ er

Br. los, der ins Treppenhaus lief und um Hilfe rief. K. , R. und Mo.

ergriffen die Flucht, P. und M. folgten ihnen mit dem Rechner.

5

Das Landgericht hat keinen vorherigen gemeinsamen Tatplan der Ange-

klagten in Bezug auf eine Wegnahme von Wertgegenständen oder einen Ge-

walteinsatz zu deren Ermöglichung festgestellt. K. habe, als er Br. in den

Schwitzkasten genommen habe, nach seiner unwiderlegten Einlassung nur

daran gedacht, seinem Freund Mo. zu helfen, R. habe nach seiner

unwiderlegten Einlassung zu dem Zeitpunkt nicht realisiert gehabt, dass

P. im Begriff gewesen sei, den Computer mitzunehmen, er habe nur

verhindern wollen, dass Nachbarn aufmerksam würden und die Polizei verstän-

digten, weil sie sich gegen den Willen des Br. in dessen Wohnung aufgehal-

ten hätten. Die Aussage des Geschädigten, dass einer den Computer in der

Hand gehabt habe und er habe verhindern wollen, dass der damit rausgehe,

stehe den Einlassungen der Angeklagten nicht entgegen, sondern ließe sich

damit in Einklang bringen. Die Aussage des Geschädigten lasse offen, wo sich

P. mit dem Computer befunden habe und wo sich K. und R. auf-

gehalten hätten, als Br. Mo. anfasste; es sei durchaus möglich, dass K.

und R. nicht mitbekommen hätten, dass P. den Computer schon an

sich genommen gehabt habe. Eine bereits am Kiosk getroffene Absprache,

Br. gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt zu bestehlen, sei nicht

wahrscheinlich, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Ange-

klagten den Geschädigten abgepasst hätten.

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2. Diese Beweiswürdigung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Sie ist in

wesentlichen Punkten lückenhaft, weil sie belastende objektive Tatumstände

nicht würdigt. Darüber hinaus hat die Strafkammer die entlastenden Angaben

der Angeklagten ohne ausreichende Überprüfung von deren Richtigkeit oder

Unrichtigkeit zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Ein-

lassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH Urteil vom 1. Dezember 2005 – 3

StR 243/05).

7

Der Angeklagte K. hat sich sofort nach Betreten der Einzimmerwoh-

nung darin umgeschaut und Schubladen aufgezogen, dies spricht dafür, dass

er selbst den Vorsatz hatte, Wertgegenstände zu entwenden. Der Angeklagte

P. hat sich sofort daran gemacht, den Computer abzubauen, um ihn

mitzunehmen, darüber hat er mit den Angeklagten K. und M. ausdrück-

lich Einvernehmen hergestellt. Der Angeklagte Mo. hatte sich bereits ge-

dacht, dass Wertgegenstände entwendet werden sollten. Dies spricht ohne

Weiteres dafür, dass jedenfalls in dem Moment, als M. und K. dem Ge-

schädigten Br. folgten, zwischen diesen Angeklagten eine konkludente Ab-

rede erfolgte, in dessen Wohnung zu stehlen, und die anderen Angeklagten

sich dieser Abrede spätestens beim Betreten der Wohnung anschlossen. Dies

hat offenbar auch das Landgericht bezüglich der Angeklagten M. , K. und

Mo. so gesehen, denn es hat diese wie auch den Angeklagten P. we-

gen Diebstahls verurteilt. Dass der Angeklagte K. , als er Br. in den Schwitz-

kasten nahm, nur daran dachte, seinem Freund Mo. zu helfen, ist aber unter

diesen Umständen äußerst fernliegend, desgleichen, dass der Angeklagte

R. nicht wahrgenommen haben könnte, dass P. den Computer an

sich nahm. Dass sich R. zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich der

Wohnung befand, stand seiner Wahrnehmung jedenfalls nicht entgegen, denn

es handelte sich lediglich um eine Einzimmerwohnung und sowohl der Geschä-

digte als auch K. konnten aus dem Eingangsbereich heraus das Vorgehen

P. s ohne Probleme wahrnehmen. Im Übrigen muss der Angeklagte R.

auch selbst in dem Schlaf-/Wohnraum gewesen sein, weil er Tränengas einge-

setzt hat, das dort auf einem Schrank gestanden hatte. Mit diesen Umständen

hätte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen müssen.

