Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2008 – 1 StR 606/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 3. August 2007 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Verfahrensrüge des Angeklagten A. wegen

Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative StPO bemerkt

der Senat ergänzend: Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer

die Vernehmung des Auslandszeugen mit der zutreffenden Be-

gründung abgelehnt hat, die Vernehmung des Zeugen sei für die

Entscheidung ohne Bedeutung. Der Senat kann die Begründung

auch nicht durch eine Entscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2

StPO ersetzen. Der Senat kann aber das Beruhen eines mögli-

chen Verfahrensfehlers ausschließen. Nach dem von der Revision

mitgeteilten Beweisantrag lagen keine konkreten Anhaltspunkte

dafür vor, die es gerechtfertigt hätten, dem angebotenen Beweis

durch Vernehmung eines nach Vietnam abgeschobenen Abneh-

mers von Rauschgift unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungs-

hilfe nach § 31 BtMG nachzugehen. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs muss die behauptete Aufklärungs-

hilfe zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Tatrichter ist -

insbesondere während des Laufes der Hauptverhandlung - weder

gehalten, selbst den Angaben des Angeklagten nachzugehen,

noch abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen

durchgeführt haben (vgl. BGH NStZ 2003, 162).

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