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BGH Beschluss vom 21.12.2007 – 2 StR 472/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 11. Juni 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der der Geschädigten Y. B. zugespro-
chene Anspruch in Höhe von 5.000 € und der dem Geschädigten
M. B. zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 € jeweils
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 2. März
2006 zu verzinsen ist, weil die Urteilsgründe nicht erkennen las-
sen, dass der Angeklagte vor dem 2. März 2006 in Verzug geraten
ist (vgl. Staudinger/Löwisch BGB [2004] § 286 Rdn. 10; OLG Celle
NJW 1963, 1205). Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsan-
spruchs wird von einer Entscheidung abgesehen. Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck