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BGH Urteil vom 16.07.2009 – 3 StR 148/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

16. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 148/09

1.

2.

3.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

der Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Mayer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Y. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten M. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des

Landgerichts Hannover vom 4. September 2008, soweit es ihn

betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den

zugehörigen Feststellungen und mit der Maßgabe aufgehoben,

dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-

samtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels

nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichne-

te Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Taten 3 und 6 der Ur-

teilsgründe) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge verurteilt wurde;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vor-

bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-

gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 5 der Urteilsgrün-

de) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen verurteilt wird;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat 5 der Urteils-

gründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-

te Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) bezüglich des Angeklagten Y. im Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafen;

b) bezüglich aller Angeklagter im Ausspruch über die Entschä-

digung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen, hinsichtlich des Angeklagten Y. mit der

Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung

nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

5. Die weitergehenden Revisionen aller Beschwerdeführer werden

verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung

der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm

vom 26. Mai 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-

naten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von

Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen unter Einbeziehung

der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 21. Dezember 2007 unter Auflösung der dort nachträg-

lich mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm gebildeten Gesamt-

strafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-

ten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

hat es von beiden Strafen jeweils sechs Monate als vollstreckt erklärt.

2

Den Angeklagten K. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit

mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen uner-

laubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen

Selbstladepistole sowie mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition für

Schusswaffen mit gezogenen Läufen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren

und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfah-

rensverzögerung hat es davon ein Jahr als vollstreckt erklärt.

3

Den Angeklagten M. hat es wegen Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von vier Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Ver-

fahrensverzögerung hat es hiervon ein Jahr als vollstreckt erklärt.

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Die Revision des Angeklagten Y. rügt die Verletzung materiellen

Rechts. Mit Einzelausführungen wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung,

hält den Zweifelssatz für verletzt, beanstandet die Verurteilung wegen des Waf-

fendelikts und rügt eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung.

Die Revision des Angeklagten K. rügt die Verletzung materiellen

Rechts. Mit Einzelausführungen beanstandet sie das Urteil hinsichtlich der Zahl

der abgeurteilten Taten als widersprüchlich und hält in den Fällen 3, 5 und 6 der

Urteilsgründe die Feststellungen nicht für ausreichend, um den Schuldspruch

zu tragen.

Die Revision des Angeklagten M. erhebt die allgemeine

Sachrüge.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Be-

anstandungen gestützten Revision ausschließlich dagegen, dass die Angeklag-

ten in drei Fällen (Fälle 3, 5 und 6 der Urteilsgründe) nicht wegen bandenmäßig

begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind, so-

wie gegen die Gesamtstrafen, hinsichtlich des Angeklagten Y. aber nur ge-

gen die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Au-

ßerdem beanstandet sie die Feststellungen zu einer rechtsstaatswidrigen Ver-

fahrensverzögerung und die dafür vorgenommenen Kompensationen.

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I. Die Revision des Angeklagten Y.

Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-

erfolg.

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1. Der Schuldspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten. Auf der Grundlage einer Beweiswürdigung, die den

Maßstäben revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322,

2326) standhält, hat das Landgericht ausreichende, den jeweiligen Schuld-

spruch tragende Feststellungen getroffen. Dies gilt - entgegen dem Bedenken

des Generalbundesanwalts - auch für die Tat 8. Den unerlaubten Besitz des

Angeklagten an einem Einsteckmagazin für Selbstladepistolen des Modells 08

mit 6 Patronen, Kaliber 9 mm, sowie an einer weiteren Patrone desselben Kali-

bers hat das Landgericht hinreichend festgestellt. Die Munition wurde bei der

Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten "in einer Jacke" gefunden. Mit

der theoretischen Möglichkeit, es könnte sich dabei um ein nicht dem Angeklag-

ten gehörendes Kleidungsstück handeln, musste sich das Landgericht im Rah-

men der Beweiswürdigung nicht auseinandersetzen; denn der Angeklagte war

wenige Monate zuvor wegen einschlägiger Taten (er bewahrte u. a. eine Pistole

Mauser P 08 und entsprechende Patronen in seiner Wohnung auf) zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden.

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Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten 1 und 2 hält

rechtlicher Prüfung stand. Nach den Feststellungen zahlten die Angeklagten

Y. und K. das im Fall 1 erworbene Heroin bei dem Zeugen Yi. und

bestellten bei der Geldübergabe weitere Betäubungsmittel, die ihnen zwei Wo-

chen später geliefert werden sollten. Die Bestellung weiterer Betäubungsmittel

anlässlich der Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel verbindet die bei-

den Handelsgeschäfte nicht zu einer Tat im Rechtssinn. Allein ein Handeln am

selben Ort und zur selben Zeit begründet im Allgemeinen keine Tateinheit im

Sinne einer natürlichen Handlungseinheit; erforderlich ist grundsätzlich vielmehr

die (Teil-)Identität der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. Rissing-van

Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 20 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Bezahlung

der Erstlieferung und die Bestellung der Zweitlieferung sind gesonderte Hand-

lungen, die je nur für die einzelne Lieferung das Tatbestandsmerkmal des Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen. Schon deswegen unterscheidet sich

der hier zu beurteilende Sachverhalt von Konstellationen, in denen in der

Rechtsprechung Tateinheit infolge eines Zusammenfallens von Zahlungsvor-

gängen für mehrere Betäubungsmittelkäufe angenommen worden ist (vgl.

BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5;

ebenso BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 m. w. N. und

Beschl. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07; zu den Bedenken hiergegen vgl.

BGH NStZ 2009, 392).

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Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts.

2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Gesamtstrafen-

bildung des Landgerichts fehlerhaft ist. Die Strafkammer hat dem Urteil des

Amtsgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 "Zäsurwirkung" beigemessen und aus

den Strafen für die (verfahrensgegenständlichen) Taten 1 und 2 und der Strafe

für die durch das Amtsgericht Hamm abgeurteilte Tat eine Gesamtstrafe gebil-

det. Daneben hat sie aus den Strafen für die weiteren Taten 3 bis 6 sowie 8 und

aus der Strafe für eine vom Landgericht Hannover mit Urteil vom 21. Dezember

2007 abgeurteilte Tat eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Dies hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand, weil die Taten 1 und 2, die sich aus einer "im Sommer

2004" entstandenen Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Zeugen C. ent-

wickelten (UA S. 14), erkennbar nach dem 26. Mai 2004 begangen worden

sind. Das Urteil des Amtsgerichts Hamm bleibt deshalb für die Gesamtstrafen-

bildung aus den Einzelstrafen für die hier verfahrensgegenständlichen Taten

ohne Bedeutung. Weder die Einzelstrafe von sechs Monaten aus diesem Urteil

noch die für ein im Februar/März 2004 begangenes Betäubungsmitteldelikt vom

Landgericht Hannover im Urteil von 21. Dezember 2007 verhängte Einzelstrafe

von drei Jahren und drei Monaten waren mit einer der hier abgeurteilten Taten

gesamtstrafenfähig.

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Zudem hat es das Landgericht unterlassen, den Vollstreckungsstand

hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005

festzustellen, durch das der Angeklagte wegen eines Ende Oktober 2005 be-

gangenen Waffendelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mo-

naten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren verur-

teilt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe nach

Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Für diesen Fall würde dieses

Urteil keine Zäsurwirkung mehr entfalten, so dass aus sämtlichen gegen den

Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen in vorliegender Sache nur eine Ge-

samtstrafe zu bilden wäre. Damit ist der Angeklagte durch die fehlenden Fest-

stellungen im angefochtenen Urteil beschwert. Die Gesamtstrafenbildung muss

erneut vorgenommen werden.

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Sollte der neue Tatrichter feststellen, dass die Strafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 am 4. September 2008 (bei

Zurückverweisung kommt es auf den Zeitpunkt des ersten Urteils an, vgl. BGH

NStZ 2009, 263 m. w. N.) noch nicht erledigt war, so wird er aus der Strafe die-

ses Urteils und den hier für die Taten 1 und 2 verhängten Einzelstrafen nach-

träglich eine Gesamtstrafe zu bilden haben.

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Die Entscheidung über die neue Gesamtstrafe kann im Beschlussverfah-

ren nach den §§ 460, 462 StPO getroffen werden (§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO).

Dabei ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Eine Entschei-

dung hierüber durch den Senat kommt nicht in Betracht, da der Erfolg des

Rechtsmittels im Einzelnen derzeit nicht absehbar ist.

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II. Die Revision des Angeklagten K.

Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-

erfolg.

1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für er-

wiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge-

setzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer ge-

schlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit

auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise gesche-

hen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand

erkannt werden kann (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4

und 7). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der

rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet

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worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08

- juris).

Nach diesen Maßstäben hält die Verurteilung des Angeklagten hinsicht-

lich der Taten 3 und 6 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Tat 3 hatten die Ange-

klagten Y. und M. beschlossen, Marihuana im Kilobereich zu

erwerben, um es sodann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte

Y. fuhr in die Niederlande, erwarb dem Tatplan entsprechend 4 kg Marihua-

na und brachte sie nach Hannover in ein Hotel, wo er von M. erwar-

tet wurde, der sodann zwei Kilo des Betäubungsmittels übernahm. Danach bat

der Angeklagte Y. den Angeklagten K. in das Hotel. "Dort informierte

Y. den K. von dem Kauf." Der gesondert verfolgte N. verkaufte

später die anderen beiden Kilo Marihuana "für die Angeklagten Y. und

K. " (UA S. 19).

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Damit ist eine aktive Mitwirkung des Angeklagten an dem Betäubungs-

mittelgeschäft der Mitangeklagten nicht belegt. Festgestellt ist allein die nach-

träglich erlangte Kenntnis des Angeklagten von der Betäubungsmitteleinfuhr.

Was zu dem Verkauf "für" (auch) den Angeklagten K. geführt hat, bleibt

offen. Wenn sich das tatrichterliche Urteil fehlerhaft auf die Mitteilung von Indiz-

tatsachen beschränkt, kann es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts sein,

aus diesen eigene Schlüsse zu ziehen und die erforderlichen Feststellungen

selbst zu treffen.

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b) Auch bezüglich der Tat 6 fehlt es, worauf der Generalbundesanwalt

zutreffend hingewiesen hat, an einer Feststellung, die eine strafbare Beteiligung

des Angeklagten K. an dem mit der VP "R. " angebahnten Handel der

Mitangeklagten mit 70 kg Haschisch belegen könnte. Der Umstand, dass die

Mitangeklagten ihrem Geschäftspartner gegenüber den geforderten Preis mit

der Behauptung zu rechtfertigen suchten, sie müssten auch den Angeklagten

"an dem Gewinn beteiligen", was sie auch von vorneherein vorhatten, reicht

hierfür nicht aus. Zudem hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass der

Angeklagte K. "mit dem geplanten Haschischgeschäft nichts zu tun hatte"

(UA S. 21, 56).

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2. Die Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen führt zur Aufhebung

der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen

können bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass deren Höhe von der

Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 3 und 6 beeinflusst ist.

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3. Im Übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Zwischen den Taten 1 und 2 hat das

Landgericht zutreffend Tatmehrheit angenommen (vgl. oben I. 1.). Soweit es

dem Angeklagten in der rechtlichen Würdigung auch die Tat 4 zugerechnet hat,

handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler. Der Angeklagte ist für diese

Tat weder verurteilt, noch ist für diese Tat eine Strafe festgesetzt worden.

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III. Die Revision des Angeklagten M.

Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-

erfolg.

1. Im Fall 5 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten we-

gen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen planten

die Angeklagten Y. und K. , Kokain in den Niederlanden zu erwerben,

mit einem Auto nach Deutschland zu verbringen und gewinnbringend weiterzu-

verkaufen. Der Angeklagte M. besorgte auf ihre Bitten hin den P.

als Fahrer. Als P. ohne Betäubungsmittel zurückkam, nahm der

Angeklagte den Wagen entgegen und brachte ihn sodann zum Angeklagten

K. , der daraufhin seinerseits mit dem Auto in die Niederlande fuhr, dort ge-

meinsam mit Y. 500 g Kokain erwarb und dies zwei Tage später nach

Deutschland verbrachte. Danach traf sich der Angeklagte M. mit

den beiden. Telefonisch kontaktierten sie potentielle Abnehmer, um das

Rauschgift zu verkaufen.

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Diese Feststellungen belegen noch ausreichend die Mittäterschaft des

Angeklagten M. am Handeltreiben, nicht aber an der Einfuhr der Be-

täubungsmittel. Zwar verlangt der Tatbestand kein eigenhändiges Verbringen

des Rauschgifts über die Grenze. Mittäter kann auch der sein, der Betäu-

bungsmittel von anderen Personen transportieren lässt. So lag es hier jedoch

nicht. Alle maßgeblichen Schritte zur Organisation und Durchführung der Ein-

fuhrfahrt nahmen die beiden Mitangeklagten vor. Demgegenüber war der Bei-

trag des Angeklagten zur Förderung der Tat von nur untergeordneter Bedeu-

tung. Eine Tatherrschaft hatte er im Hinblick auf den Einfuhrvorgang nicht.

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2. Der Senat hat, da weitergehende Feststellungen in diesem Fall nicht

mehr zu erwarten sind, den Schuldspruch auf tateinheitlich zum Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehende Beihilfe zu deren Ein-

fuhr umgestellt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte,

der die Tat bestritten hat, gegen diesen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen

können.

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Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall ver-

hängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.

3. Der Schuldspruch gibt zum Vorteil des Angeklagten nicht wieder, dass

der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge Handel getrieben hat. Der Senat hat deshalb (wie schon im

Fall 5) den Schuldspruch bezüglich der weiteren Taten des Angeklagten ent-

sprechend geändert.

4. Im Übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Beschränkung der Revision auf die zweite Gesamtfreiheitsstrafe

erweist sich als unwirksam, weil die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Auf-

hebung des Urteils hinsichtlich der Taten 3, 5 und 6 auch den Bestand der ers-

ten Gesamtfreiheitsstrafe berührt; denn wegen der unter I. 2. aufgezeigten Feh-

ler des angegriffenen Urteils bei der Bildung der Gesamtstrafen könnte im Fall

der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Aufhebung der zweiten Gesamtfrei-

heitsstrafe eine zutreffende neue Gesamtstrafenbildung nicht ohne Mitberück-

sichtigung der Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 der Urteilsgründe sowie (ge-

gebenenfalls) der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom

7. Dezember 2005 vorgenommen werden. Angefochten ist damit auch die vom

Landgericht gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-

naten.

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Mit diesem Anfechtungsumfang hat die Revision den aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2. Das Rechtsmittel greift nicht durch, soweit es beanstandet, das Land-

gericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht davon zu überzeugen vermocht, dass

die Angeklagten die Taten 3, 5 und 6 als Mitglieder einer Bande begangen hät-

ten.

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Das Landgericht hat bezogen auf die Taten 5 und 6 im Einzelnen darge-

legt (UA S. 56), warum es einen Zusammenschluss der Angeklagten zu einer

Bande nicht festzustellen vermochte. Der Maßstab revisionsgerichtlicher Über-

prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist in den Fällen, in denen sich der

Tatrichter nicht vom Vorliegen eines Umstands überzeugen kann, kein anderer

als in den Fällen, in denen er die erforderliche Überzeugung gewonnen hat. Die

von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Indizien hätten einen Schluss auf

einen bandenmäßigen Zusammenschluss ermöglicht, das macht indes das ent-

gegengesetzte Ergebnis des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt,

dass in den Fällen 3 und 6 eine Mitwirkung des Angeklagten K. nicht belegt

ist (vgl. oben II. 1.).

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3. Der Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten Y. hält

rechtlicher Überprüfung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht

stand.

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Die vom Landgericht ausgesprochenen beiden Gesamtstrafen erweisen

sich aus den unter I. 2. dargelegten Gründen auch zu Gunsten des Angeklagten

als rechtsfehlerhaft; denn war die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Han-

nover vom 7. Dezember 2005 zum Zeitpunkt der Verkündung der hier ange-

fochtenen Entscheidung noch nicht erledigt, so hätte unter Einbeziehung dieser

Strafe mit den Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 eine gesonderte Gesamtstra-

fe gebildet werden müssen, wodurch naheliegend die vom Amtsgericht Hanno-

ver bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen wäre.

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Zuletzt unterliegt die Gesamtstrafenbildung auf die Revision der Staats-

anwaltschaft auch wegen § 301 StPO der Aufhebung. Über sie muss erneut

entschieden werden.

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4. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller An-

geklagter auch die Entscheidung über die Kompensation wegen einer rechts-

staatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Landgericht hat sich bei der Fest-

stellung, ob und in welchem Umfang das Verfahren nicht in dem durch Art. 6

Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotenen Umfang betrieben worden ist, darauf be-

schränkt auszuführen, dass das Verfahren bei der erforderlichen konzentrierten

Durchführung an zwei Hauptverhandlungstagen in der Woche "schätzungswei-

se nach 6 Monaten Hauptverhandlung" hätte abgeschlossen werden können.

Tatsächlich hat die Hauptverhandlung an 52 Tagen vom 20. November 2006

bis zum 4. September 2008, also ein Jahr und neuneinhalb Monate angedauert.

Das Landgericht geht demnach von einer Verfahrensverzögerung von einem

Jahr und dreieinhalb Monaten aus. Es hat hierfür zur Kompensation (vgl.

BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860) jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe (bei dem An-

geklagten Y. in der Form einer Kompensation von jeweils 6 Monaten hin-

sichtlich der beiden Gesamtfreiheitsstrafen) für vollstreckt erklärt.

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a) Damit hat das Landgericht bereits den Umfang einer Verfahrensver-

zögerung nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil

vom 18. Juni 2009 (3 StR 89/09 - juris) ausgeführt:

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"Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Maß-

stab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und

ihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der

Frist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in

Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und

ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK), nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfas-

senden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu be-

rücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizor-

gane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des

Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und

Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwe-

benden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.

Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Be-

schuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht

hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Goßner aaO

[StPO 52. Aufl.] Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch

die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht

werden durften (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine

Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein kei-

nen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafver-

fahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo

2008, 513 m. w. N)."

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Eine Auseinandersetzung mit diesen Umständen lässt das angefochtene

Urteil vermissen.

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b) Zudem erweist sich der Umfang der Kompensation als rechtsfehler-

haft. Hierzu hat der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung ausgeführt:

"Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen

Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte das Maß der

Kompensation nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für

Strafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil der in der Ur-

teilsformel für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe

rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die

Festlegung der Entschädigung nicht aufstellen; entscheidend sind stets wieder-

um die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwor-

tenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane

sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im

Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit

verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die

Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechts-

folgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige

Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866;

BGH NStZ 2008, 527)."

48

Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde von der Straf-

kammer mit (höchstens) einem Jahr und dreieinhalb Monaten festgestellt:

Durch die Anordnung, zu deren Entschädigung seien von den Gesamtstrafen

jeweils ein Jahr als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation nahezu in

der Höhe des vom Großen Senat für Strafsachen ausgeschlossenen Maßstabs

des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt (BGHSt 52, 124, 146 f.). Das Landge-

richt hat den Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verkür-

zung der verhängten Strafen in einem Umfang geführt hat, der nahezu durch

Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensverzögerung entsprechenden

inländischen Untersuchungshaft hätte erreicht werden können. Damit hat es bei

der Bemessung des als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafen

die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zustehenden Bewertungsspielraums in

rechtsfehlerhafter Weise überschritten (vgl. BGH NStZ 2008, 477).

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c) Über die Kompensationen muss deshalb erneut entschieden werden.

Sollte dabei wiederum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festge-

stellt werden, so wird bei der Kompensationsentscheidung zu bedenken sein,

dass neben dem Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch ein

solcher gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen könnte

(vgl. EGMR StV 2006, 474, 478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris;

BGHSt 52, 124, 143; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung

31; BGH StV 2008, 633, 634).

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d) Die Entscheidung kann bezüglich des Angeklagten Y. zusammen

mit der erforderlichen Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung im Be-

schlussweg nach §§ 460, 462 StPO ergehen. Die dazu notwendigen Feststel-

lungen können im Freibeweis getroffen werden und erfordern keine erneute

Hauptverhandlung. Auch andere Formen der Kompensation für rechtsstaats-

widrige Verfahrensverzögerungen

- etwa Verfahrenseinstellungen oder

-beschränkungen nach §§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO (vgl. BGHSt 52, 124,

132 f.) - werden in Beschlussform vorgenommen.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer