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BGH Urteil vom 07.01.2008 – 5 StR 390/07

5. Strafsenat

5 StR 390/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitli-

chen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) „schweren

G r ü n d e

Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (Schreck-

schusswaffe)“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu

der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Schuldspruchkor-

rektur. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat in Ergänzung der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2007:

a) Die Rüge, der von Rechtsanwalt R. am 11. Dezember 2006

gestellte Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten durch den bereits

gehörten Sachverständigen Ri. zum Auffinden von Hautabriebspuren

an Indizgegenständen und zu deren molekulargenetischen Untersuchung

einzuholen, sei zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen worden, ist

wegen unvollständigen Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den im Antrag (RB RA

R. S. 7) in Bezug genommenen Bericht des LKA vom 19. Dezem-

ber 2005 vorzulegen, aus dem sich – über den Inhalt des Sachverständigen-

gutachtens hinaus – eine Zuordnung der aufzufindenden Hautabriebspuren

zu anderen Spurenverursachern ergeben soll, deren Spuren an weiteren am

Tatort gefundenen Indizgegenständen gesichert worden sind.

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Darüber hinaus trägt die Revision nicht vor, wie sich der Sachverstän-

dige Ri. , der nach Stellung des Antrags ergänzend vernommen wor-

den ist, zu dem Beweisbegehren geäußert hat (vgl. zu diesem Vortragserfor-

dernis BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01, insoweit in wistra

2002, 260 ff. nicht abgedruckt). Die Relevanz des ergänzenden Gutachtens

wird durch den von der Revision vorgetragenen Verfahrensgang belegt, wo-

nach der Staatsanwalt nach Erstattung dieses Gutachtens beantragt hat,

„nunmehr“ den Antrag der Verteidigung abzulehnen. Mit dem Vortrag seiner

Gegenvorstellung hat der Revisionsführer der Vortragspflicht noch nicht ge-

nügt. Darin wird lediglich eine – dem Beweisziel der Verteidigung entgegen-

kommende – theoretische Schlussfolgerung des Sachverständigen benannt,

dass auch ein (intensives) Tragen der Indizgegenstände durch eine andere

Person als den Angeklagten nicht auszuschließen sei. Indes wird aber nichts

zu dem offensichtlich bedeutsamen und naheliegend ebenfalls von dem

Sachverständigen abgehandelten Umstand dargelegt, mit welcher, vielleicht

ganz geringen Wahrscheinlichkeit – nach erfolgter Absuche der Indizgegens-

tände durch Augenscheinseinnahme – weitere von einem Dritten stammende

massive Primärspuren in dem Ausmaß, wie sie von dem Angeklagten gesi-

chert worden sind, aufzufinden gewesen wären.

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b) Auch die Verfahrensrüge, der am 11. Dezember 2006 von Rechts-

anwalt F. gestellte Eventualbeweisantrag sei zu Unrecht teilweise als

Beweisermittlungsantrag behandelt worden, versagt.

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Das Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss den Antrag, Haa-

re in dem in Tatortnähe aufgefundenen gelben Strickpullover durch das BKA

molekulargenetischen zu untersuchen, als ins Blaue hinein gestellt gewertet,

weil der bisher tätig gewesene Sachverständige Ri. an diesem Indiz-

gegenstand – außer massiven Hautabriebspuren des Angeklagten – gerade

keine Haare sichergestellt hatte. Dabei hat das Landgericht offensichtlich

eine Durchsicht des Pullovers durch Augenscheinseinnahme auch auf Haare

durch diesen Sachverständigen zu Grunde gelegt. Dies räumt die Revision

(Begründung RA F. S. 5) auch ein. Bei dieser Sachlage wäre es aber

Aufgabe des Verteidigers gewesen, das Beweisbegehren weitergehend zu

präzisieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3), dass eine durch

Feingeräte gestützte Nachschau überhaupt Haare zutage gefördert hätte.

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2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Be-

stand, ohne dass sich dies auf den Strafausspruch auswirkt.

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