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Das Landgericht hat sich ferner in fehlerhafter Weise bemüht, die belas-

tende Aussage des Geschädigten Br. unter Ausblendung der belastenden, für

ihre Richtigkeit sprechenden Umstände mit den Einlassungen der Angeklagten

„in Einklang zu bringen“. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Aus-

sage des Geschädigten offen lasse, wo sich P. mit dem Computer be-

funden habe und wo sich K. und R. aufgehalten hätten, als er sich

Mo. „geschnappt“ habe, lässt es seine eigenen Feststellungen (Einzimmer-

wohnung, K. , R. und Mo. im Eingangsbereich, als Br. Mo. an

der Schulter packte) unberücksichtigt. Ob eine Absprache über eine Entwen-

dung zwischen den Beteiligten bereits am Kiosk getroffen wurde, ist entgegen

der Auffassung des Landgerichts für die Frage, ob der Gewalteinsatz von K.

und R. der Durchführung des Diebstahls diente, ohne Belang.

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3. Die Fehler führen dazu, im Fall 7 der Urteilsgründe die Verurteilungen

der Angeklagten M. , K. , Mo. und P. wegen Diebstahls und des

Angeklagten R. wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufzuheben, da

insoweit auch eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§

250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, evtl. auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, s. dazu unter III.) in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) in

Betracht kommt. Sollte der neue Tatrichter erneut zu dem Ergebnis kommen,

dass der Angeklagte R. die Entwendung des Computers nicht bemerkt

hatte, so hat er nach den bisherigen Feststellungen zumindest den Tatbestand

der gefährlichen Körperverletzung durch den Einsatz des Tränengases (§ 224

Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt (vgl. BGH NZV 2001, 352; NStZ-RR 2004, 169).

II.

10

Die Verurteilung des Angeklagten Mo. (nur) wegen vorsätzlicher Kör-

perverletzung im Fall 8b der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung e-

benfalls nicht stand. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht eine im Vor-

feld getroffene Absprache, den Geschädigten körperlich zu misshandeln, ver-

neint hat (UA S. 71), ist unvollständig und lässt besorgen, dass das Landgericht

zu hohe Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung gestellt hat. Die

Beweiswürdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte, die für eine stillschweigen-

de Übereinkunft gemeinsamer Tatbegehung sprechen könnten, außer Betracht:

die Angeklagten haben auch in anderen Fällen gemeinschaftlich Gewalt ange-

wendet. Es lag daher nahe, dass der Angeklagte Mo. , auch wenn er als ers-

ter zuschlug und zutrat, sich durch die Anwesenheit der übrigen unterstützt füh-

len konnte, zumal der anwesende A. ihn bei seinem Vorgehen mit ei-

nem Handy filmte. Bereits dies könnte zur Tatbestandserfüllung reichen, denn

eine eigenhändige Ausführung von Verletzungshandlungen durch mehrere Tä-

ter ist dafür nicht erforderlich (BGHSt 5, 344 f; BGH NStZ 2000, 194 f). Für eine

solche stillschweigende Übereinkunft spricht darüber hinaus aber auch das wei-

tere Vorgehen der Angeklagten Re. und M. in diesem Fall, die in unmittel-

barem Fortgang des Geschehens beide körperliche Gewalt gegen den Ge-

schädigten B. angewendet haben.

III.

11

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Bestehen einer Bande

verneint hat, lassen besorgen, dass es bei seiner Wertung wesentliche Indizien

unberücksichtigt gelassen hat bzw. Umständen fehlerhaft eine für eine Banden-

abrede sprechende Indizwirkung aberkannt hat.

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1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens

drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für ei-

ne gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Strafta-

ten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Ein „gefestigter Ban-

denwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist

nicht erforderlich (BGHSt - GS - 46, 321). Die Bandenabrede muss nicht aus-

drücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender

Vereinbarung, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zu-

sammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002,

318 [319]). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur

zu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem

Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99; NStZ 1996,

442; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3).

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2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 39) kann Strafta-

