BGH Beschluss vom 08.01.2008 – 4 StR 550/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dessau vom 21. Mai 2007, soweit es den Angeklagten be- trifft, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts vom 22. November 2007 im Maßregelausspruch dahin ge- ändert, dass zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheits- strafe vor der Maßregel vollstreckt werden. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible