BGH Beschluss vom 08.01.2008 – VI ZR 194/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
27. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör liegt
nicht vor. Vortrag vor dem Tatrichter, nach welchem ein Dammschutz
den Dammriss zuverlässig verhindert hätte oder dessen Unterlassung
grob fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.338,76 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.08.2005 - 25 O 131/99 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2007 - 5 U 148/05 -