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BGH Beschluss vom 07.01.2008 – 5 StR 417/07

5. Strafsenat

5 StR 417/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklag-

te die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Soweit es den Schuld-

spruch betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

1. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer

zunächst einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) geprüft und hat hierzu

ausgeführt, dass die Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter

Schuldfähigkeit begangen habe, dass sie nicht vorbestraft sei und lediglich

bedingter Tötungsvorsatz vorliege. Zugunsten der Angeklagten ist die

Schwurgerichtskammer „naheliegend und nach dem Grundsatz in dubio pro

reo“ weiter davon ausgegangen, dass die Tat der stark alkoholisierten Ange-

klagten eine Reaktion auf eine verbale und auch körperliche Auseinander-

setzung mit ihrem ebenfalls stark alkoholisierten Ehemann gewesen sei. Au-

ßerdem habe sie ihrem Ehemann durch Verständigung eines Zeugen noch

medizinische Hilfe zukommen lassen wollen. Die Tat sei daher als sonstiger

minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB zu werten. Eine weitere Mil-

derung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Schwurgericht nicht vorge-

nommen, weil sich die Eheleute in der Vergangenheit auch bei verbalen

Auseinandersetzungen gegenseitig geschubst und geboxt hätten und die Tat

naheliegend auf die erhebliche Alkoholisierung beider Ehegatten zurückzu-

führen sei. In nüchternem oder weniger alkoholisiertem Zustand hätte die

Angeklagte ihrem Mann das Messer nicht in den Bauch gestoßen.

2. Die Strafrahmenwahl des Schwurgerichts hält rechtlicher Prüfung

nicht stand.

a) Angesichts der Feststellungen zu Verletzungen, welche das Opfer

der Angeklagten zugefügt hat und die naheliegend Anlass zur Tatbegehung

gegeben haben könnten, war eine vorrangige Prüfung der ersten Alternative

des § 213 StGB unerlässlich. Bei Annahme der ersten Alternative des § 213

StGB wäre eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1

StGB nach § 50 StGB nicht verwehrt.

b) Aber auch zur zweiten Alternative des § 213 StGB gilt:

Liegt mit § 21 StGB ein so genannter vertypter Milderungsgrund vor

und trifft ein derartiger Milderungsgrund mit allgemeinen (nicht vertypten)

Milderungsgründen zusammen, so ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbe-

trachtung aller maßgebenden Strafzumessungstatsachen zunächst – unter

Ausklammerung des besonderen Grundes – allein auf die allgemeinen Milde-

rungsgründe abzustellen. Führt diese Prüfung nach Auffassung des Tatrich-

ters bereits zur Annahme eines minder schweren Falles, dann kann (§§ 21,

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23 Abs. 2 StGB) oder muss (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) der so gefundene

Strafrahmen nochmals nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Das Verbot

der Doppelverwertung (§ 50 StGB) steht dem nicht entgegen, weil der be-

sondere Milderungstatbestand durch die Annahme eines minder schweren

Falles noch nicht „verbraucht“ ist (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 50 Rdn. 4, 4a

m.w.N.). Im Hinblick auf die im Rahmen der Strafbemessung vom Landge-

richt erörterten Strafmil-derungsgründe liegt es nicht fern, dass diese allein

schon hinreichender Anlass für die Annahme eines sonstigen minder schwe-

ren Falles im Sinne des § 213 StGB gewesen wären.

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c) Zudem sind die von der Schwurgerichtskammer genannten konkre-

ten Gründe für die Versagung einer nochmaligen Strafmilderung nach den

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB fragwürdig. Dass die Angeklagte ohne die Einwirkung

des Alkohols nicht zugestochen hätte, zeigt gerade, dass sie sich in einem

psychischen Ausnahmezustand befand, der nach den Fest-stellungen des

sachverständig beratenen Landgerichts zu einer erheblichen Verminderung

der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führte und deshalb den Weg zu

einer Milderung der Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB überhaupt erst eröffnete.

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Im Übrigen wäre eine Tragfähigkeit der Versagung einer Straf-

rahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter Berufung auf

BGHSt 49, 239 hier fragwürdig, weil die Feststellungen darauf hindeuten,

dass die körperlichen Übergriffe eher von dem späteren Opfer ausgegangen

sind.

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