ten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der

Situation heraus begangen werden, auch eine Bandenabrede zugrunde liegen,

wenn nämlich unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft dahin

besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszu-

nutzen. Auch der Umstand, dass die Tätergruppe außer den gesetzlich um-

schriebenen Bandentaten weitere Straftaten anderer Art begeht (so das Land-

gericht UA S. 69), steht einer Bandenabrede nicht entgegen. Die Tatsache,

dass die Angeklagten hier außer Vermögensdelikten insbesondere Körperver-

letzungsdelikte und auch Brandstiftungsdelikte begangen haben, kann vielmehr

sogar ein Indiz für einen bandenmäßigen Zusammenschluss sein. Dafür könnte

sprechen, dass diese Taten durchaus im Zusammenhang mit Eigentums- be-

ziehungsweise Vermögensdelikten standen, etwa die Brandstiftung im Fall 6 der

Urteilsgründe erfolgte, weil kein Diebesgut gefunden wurde und im Fall 9 der

Urteilsgründe, um vorangegangene Vermögensstraftaten zu verdecken. Im Hin-

tergrund der gefährlichen Körperverletzung im Fall 3 der Urteilsgründe stand

eine frühere Diebstahlstat. Einer Bandenabrede steht auch nicht entgegen,

dass die Taten im Regelfall nicht auf eine hohe Beute gerichtet waren. Die An-

geklagten haben in ihrem Umfeld den – schwachen – Opfern alles das abge-

nommen, was diese besaßen und den Angeklagten verwertbar erschien. Nicht

berücksichtigt hat das Landgericht zudem bei seiner Abwägung, dass die An-

geklagten auch weitere, nicht angeklagte Taten begangen haben (vgl. UA S.

42) und ihr stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen, was auf einen vorhan-

denen Grundkonsens hindeutet. Der Umstand, dass die Angeklagten Abnehmer

in ihrem Umfeld hatten und auch „auf Bestellung“ tätig wurden, kann entgegen

der Ansicht des Landgerichts auf eine vorhandene und in ihrem Umfeld bekann-

te Bereitschaft zur Begehung künftiger Straftaten hindeuten.

14

Im Übrigen hat das Landgericht die Indizien, die nach seiner Auffassung

für eine Bande sprechen könnten, jeweils nur isoliert bewertet und nicht er-

kennbar die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.

15

3. Die fehlerhafte Wertung bezüglich der Frage, ob die Angeklagten eine

Bande gebildet hatten, führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1,

2, 8a, 8c und 10 der Urteilsgründe hinsichtlich der an diesen Taten beteiligten

Angeklagten, weil insoweit die Möglichkeit der Verurteilung wegen der Verwirk-

lichung von Qualifikationstatbeständen besteht. Hingegen bleibt der Schuld-

spruch in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe unberührt, weil in diesen Fällen

die Qualifikationstatbestände des schweren Raubes bzw. der versuchten

schweren räuberischen Erpressung schon wegen des Einsatzes eines Messers

und eines Grillspießes erfüllt sind.

IV.

16

Die Aufhebung mindestens eines Schuldspruchs bei jedem der Ange-

klagten führt auch zur Aufhebung aller Rechtsfolgenaussprüche. Zu den Straf-

zumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil bemerkt der Senat vor-

sorglich:

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1. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es zu hohe

Anforderungen an das Vorhandensein von schädlichen Neigungen und hinsicht-

lich des Kriteriums der Schuldschwere (§ 17 Abs. 2 JGG) gestellt hat. Werden,

wie hier von den Angeklagten Mo. , P. , W. und Ka. , in einem

relativ kurzen Zeitraum zahlreiche schwere Straftaten begangen, drängt sich

das Vorhandensein schädlicher Neigungen auf. Schwere und besonders

schwere Brandstiftung sowie schwerer Raub sind Verbrechen, deren Begehung

im Regelfall die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

rechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215; Senatsbeschluss vom 9. Juli 1997 –

2 StR 315/97; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475). Die Gründe, warum das

Landgericht hier die Schwere der Schuld verneint hat, vermögen nicht zu über-

zeugen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Angeklagten im Fall 9 der

Urteilsgründe von Panik erfasst gewesen seien, wird dies durch die Beweiswür-

digung nicht ausreichend belegt. Dass es bei dieser Tat nicht zu Schäden grö-

ßeren Ausmaßes gekommen ist, war allein vom Zufall abhängig.

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2. Das Landgericht hat zum Teil die Erfüllung weiterer Qualifikationstat-

bestände oder von zusätzlichen Regelbeispielen für besonders schwere Fälle

nicht berücksichtigt: im Fall 11 der Urteilsgründe haben die Angeklagten Holz-

latten verwendet, um den Geschädigten G. zusammenzuschlagen, § 224

Abs. 1 Nr. 2 StGB; im Fall 8a der Urteilsgründe war der Geschädigte B.

alkoholbedingt nicht in der Lage, aufzustehen und den Angeklagten Einhalt zu

gebieten, dürfte also hilflos im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 1. Variante StGB

gewesen sein. Bedenken begegnet auch das Ausmaß, mit dem das Landge-

richt die geringe Höhe der Beute bzw. die geringe Beuteerwartung strafmildernd

berücksichtigt hat. Gerade der Umstand, dass die Angeklagten bereit waren, für

geringe Beute schwere Straftaten zu begehen, zeigt ihre kriminelle Energie und

belegt ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Zudem waren die Beutestücke

oft die einzigen Wertgegenstände, die die Opfer besaßen, die folglich durch die

Taten schwer geschädigt wurden.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck