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BGH Beschluss vom 07.01.2008 – 5 StR 579/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen – Große Strafkammer bei dem Amtsgericht
Bremerhaven – vom 25. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der
Schuldspruch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung ent-
fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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