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BGH Beschluss vom 08.01.2008 – 5 StR 582/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 10. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen

verurteilt ist,

b) die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in den Nie-

derlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1

auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ‚gemeinschaftlicher’

Steuerhinterziehung in zehn Fällen und Steuerhinterziehung in fünf weiteren

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten

verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch be-

schränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und

zur Nachholung der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die gegen

den Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft.

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1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-

richts hinterzog der in vollem Umfang geständige Angeklagte als faktischer

Inhaber der Firma R. (Metallhandelsgewerbe) und faktischer Ge-

schäftsführer der A. S. für die Besteuerungszeiträu-

me vom Beginn des Jahres 2005 bis einschließlich Juni 2006 Umsatzsteuern

in Höhe von mehr als 2,1 Mio. Euro. Beide Firmen hatten als Geschäftsge-

genstand den Handel mit Alt- oder Schrottmetallen. Für die Firma R.

gab der Angeklagte für die Voranmeldungszeiträume erstes Quartal 2005 bis

Februar 2006 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verkürzte dadurch

gemeinsam mit dem Mitangeklagten R. in zehn Fällen Umsatzsteuern

in Höhe von insgesamt 820.000 Euro. Abziehbare Vorsteuerbeträge standen

nach den Feststellungen in diesem Zeitraum der Firma R. nicht zu. Zu-

gunsten der A. S. verkürzte der Angeklagte in weite-

ren fünf Fällen Umsatzsteuern in Höhe von mehr als 1,28 Mio. Euro, indem

er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar bis Ap-

ril 2006 tatsächlich nicht entstandene Vorsteuern aus zum Zwecke der Steu-

erhinterziehung erstellten Scheingutschriften (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG)

geltend machte und für die Monate Mai und Juni 2006 Umsatzsteuervoran-

meldungen nicht mehr abgab.

2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Ausführungen

des Landgerichts zur Strafzumessung keinen Erörterungsmangel.

a) Allerdings weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass

es wegen des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO zwar kei-

ne tatbestandlichen Auswirkungen hat, wenn der Täter einer Steuerhinterzie-

hung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat, dass

aber ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug zu einer Minderung der

nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachten-

den verschuldeten Auswirkungen der Tat führen kann (st. Rspr.; vgl. nur

BGHSt 47, 343, 351; BGH NStZ 2004, 579, 580).

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b) Solche Vorsteuerbeträge hat das Landgericht indes nicht festge-

stellt. Es hat im Gegenteil für die Firma R. ausdrücklich klargestellt,

dass Vorsteuern nicht entstanden sind. Dieses Ergebnis wird auch von der

Beweiswürdigung getragen. Das Landgericht konnte sich insoweit nicht nur

auf die Auswertung der im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sicher-

gestellten und die Firma R. betreffenden Rechnungen stützen. Grund-

lage seiner Überzeugungsbildung war darüber hinaus das vollumfängliche

Geständnis des Angeklagten, der auch die Bedeutung eventueller Vorsteu-

ern für die sich ergebende Zahllast kannte. Er wurde bereits im Jahr 2002

wegen ähnlicher Steuerhinterziehungen, ebenfalls betreffend den Handel mit

aus anderen Staaten der Europäischen Union bezogenen Alt- und Schrott-

metallen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Fall vor,

bei dem der Angeklagte „zwingend“ Eingangsrechnungen mit Vorsteueraus-

weis erhalten haben musste. Soweit die Revision vorträgt, es sei „nicht denk-

bar, dass der Angeklagte die von ihm weitergehandelten großen Schrott- und

Metallmengen seinerseits umsatzsteuerfrei gekauft haben könnte“, übersieht

sie die sich hier angesichts der Vorverurteilung des Angeklagten geradezu

aufdrängende Möglichkeit, dass der Angeklagte – wie bei den Vortaten, an

die er bei seinem Tatentschluss anknüpfte – die Metalle auf legalem Wege

aus anderen Staaten der Europäischen Union bezogen hat. Zum Vorsteuer-

abzug berechtigende Umsatzsteuern wären in diesem Fall nur dann entstan-

den, wenn der Angeklagte die innergemeinschaftlichen Erwerbe und die

hierauf entfallenden Umsatzsteuern (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a UStG) angemel-

det hätte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). So verhielt es sich indes nicht.

Vielmehr hat der Angeklagte für die Firma R. keine Umsatzsteuervor-

anmeldungen abgegeben. Ohnehin wäre mit derartigen Vorsteuerabzugsbe-

trägen das Ziel des Angeklagten nicht zu erreichen gewesen, durch Inlands-

geschäfte vereinnahmte Umsatzsteuern gegenüber dem Fiskus zu verheimli-

chen und für sich zu behalten.

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Angesichts dieser Umstände bedurfte es insbesondere im Hinblick auf

das Geständnis des Angeklagten keiner ausdrücklichen Erörterung der hier

bloß theoretischen Möglichkeit – die vom Angeklagten bei seiner geständi-

gen Einlassung ersichtlich auch nicht geltend gemacht worden ist –, der An-

geklagte könnte die weiterverkauften Metalle im Inland gegen Rechnung mit

Umsatzsteuerausweis (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erworben haben. Eine solche

Vorgehensweise wäre im Übrigen mit seinem „Entschluss, erneut Steuern

– insbesondere Umsatzsteuern – in möglichst hohem Umfang zu hinterzie-

hen“ (UA S. 18), auch nur schwer in Einklang zu bringen.

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Nichts anderes gilt für die Steuerverkürzungen im Rahmen der Tätig-

keit des Angeklagten für die A. S. Das Landgericht

hat auf der Grundlage der bei den Durchsuchungsmaßnahmen aufgefunde-

nen Rechnungen die Höhe der tatsächlich entstandenen Vorsteuern festge-

stellt. Das „Zwischenschalten“ der Scheinfirma des Zeugen B. und das

Ausstellen von Scheingutschriften wären entbehrlich gewesen, wenn der An-

geklagte den Metallschrott von inländischen Unternehmern bezogen hätte.

Der Angeklagte verfügte bezeichnenderweise über keine Eingangsrechnun-

gen mit Umsatzsteuerausweis (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Eine Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

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3. Allerdings bedarf die Urteilsformel der Ergänzung. Das Landgericht

hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Maßstab

getroffen, nach dem die in den Niederlanden vollstreckte Auslieferungshaft

auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat

nach. Zugleich lässt er die entbehrliche Kennzeichnung einzelner Taten als

gemeinschaftlich begangen (vgl. BGH wistra 2007, 149 m.w.N.) und die da-

mit zusammenhängende Unterscheidung der Fälle im Urteilstenor entfallen.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger