BGH Beschluss vom 08.01.2008 – VI ZR 161/07
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
24. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Beweislast nicht den
Beklagten auferlegt. Ärztliche Leitlinien haben nicht wie die
Mutterschaftsrichtlinien, welche sich jedoch nicht mit dem
Geburtsvorgang selbst befassen, Rechtsnormqualität. Die
Nichteinhaltung von Leitlinien führt daher nicht "per se" zu einer
Beweislastumkehr, sondern bedarf regelmäßig der zusätzlichen
Feststellung eines groben Behandlungsfehlers.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 623.562,89 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 O 486/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 1735/06 -