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BGH Beschluss vom 08.01.2008 – 5 StR 556/07

5. Strafsenat

5 StR 556/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 1. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer

wird angesichts der Besonderheiten der Tatsituation und der Persönlichkeit

des Angeklagten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zeitnah zu prüfen ha-

ben, ob sich der Zustand des bereits seit etwa einem Jahr vorläufig unterge-

brachten Angeklagten derart stabilisiert hat, dass die Aussetzung der Strafe

und der Maßregel verantwortet werden kann, da nunmehr der Zweck der

Maßregel auch durch weniger einschneidende Weisungen, z. B. der Unter-

bringung in einer betreuten Wohneinrichtung, erreicht werden kann.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger