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BGH Beschluss vom 07.01.2008 – 5 StR 579/07

5. Strafsenat

5 StR 579/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen – Große Strafkammer bei dem Amtsgericht

Bremerhaven – vom 25. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der

Schuldspruch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung ent-

fällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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