BGH Urteil vom 08.01.2008 – X ZR 110/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 8. Januar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 4. Mai 2004 verkündete Urteil des
3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. April 1997 unter Inan-
spruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung
296 22 349 vom 23. Dezember 1996 angemeldeten Patents 197 15 532 (Streit-
patent), das eine Energiezuführungskette (auch: Energieführungskette) betrifft
und 19 Patentansprüche umfasst, wegen deren Wortlauts auf die Patentschrift
verwiesen wird. Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Pa-
tentansprüche 1 und 2 vollständig, des Patentanspruchs 4, soweit er nicht auf
Patentanspruch 3 rückbezogen ist, sowie des Patentanspruchs 11, soweit er
nicht auf einen der Patentansprüche 3 oder 5 bis 10 unmittelbar oder mittelbar
rückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Sie hat den Gegenstand dieser Ansprü-
che teilweise (Ansprüche 1, 2 und 4) schon nicht als neu sowie insgesamt als
durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen und sich insoweit auf fol-
gende Druckschriften gestützt:
deutsche Offenlegungsschrift 35 31 066
US-Patentschrift 3 779 003
deutsche Patentschrift 39 09 797
Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 88/07637
deutsche Patentschrift 38 40 907
Die Klägerin hat außerdem eine offenkundige Vorbenutzung der Erfin-
dung geltend gemacht und sich dafür zum einen auf ihre 1995 prospektierte
Energieführungskette der Typenreihe K … und zum anderen auf ein von ihr
der M. GmbH & Co.
unterbreitetes Angebot
für
eine auf dieser Kette basierende Sonderanfertigung zur Führung des Abgas-
schlauchs eines Schweißsystems berufen.
Die Beklagte hat das Streitpatent beschränkt verteidigt; das Bundespa-
tentgericht hat es, soweit es über diese Beschränkung hinausgeht, antragsge-
mäß für nichtig erklärt.
Im Berufungsrechtszug verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 unter
Aufnahme des Unteranspruchs 2 in folgender Fassung (erstinstanzliche Be-
schränkung: kursiv; zweitinstanzliche Beschränkungen: kursiv und unterstri-
chen):
"Energiezuführungskette zur Aufnahme von Kabeln, Schläuchen
oder dergleichen, mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbunde-
ner Kettenglieder, die durch zueinander parallele Laschen und die-
se verbindende untere und obere Querstege gebildet werden, wo-
bei die Laschen seitliche, ketteneinwärts gerichtete Rastvorsprünge
zur lösbar rastenden Aufnahme der Querstege aufweisen, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass Bügel vorgesehen sind,
die mit sich parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der
Laschen (1) erstreckenden Befestigungsbereichen (6) versehen
sind, mittels derer die Bügel an den Rastvorsprüngen der Laschen,
die der lösbar rastenden Aufnahme der Querstege dienen, rastend
befestigbar sind, dass die Bügel zumindest einseitig der Kette eine
Erweiterung deren Nutzquerschnitts bilden und beliebig gegen die
Querstege (2, 3) austauschbar sind und dass die Bügel als einen
rechteckigen Erweiterungsquerschnitt bildende Elemente mit je-
weils zwei sich parallel zu den Laschen erstreckenden Abschnitten
und mit einem diese verbindenden, sich parallel zu den oberen und
unteren Laschenschmalseiten erstreckenden Abschnitt ausgebildet
sind, und dass die sich parallel zu den Laschen erstreckenden Ab-
schnitte ketteneinwärts gerichtet von den Laschen beabstandet
sind."
An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 3 bis
19 als jetzige Ansprüche 2 bis 18 unter Anpassung der Rückbeziehungen, je-
doch mit der Maßgabe an, dass der jetzige Patentanspruch 13 (bisher: 14) die
Merkmalsgruppen 1 und 2 sowie die Merkmale 3.1 und 3.2 der in den Entschei-
dungsgründen aufgestellten Merkmalsgliederung (I. 4.) anstelle der Rückbezie-
hung auf Patentanspruch 1 vorsieht. Die Klägerin beantragt, die Berufung zu-
rückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. D. W.
ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündli-
chen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die
Beklagte das Streitpatent zulässigerweise nur noch in der Fassung des in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Berufungsantrags verteidigt,
ist es, soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig
zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). In dem vertei-
digten Umfang fehlt dem Streitpatent, soweit es angegriffen ist, die Patentfähig-
keit (§ 4 PatG).
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Energiezuführungskette aus gelenkig
miteinander verbundenen Kettengliedern. Solche Ketten dienen vornehmlich
der Führung von Kabeln und ähnlichen Energieleitungen oder von Schläuchen
bzw. flexiblen Rohrleitungen, mit denen mobile und stationäre Maschinenteile
verbunden sind.
2. Der Grundaufbau von Energiezuführungsketten ist, wie die Streitpa-
tentschrift eingangs ausführt, namentlich aus der deutschen Offenlegungsschrift
35 31 066 und der deutschen Patentschrift 39 09 797 bekannt. Die Kettenglie-
der werden üblicherweise aus parallel zueinander angeordneten Seitenlaschen
und diese verbindenden, unteren und oberen Querstegen zusammengesetzt.
Ausführungen gemäß der Offenlegungsschrift 35 31 066 weisen an den La-
schen seitliche, ketteneinwärts gerichtete Rastvorsprünge zur lösbar rastenden
Aufnahme der Querstege auf. Die deutsche Patentschrift 39 09 797 sieht im
mittleren Bereich der Kettenlaschen, beiderseitig
ihrer Mittellängsebene,
T-förmige Nuten zur Aufnahme der entsprechend ausgebildeten T-förmigen
Enden der Querstege vor.
3. In der Beschreibung des Streitpatents werden weiter bekannte Lösun-
gen zur Erweiterung des für die Aufnahme von Kabeln oder Schläuchen nutzba-
ren Kettenquerschnitts angesprochen. Die von der deutschen Patentschrift
39 09 797 vorgeschlagene Lösung wird dabei wegen des hohen Montageauf-
wands, der unveränderlichen Breite des Erweiterungsquerschnitts, der geringen
Variabilität der eingesetzten Bauelemente und vor allem wegen des erschwer-
ten Öffnens der Kette zum Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln als
nachteilig angesehen. Der in der US-Patentschrift 3 779 003 offenbarte Kabel-
träger könne wegen des asymmetrischen Aufbaus seiner Glieder zwar grund-
sätzlich als Erweiterung des durch die Kettenlaschen begrenzten Kettenquer-
schnitts angesehen werden, jedoch sei das Verhältnis der Höhe der Seitenteile
der Kettenglieder zur Höhe der Abdeckungen festgelegt und unveränderbar.
Die Lösung der deutschen Patentschrift 37 30 586 biete keine hinreichende Va-
riabilität bezüglich der horizontalen und vertikalen Ausdehnung des Kettennutz-
querschnitts.
4. Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, eine Energie-
führungskette unter Beibehaltung der Konfiguration und Ausbildung der La-
schen derart weiterzubilden, dass der Nutzquerschnitt sowohl horizontal als
auch vertikal variabel bzw. erweiterbar ist und die Kette leicht geöffnet und ge-
schlossen werden kann. Hierzu stellt der Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-
digten Fassung eine Energiezuführungskette zur Aufnahme von Kabeln,
Schläuchen oder dergleichen unter Schutz, die
1. aus einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglie-
der besteht, die durch
1.1 zueinander parallele Laschen und
1.2 diese verbindende untere und obere Querstege gebildet
werden,
wobei
2. die Laschen seitliche Rastvorsprünge aufweisen,
2.1 die ketteneinwärts gerichtet sind und
2.2 zur lösbar rastenden Aufnahme der Querstege dienen,
und wobei
3. Bügel vorgesehen sind, die
3.1 beliebig gegen die Querstege ausgetauscht werden kön-
nen und
3.2 zumindest auf der einen Seite der Kette eine Erweiterung
deren Nutzungsquerschnitts bilden,
3.3 als einen rechteckigen Erweiterungsquerschnitt bildende
Elemente ausgestaltet und die
3.3.1 mit jeweils zwei sich parallel zu den Laschen erstre-
ckenden, ketteneinwärts gerichtet von diesen
beabstandeten Abschnitten sowie
3.3.2 mit einem diese verbindenden, sich parallel zu den
oberen und unteren Laschenschmalseiten erstre-
ckenden Abschnitt ausgebildet sind
und die
3.4 Befestigungsbereiche aufweisen,
3.4.1 die sich parallel zu den oberen und unteren
Schmalseiten der Laschen erstrecken und
3.4.2 mittels derer die Bügel an den Rastvorsprüngen der
Laschen rastend befestigbar sind.
Die nachstehend abgebildete Figur 7 der Zeichnung zeigt ein nach einem
Ausführungsbeispiel erweitertes Glied einer Energiezuführungskette in Vorder-
ansicht:
II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG), da er, wie
die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, in der Ge-
samtheit seiner Merkmale im Stand der Technik nicht vorweggenommen ist. Die
Prospektunterlagen der Klägerin für Energiezuführungsketten der Typenrei-
he K … offenbaren lediglich eine Basiskette ohne Erweiterung des Nut-
zungsquerschnitts. Bei der M. 1996 angebotenen Sonderaus-
führung einer solchen Kette waren die Stege mit den Seitenlaschen nicht durch
Rast- oder Schnappverschlüsse verbunden, sondern verschraubt. Nach den
Vorgaben der US-Patentschrift 3 779 003 gefertigte Kabelträger bestehen zwar
aus Gliedern, deren jeweilige Oberhälften im weiteren Sinne als Bügel aufge-
fasst werden können, die aber nicht als Erweiterung eines gegebenen Nut-
zungsquerschnitts dienen. Bei der deutschen Patentschrift 39 09 797 wird der
Erweiterungsquerschnitt aus sich auf den Schmalseiten der Laschen abstüt-
zenden Aufsatzstücken und diese verbindenden Querstegen gebildet und nicht
durch sich ketteneinwärts und parallel zu den Laschen erstreckende, miteinan-
der verbundene Abschnitte.
III. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist nicht patent-
fähig, da er sich für den Fachmann, einen in der Konstruktions- bzw. Entwick-
lungsabteilung eines branchenzugehörigen Unternehmens tätigen Fachhoch-
schulabsolventen der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit
einigen Jahren Berufserfahrung, in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergab (§ 4 PatG).
1. Die deutsche Patentschrift 39 09 797 schlägt vor, den Nutzungsquer-
schnitt von Energiezuführungsketten, wie aus der nachfolgend abgebildeten
Figur 8 der Zeichnung ersichtlich, durch aus Aufsatzstücken (50) und Querste-
gen zusammengesetzte Elemente zu erweitern. Die Querstege werden in T-
förmige Nuten (58) im Kopfabschnitt (52) der Aufsatzstücke eingepasst; die
Aufsatzstücke sind mit ihren hakenförmig ausgebildeten Fußabschnitten (51)
und den sich daran anschließenden T-förmigen Endbereichen (54) in die
T-förmigen, an den Seitenlaschen im Grundaufbau für die Aufnahme der Quer-
stege vorgesehenen Nuten einzuschieben.
2. Der Nutzungsquerschnitt wird bei dieser Lösung aus Sicht des Fach-
manns durch eine Bügelkonstruktion erweitert. Die Erfindung, die mit dem ver-
teidigten Streitpatent unter Schutz gestellt werden soll, verfolgt dasselbe Kon-
zept mit modifizierten Bügeln. Eine solche Abwandlung ist von einem Entwickler
mit den hier zugrundezulegenden, am Durchschnitt orientierten Fähigkeiten oh-
ne weiteres zu erwarten und kann deshalb nicht als auf erfinderischer Tätigkeit
beruhend gelten.
a) Der hier maßgebliche Fachmann ist, wie der gerichtliche Sachver-
ständige überzeugend erklärt hat, im Gegensatz zu einem probierend vorge-
henden, im Handwerklichen verhafteten Techniker, geschult, im Stand der
Technik vorgefundene Lösungen abstrahierend zu zergliedern, um sich auf die-
se Weise Anregungen für Alternativen zu verschaffen. Die analysierende Aus-
wertung der deutschen Patentschrift 39 09 797 hat bei fachmännischer Heran-
gehensweise, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung über-
zeugend ausgeführt hat, vom Bild des fertig nachgerüsteten Kettenglieds aus-
zugehen; Modalitäten der Montage spielen dafür keine Rolle. Der Fachmann
nimmt als Lösung wahr, dass außen entlang der Kette geführte Kabel oder Lei-
tungen bügelartig von Aufsätzen umschlossen sind, welche mit der Kette zu
einer Einheit verbunden werden. Figur 8 der Zeichnung veranschaulicht die I-
dee der bügelförmigen Einfassung. Ob beim Zusammenbau zuerst die Aufsatz-
stücke an den Seitenlaschen angebracht, danach die Zusatzleitungen eingelegt
und dann erst die Querstege aufgesetzt oder ob die Zusatzleitungen mit den
zusammengesetzten Bügeln umfasst und diese in die T-förmigen Nuten an den
Seitenlaschen eingeschoben werden, ist für die ergebnisorientierte fachmänni-
sche Sicht unerheblich, zumal die Patentschrift 39 09 797 keine bestimmte Rei-
henfolge für den Zusammenbau vorschreibt. Dass die Aufsätze und Querstege
nicht in Einem angebracht werden können, wenn Zusatzkabel oder -leitungen in
mehreren Lagen und durch Zwischenböden getrennt verlegt werden, sondern
dass dann mit der Montage der Aufsatzstücke zu beginnen ist, beeinflusst die
fachmännische Wahrnehmung als Bügelkonstruktion deshalb nicht.
b) Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Erweiterungen stets aus
den seitlichen Aufsatzstücken und Querstegen als Verbindung zusammenge-
setzt sind. Bügel mögen in erster Linie aus einem Stück gefertigt sein. Am funk-
tionalen Einsatz eines Bauteils als Bügel ändert sich aus fachmännischer Sicht
aber nichts dadurch, dass es aus mehreren Teilen besteht. Auch das Streitpa-
tent stellt - im jetzigen Anspruch 3 - ausdrücklich mehrteilig ausgebildete Bügel
unter Schutz und auch der Hauptanspruch in der verteidigten Fassung ist nicht
auf einteilige Bügel beschränkt. Die Mehrteiligkeit mag dabei hauptsächlich auf
die sich parallel zu den Laschen erstreckenden Abschnitte (Merkmal 3.3.1) oder
die Befestigungsbereiche (Merkmalsgruppe 3.4) der Bügel bezogen sein, wäh-
rend bei der deutschen Patentschrift 39 09 797 stets die Einzelteile in den äu-
ßeren Eckbereichen der Erweiterungsabschnitte verbunden werden. Dass diese
Zonen beim Streitpatent im Gegensatz dazu integral geformt sind, geht als Ab-
wandlung nicht über den Bereich des Handwerklichen hinaus.
3. Patentschutz kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht we-
gen der gewählten Befestigung der Bügel an den ketteneinwärts gerichteten
Rastvorsprüngen (Merkmalsgruppen 2 und 3.4) gewährt werden. Diese Befesti-
gungsart ist für die Verbindung der Seitenlaschen und Querstege von Basisket-
tengliedern aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 31 066 bekannt. Auf die-
se Weise auch die rechtwinklig abgebogenen Bügel des Streitpatents zu befes-
tigen, mag aus fachmännischer Sicht in Anbetracht der starken Kräfte, die pha-
senweise an neuralgischen Punkten auf die Bügel wirken, gewagt erscheinen.
Die Lehre des Streitpatents nimmt dieses Risiko jedoch lediglich in Kauf; spezi-
fische Anweisungen zu seiner Verminderung enthält die Lehre nicht. Dass in-
soweit eine Fehlvorstellung der Übernahme einer solchen Konstruktion entge-
gengestanden hätte, deren Überwindung nicht ohne erfinderisch tätig zu sein
möglich war, ist nicht ersichtlich, zumal das Streitpatent Einsatzzweck und
Einsatzweise der Energiezuführungskette offenlässt.
4. Die übrigen noch angegriffenen Unteransprüche betreffen handwerkli-
che Ausgestaltungen der Bügel (Merkmalsgruppe 3), die damit ebenfalls nahe-
gelegt sind; auch die Berufung macht insoweit nichts anderes geltend.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2004 - 3 Ni 45/02 -