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BGH Beschluss vom 21.12.2007 – 2 StR 472/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 472/07

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 11. Juni 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass der der Geschädigten Y. B. zugespro-

chene Anspruch in Höhe von 5.000 € und der dem Geschädigten

M. B. zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 € jeweils

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 2. März

2006 zu verzinsen ist, weil die Urteilsgründe nicht erkennen las-

sen, dass der Angeklagte vor dem 2. März 2006 in Verzug geraten

ist (vgl. Staudinger/Löwisch BGB [2004] § 286 Rdn. 10; OLG Celle

NJW 1963, 1205). Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsan-

spruchs wird von einer Entscheidung abgesehen. Im Übrigen hat

die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck