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BGH Urteil vom 07.01.2008 – 5 StR 390/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitli-
chen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) „schweren
G r ü n d e
Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (Schreck-
schusswaffe)“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu
der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Schuldspruchkor-
rektur. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat in Ergänzung der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2007:
a) Die Rüge, der von Rechtsanwalt R. am 11. Dezember 2006
gestellte Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten durch den bereits
gehörten Sachverständigen Ri. zum Auffinden von Hautabriebspuren
an Indizgegenständen und zu deren molekulargenetischen Untersuchung
einzuholen, sei zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen worden, ist
wegen unvollständigen Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den im Antrag (RB RA
R. S. 7) in Bezug genommenen Bericht des LKA vom 19. Dezem-
ber 2005 vorzulegen, aus dem sich – über den Inhalt des Sachverständigen-
gutachtens hinaus – eine Zuordnung der aufzufindenden Hautabriebspuren
zu anderen Spurenverursachern ergeben soll, deren Spuren an weiteren am
Tatort gefundenen Indizgegenständen gesichert worden sind.
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Darüber hinaus trägt die Revision nicht vor, wie sich der Sachverstän-
dige Ri. , der nach Stellung des Antrags ergänzend vernommen wor-
den ist, zu dem Beweisbegehren geäußert hat (vgl. zu diesem Vortragserfor-
dernis BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01, insoweit in wistra
2002, 260 ff. nicht abgedruckt). Die Relevanz des ergänzenden Gutachtens
wird durch den von der Revision vorgetragenen Verfahrensgang belegt, wo-
nach der Staatsanwalt nach Erstattung dieses Gutachtens beantragt hat,
„nunmehr“ den Antrag der Verteidigung abzulehnen. Mit dem Vortrag seiner
Gegenvorstellung hat der Revisionsführer der Vortragspflicht noch nicht ge-
nügt. Darin wird lediglich eine – dem Beweisziel der Verteidigung entgegen-
kommende – theoretische Schlussfolgerung des Sachverständigen benannt,
dass auch ein (intensives) Tragen der Indizgegenstände durch eine andere
Person als den Angeklagten nicht auszuschließen sei. Indes wird aber nichts
zu dem offensichtlich bedeutsamen und naheliegend ebenfalls von dem
Sachverständigen abgehandelten Umstand dargelegt, mit welcher, vielleicht
ganz geringen Wahrscheinlichkeit – nach erfolgter Absuche der Indizgegens-
tände durch Augenscheinseinnahme – weitere von einem Dritten stammende
massive Primärspuren in dem Ausmaß, wie sie von dem Angeklagten gesi-
chert worden sind, aufzufinden gewesen wären.
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b) Auch die Verfahrensrüge, der am 11. Dezember 2006 von Rechts-
anwalt F. gestellte Eventualbeweisantrag sei zu Unrecht teilweise als
Beweisermittlungsantrag behandelt worden, versagt.
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Das Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss den Antrag, Haa-
re in dem in Tatortnähe aufgefundenen gelben Strickpullover durch das BKA
molekulargenetischen zu untersuchen, als ins Blaue hinein gestellt gewertet,
weil der bisher tätig gewesene Sachverständige Ri. an diesem Indiz-
gegenstand – außer massiven Hautabriebspuren des Angeklagten – gerade
keine Haare sichergestellt hatte. Dabei hat das Landgericht offensichtlich
eine Durchsicht des Pullovers durch Augenscheinseinnahme auch auf Haare
durch diesen Sachverständigen zu Grunde gelegt. Dies räumt die Revision
(Begründung RA F. S. 5) auch ein. Bei dieser Sachlage wäre es aber
Aufgabe des Verteidigers gewesen, das Beweisbegehren weitergehend zu
präzisieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3), dass eine durch
Feingeräte gestützte Nachschau überhaupt Haare zutage gefördert hätte.
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2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Be-
stand, ohne dass sich dies auf den Strafausspruch auswirkt.
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