Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2008 – 4 StR 640/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 3. September 2007 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisan-

trages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens be-

züglich in Rumänien geführter Bankkonten und der Bilanz ei-

ner Firma mit dem Sitz in Rumänien beanstandet, bemerkt der

Senat:

Die beantragte Beweiserhebung sollte den Beweis erbringen,

dass die Familie des Angeklagten "ihren finanziellen Schwer-

punkt nach Rumänien verlagert" und dort Gewinne erzielt ha-

be, während in Deutschland absichtlich keine Zahlungen mehr

geflossen seien. Zwar durfte das Landgericht, was die Revisi-

on auch nicht beanstandet, diese Tatsachen mit der Begrün-

dung, dass sie nichts darüber aussagen, unter welchen wirt-

schaftlichen Verhältnissen die Familie des Angeklagten in

Deutschland gelebt hat, als bedeutungslos im Sinne des § 244

Abs. 3 Satz 2 StPO behandeln. Die Revision beanstandet a-

ber zu Recht, dass sich das Landgericht mit der Annahme, die

Firma in Rumänien habe zur Tatzeit "noch keine Gewinne"

abgeworfen (UA S. 6, 12), in Widerspruch zu der Ablehnungs-

begründung gesetzt hat. Auf dem darin liegenden Verstoß ge-

Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 m.w.N.) beruht das Urteil je-

doch nicht. Bei der hier gegebenen Beweislage schließt der

Senat aus, dass das Landgericht Anlass gehabt hätte, an der

durch Indizien (u.a. DNA-Spuren) belegten Täterschaft des

Angeklagten zu zweifeln, wenn es davon ausgegangen wäre,

dass die Familie des Angeklagten in Rumänien Gewinne er-

zielte, und bei der Beweiswürdigung nicht ergänzend auch

darauf abgestellt hätte, dass sich der Angeklagte in einer fi-

nanziellen Notlage befunden und deshalb ein Tatmotiv gehabt

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann