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BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 2 StR 527/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 527/07

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre,

mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 19. März 2007, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch in den Fällen II 5, 8, 14 und 15 der Urteils-

gründe

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den unter II 5, 8, 14

und 15 festgestellten Taten und im Gesamtstrafenausspruch

jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, hiervon in

sieben Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge und in einem Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubtem

Bestimmen einer Person unter 18 Jahren als eine Person über 21 Jahren, uner-

laubt mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt und einen bei ihm sichergestellten Geldbetrag von

50.000 € für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-

letzung materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des

Schuld- und Strafausspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens in den Fällen II 5, 8, 14

und 15 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Nach den bisherigen Feststellun-

gen beschränkte sich der Beitrag des Angeklagten im Fall II 5 auf Fahrdienste,

ohne dass er selbst einen Gewinn aus diesem Drogengeschäft erzielen wollte

(UA 31). Im Fall II 8 besorgte der Angeklagte für den Rauschgifthändler Ka.

lediglich einen PKW nebst Fahrer, während er im Fall II 14 durch den

Transport von Rauschgift für Ka. lediglich als Kurier tätig wurde. Schließ-

lich erschöpfte sich seine Tätigkeit im Fall II 15 in dem erfolglosen Versuch, ei-

nen Dritten als Kurier für ein Betäubungsmittelgeschäft des Rauschgifthändlers

A. anzuwerben. In keinem dieser Fälle belegen die bisherigen Feststellun-

gen eine Tatherrschaft oder ein gesteigertes wirtschaftliches Tatinteresse des

Angeklagten in Form einer Beteiligung am An- oder Verkauf der Drogen bzw.

einen Verkaufsgewinn.

3

4

Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesen vier Fällen und

zur Zurückverweisung der Sache, da eine weitere Sachaufklärung durch Befra-

gung des umfassend geständigen Angeklagten möglich scheint.

Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung

der insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs.

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Da das Verfahren nunmehr allein einen Erwachsenen betrifft, verweist

der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer. Diese wird sich an der

neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täter-

schaft und Teilnahme (BGH NJW 2007, 1220) zu orientieren und im Fall II 14

darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen täterschaftlichen Besitzes einer nicht

geringen Menge zu erwägen haben.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl