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BGH Beschluss vom 08.01.2008 – 4 StR 571/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 18. April 2007 mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von
drei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet
worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den
Vorwegvollzug von drei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Maßregelausspruch
einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Die Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jahren Frei- heitsstrafe vor der Maßregel kann jedoch keinen Bestand ha- ben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB in der Fassung des Ge- setzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 20. Juli 2007] soll das Ge- richt den Teil der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, so bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer an- schließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafres- tes zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals gel- tenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Si- cherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grund- sätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens ange- wendet werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. § 2 Rdnr. 12, 15)."
Dem tritt der Senat bei.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann