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BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 2 StR 502/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 23. Mai 2007 aufgehoben
a) in sechs der Fälle 2. – 12. der Urteilsgründe, die kein beson-
ders schwerer Fall nach § 176 Abs. 3 StGB a. F. waren; in-
soweit wird der Angeklagte freigesprochen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-
samtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte ist damit schuldig des sexuellen Missbrauchs
von Kindern in zwölf Fällen.
4. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten zu tragen. Über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels ist zugleich mit der Entscheidung
über die Gesamtstrafe zu befinden.
Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Seine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat hin-
sichtlich der Verurteilung in sechs Fällen Erfolg. Insoweit hat der Senat den An-
geklagten freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Mit dem Wegfall der hierfür
ausgeworfenen Einzelstrafen entfällt zugleich die Gesamtstrafe. Im Übrigen
bleibt die Revision erfolglos.
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1. Die Strafkammer hat festgestellt, dass es in der Zeit von Anfang 1993
bis Juli 1993 während der Besuchswochenenden zu sexuellen Übergriffen des
Angeklagten auf seine damals sechsjährige Tochter J. kam, und zwar
in zwölf Fällen (Fälle 1 und 2 – 12 der Urteilsgründe) in der Wohnung seiner
Lebensgefährtin H. und in sechs Fällen (Fälle 13 – 18 der Urteilsgründe) im Ba-
dezimmer der Wohnung der Mutter von Frau H.. In mindestens zwei der Fälle 2
– 12 der Urteilsgründe versuchte der Angeklagte vorsichtig mit seinem Penis in
die Scheide seiner Tochter einzudringen, was ihm in einem dieser Fälle auch
gelang.
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Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie sei ein
Jahr lang fast jedes Wochenende beim Angeklagten gewesen und es sei jedes
Mal oder fast jedes Mal passiert. Die Strafkammer ist mit dem psychiatrischen
Sachverständigen Prof. Dr. B. davon ausgegangen, dass die Angaben der Ne-
benklägerin zur Dauer und zur Häufigkeit der sexuellen Übergriffe trotz deren
subjektiv ehrlicher Erinnerung unsicher seien. Sie hat aufgrund von Zeugen-
aussagen festgestellt, dass die Geschädigte den Angeklagten bis August 1993
an zwei Wochenenden im Monat von Freitag bis Sonntag besucht hat und hat
die Überzeugung gewonnen, dass die Übergriffe jedenfalls nach dem 6. Ge-
burtstag am 15. Januar 1993 begonnen haben. Die Strafkammer hat sodann
angesichts der Aussage der Geschädigten zugrunde gelegt, dass es zumindest
in 50 % der Nächte von Freitag zu Sonnabend und von Sonnabend zu Sonntag
und in mindestens 50 % der Fälle des gemeinsamen Badens zu Übergriffen
gekommen sei.
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2. Die Überzeugung der Strafkammer, es sei in zwölf Fällen zu nächtli-
chen Missbrauchshandlungen in der Wohnung der Frau H. gekommen, wird
von den Feststellungen nicht getragen. Der in den Urteilsgründen wiedergege-
benen Aussage der Geschädigten lässt sich nicht hinreichend sicher entneh-
men, dass sie mit „jedes Mal“ die beim Angeklagten verbrachten Nächte mein-
te; ebenso gut kann diese Aussage dahin verstanden werden, dass es an je-
dem Besuchswochenende beim Angeklagten zu einem sexuellen Übergriff in
der Wohnung kam. Wenn sich die Angabe der Geschädigten auf die Anzahl der
Wochenendbesuche bezog, ist es bei dem von der Strafkammer für notwendig
erachteten Sicherheitsabschlag von 50 % aber nur zu insgesamt sechs Miss-
brauchsfällen in der Wohnung gekommen.
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3. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Unsicherheit der Zeugin
hinsichtlich der Häufigkeit der Übergriffe schließt der Senat aus, dass hierzu im
Falle der Zurückverweisung genauere Feststellungen getroffen werden könn-
ten. Er hat deshalb den Angeklagten in sechs Fällen freigesprochen. Hiervon
sind nicht betroffen die beiden Fälle, in denen es zu Eindringversuchen in die
Scheide der Geschädigten kam; diese beiden Fälle sind in der Erinnerung der
Zeugin hinreichend individualisiert und konkretisiert. Durch den Freispruch ent-
fallen damit sechs Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren, was zur Aufhebung
der Gesamtfreiheitsstrafe führt. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen blei-
ben.
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4. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgt mit der Maßgabe,
dass die nunmehr nur noch gebotene Entscheidung über die Gesamtstrafe
durch Beschluss gemäß §§ 460, 462 StPO zu erfolgen hat, § 354 Abs. 1 b Sät-
ze 1 und 2 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann möglich, wenn im Revisi-
onsverfahren eine Einzelstrafe durch Freispruch entfällt (BGH Beschluss vom
10. Oktober 2006 – 1 StR 377/06, insoweit in NStZ 2007, 287 = StV 2007, 82 =
StraFo 2007, 73 nicht abgedruckt).
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Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu beachten sein, dass die
noch nicht vollständig bezahlte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Greiz vom 17. März 2005 mit den hier ausgeurteilten Strafen gesamtstrafenfä-
hig ist.
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