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BGH Beschluss vom 08.01.2008 – 5 StR 556/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 1. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer
wird angesichts der Besonderheiten der Tatsituation und der Persönlichkeit
des Angeklagten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zeitnah zu prüfen ha-
ben, ob sich der Zustand des bereits seit etwa einem Jahr vorläufig unterge-
brachten Angeklagten derart stabilisiert hat, dass die Aussetzung der Strafe
und der Maßregel verantwortet werden kann, da nunmehr der Zweck der
Maßregel auch durch weniger einschneidende Weisungen, z. B. der Unter-
bringung in einer betreuten Wohneinrichtung, erreicht werden kann.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger