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BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 2 StR 502/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 502/07

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 23. Mai 2007 aufgehoben

a) in sechs der Fälle 2. – 12. der Urteilsgründe, die kein beson-

ders schwerer Fall nach § 176 Abs. 3 StGB a. F. waren; in-

soweit wird der Angeklagte freigesprochen;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass

eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-

samtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte ist damit schuldig des sexuellen Missbrauchs

von Kindern in zwölf Fällen.

4. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten zu tragen. Über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels ist zugleich mit der Entscheidung

über die Gesamtstrafe zu befinden.

Gründe:

1

Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Seine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat hin-

sichtlich der Verurteilung in sechs Fällen Erfolg. Insoweit hat der Senat den An-

geklagten freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Mit dem Wegfall der hierfür

ausgeworfenen Einzelstrafen entfällt zugleich die Gesamtstrafe. Im Übrigen

bleibt die Revision erfolglos.

2

1. Die Strafkammer hat festgestellt, dass es in der Zeit von Anfang 1993

bis Juli 1993 während der Besuchswochenenden zu sexuellen Übergriffen des

Angeklagten auf seine damals sechsjährige Tochter J. kam, und zwar

in zwölf Fällen (Fälle 1 und 2 – 12 der Urteilsgründe) in der Wohnung seiner

Lebensgefährtin H. und in sechs Fällen (Fälle 13 – 18 der Urteilsgründe) im Ba-

dezimmer der Wohnung der Mutter von Frau H.. In mindestens zwei der Fälle 2

– 12 der Urteilsgründe versuchte der Angeklagte vorsichtig mit seinem Penis in

die Scheide seiner Tochter einzudringen, was ihm in einem dieser Fälle auch

gelang.

3

Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie sei ein

Jahr lang fast jedes Wochenende beim Angeklagten gewesen und es sei jedes

Mal oder fast jedes Mal passiert. Die Strafkammer ist mit dem psychiatrischen

Sachverständigen Prof. Dr. B. davon ausgegangen, dass die Angaben der Ne-

benklägerin zur Dauer und zur Häufigkeit der sexuellen Übergriffe trotz deren

subjektiv ehrlicher Erinnerung unsicher seien. Sie hat aufgrund von Zeugen-

aussagen festgestellt, dass die Geschädigte den Angeklagten bis August 1993

an zwei Wochenenden im Monat von Freitag bis Sonntag besucht hat und hat

die Überzeugung gewonnen, dass die Übergriffe jedenfalls nach dem 6. Ge-

burtstag am 15. Januar 1993 begonnen haben. Die Strafkammer hat sodann

angesichts der Aussage der Geschädigten zugrunde gelegt, dass es zumindest

in 50 % der Nächte von Freitag zu Sonnabend und von Sonnabend zu Sonntag

und in mindestens 50 % der Fälle des gemeinsamen Badens zu Übergriffen

gekommen sei.

4

2. Die Überzeugung der Strafkammer, es sei in zwölf Fällen zu nächtli-

chen Missbrauchshandlungen in der Wohnung der Frau H. gekommen, wird

von den Feststellungen nicht getragen. Der in den Urteilsgründen wiedergege-

benen Aussage der Geschädigten lässt sich nicht hinreichend sicher entneh-

men, dass sie mit „jedes Mal“ die beim Angeklagten verbrachten Nächte mein-

te; ebenso gut kann diese Aussage dahin verstanden werden, dass es an je-

dem Besuchswochenende beim Angeklagten zu einem sexuellen Übergriff in

der Wohnung kam. Wenn sich die Angabe der Geschädigten auf die Anzahl der

Wochenendbesuche bezog, ist es bei dem von der Strafkammer für notwendig

erachteten Sicherheitsabschlag von 50 % aber nur zu insgesamt sechs Miss-

brauchsfällen in der Wohnung gekommen.

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3. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Unsicherheit der Zeugin

hinsichtlich der Häufigkeit der Übergriffe schließt der Senat aus, dass hierzu im

Falle der Zurückverweisung genauere Feststellungen getroffen werden könn-

ten. Er hat deshalb den Angeklagten in sechs Fällen freigesprochen. Hiervon

sind nicht betroffen die beiden Fälle, in denen es zu Eindringversuchen in die

Scheide der Geschädigten kam; diese beiden Fälle sind in der Erinnerung der

Zeugin hinreichend individualisiert und konkretisiert. Durch den Freispruch ent-

fallen damit sechs Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren, was zur Aufhebung

der Gesamtfreiheitsstrafe führt. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen blei-

ben.

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4. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgt mit der Maßgabe,

dass die nunmehr nur noch gebotene Entscheidung über die Gesamtstrafe

durch Beschluss gemäß §§ 460, 462 StPO zu erfolgen hat, § 354 Abs. 1 b Sät-

ze 1 und 2 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine

Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann möglich, wenn im Revisi-

onsverfahren eine Einzelstrafe durch Freispruch entfällt (BGH Beschluss vom

10. Oktober 2006 – 1 StR 377/06, insoweit in NStZ 2007, 287 = StV 2007, 82 =

StraFo 2007, 73 nicht abgedruckt).

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Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu beachten sein, dass die

noch nicht vollständig bezahlte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts

Greiz vom 17. März 2005 mit den hier ausgeurteilten Strafen gesamtstrafenfä-

hig ist.

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