Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2008 – VI ZR 161/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

24. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Beweislast nicht den

Beklagten auferlegt. Ärztliche Leitlinien haben nicht wie die

Mutterschaftsrichtlinien, welche sich jedoch nicht mit dem

Geburtsvorgang selbst befassen, Rechtsnormqualität. Die

Nichteinhaltung von Leitlinien führt daher nicht "per se" zu einer

Beweislastumkehr, sondern bedarf regelmäßig der zusätzlichen

Feststellung eines groben Behandlungsfehlers.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 623.562,89 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 O 486/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 1735/06 -