Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2008 – VI ZR 194/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

27. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör liegt

nicht vor. Vortrag vor dem Tatrichter, nach welchem ein Dammschutz

den Dammriss zuverlässig verhindert hätte oder dessen Unterlassung

grob fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.338,76 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.08.2005 - 25 O 131/99 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2007 - 5 U 148/05 -