BGH Beschluss vom 08.01.2008 – 1 StR 606/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 3. August 2007 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Verfahrensrüge des Angeklagten A. wegen
Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative StPO bemerkt
der Senat ergänzend: Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer
die Vernehmung des Auslandszeugen mit der zutreffenden Be-
gründung abgelehnt hat, die Vernehmung des Zeugen sei für die
Entscheidung ohne Bedeutung. Der Senat kann die Begründung
auch nicht durch eine Entscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2
StPO ersetzen. Der Senat kann aber das Beruhen eines mögli-
chen Verfahrensfehlers ausschließen. Nach dem von der Revision
mitgeteilten Beweisantrag lagen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, die es gerechtfertigt hätten, dem angebotenen Beweis
durch Vernehmung eines nach Vietnam abgeschobenen Abneh-
mers von Rauschgift unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungs-
hilfe nach § 31 BtMG nachzugehen. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs muss die behauptete Aufklärungs-
hilfe zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Tatrichter ist -
insbesondere während des Laufes der Hauptverhandlung - weder
gehalten, selbst den Angaben des Angeklagten nachzugehen,
noch abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen
durchgeführt haben (vgl. BGH NStZ 2003, 162).
Wahl Boetticher Hebenstreit
Elf Graf