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BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 5 StR 416/07

5. Strafsenat

5 StR 416/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Mai 2007 in den Ge-

samtstrafenaussprüchen gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Betrugs in

48 Fällen – unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen aus dem Urteil

des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12. August 2005 – zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte K. hat das Landge-

richt wegen Betrugs in 47 Fällen schuldig gesprochen. Gegen sie hat es

– ebenfalls unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen aus dem vorgenann-

ten Urteil – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten

verhängt und diese Angeklagte in einem weiteren Fall freigesprochen. Gegen

dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen. Beide

Rechtsmittel führen jeweils zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe; im

Übrigen sind die Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Gesamtstrafenbildung hält im Hinblick auf den Angeklagten

P. rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat von einer

Einbeziehung der am 16. Februar 2004 und am 18. März 2005 verhängten

Geldstrafen, deren zugrunde liegenden Tatzeiten es allerdings nicht mitteilt,

aus „erzieherischen Gründen“ abgesehen. Schon dies begegnet grundlegen-

den Bedenken, weil „erzieherische Gründe“ als Strafzumessungserwägung

im Erwachsenenstrafrecht nicht vorgesehen sind; auch erschließt sich eine

sinnvolle Einwirkung auf den Angeklagten durch eine zusätzliche Geldstrafe

neben einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht ohne weiteres, zumal der

Angeklagte ersichtlich vermögenslos und überschuldet ist (vgl. Fischer, StGB

55. Aufl. § 53 Rdn. 7). Vor allem hat das Landgericht aber übersehen, dass,

auch wenn es von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch

macht und die Geldstrafe gesondert bestehen lässt, diese Verurteilung Zä-

surwirkung entfaltet, wenn sie – wie hier – nicht vollständig vollstreckt ist

(BGHSt 44, 179, 184). Das bedeutet, dass aus den Einzelstrafen für die

nunmehr abgeurteilten Taten (Tatzeiten zwischen August 2003 und Ju-

ni 2004), die vor der zäsurbegründenden Verurteilung vom 16. Februar 2004

beendet waren (vgl. BGHSt 9, 370, 383; BGH NJW 1999, 1344, 1346), eine

gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre.

3

Aus der noch nicht vollstreckten Verurteilung vom 16. Februar 2004

müsste deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden, die sich zusammensetzt

aus den Einzelstrafen für die dort abgeurteilten Taten und denjenigen für die

Taten, die der Verurteilung vom 12. August 2005 (Tatzeiten dort: zwischen

Juli 2002 und August 2003) zugrunde liegen sowie aus den hier verhängten

Einzelstrafen, soweit die Taten vor dem 16. Februar 2004 beendet worden

sind. Sollten die der Verurteilung vom 18. März 2005 zugrunde liegenden

Taten ebenfalls ganz oder teilweise vor dem 16. Februar 2004 begangen

worden sein, wären die hierfür verhängten Einzelstrafen insoweit gleichfalls

einzubeziehen, wie die der Verurteilung vom 5. Dezember 2005 zugrunde

liegenden Einzelstrafen, falls auch die dort abgeurteilten Taten vor dem

16. Februar 2004 beendet worden sein sollten. Zu beiden Gesichtspunkten

trifft das landgerichtliche Urteil keine Feststellungen.

4

Das landgerichtliche Urteil verhält sich weiterhin nicht zu der Verurtei-

lung vom 19. Februar 2003 und teilt insbesondere nicht mit, ob die Geldstrafe

aus diesem Urteil vollständig vollstreckt war. Diese Verurteilung könnte näm-

lich eine zusätzliche (frühere) Zäsur bilden, weil die Verurteilung an sich ge-

samtstrafenfähig ist mit einem Teil der Taten aus der Verurteilung vom

12. August 2005. Sie könnte weiterhin gesamtstrafenfähig sein mit Taten aus

den Verurteilungen vom 5. Dezember 2005, vom 18. März 2005 und vom

16. Februar 2004, deren Tatzeiten im landgerichtlichen Urteil jeweils nicht

genannt sind. Für die drei vorgenannten Verurteilungen gilt allerdings ebenso

wie für die Verurteilung vom 19. Februar 2003, dass eine Gesamtstrafbildung

nur in Betracht kommt, wenn die zugrunde liegenden Taten nicht ihrerseits

mit einer früheren Verurteilung, hier der Verurteilung vom 25. Juni 2002, ge-

samtstrafenfähig wären. Insoweit dürfte die Bildung einer Gesamtstrafe nur

mit der jeweils zeitlich früheren Strafe erfolgen (vgl. BGHSt 32, 190, 192;

BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2). Sollte hingegen eine

Gesamtstrafenbildung wegen einer zwischenzeitlichen Vollstreckung der

Geldstrafe aus der Verurteilung vom 19. Februar 2003 nicht mehr möglich

sein, wäre ein Härteausgleich zu erwägen.

5

Schließlich käme sogar die Bildung einer weiteren (unter Umständen

sogar vierten) Gesamtstrafe in Betracht, wenn Taten aus dem Urteil vom

5. Dezember 2005 nach der letzten zuvor zäsurbegründenden Verurteilung

begangen worden sein sollten. All dies hätte die Strafkammer nachvollzieh-

bar darstellen müssen. Ihre Feststellungen zu den Vorverurteilungen sind

insgesamt so lückenhaft, dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die unter-

bliebene Bildung weiterer Gesamtstrafen den Angeklagten P. – entge-

gen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht doch beschwert hat.

6

2. Die Gesamtstrafenbildung begegnet auch hinsichtlich der Angeklag-

ten K. durchgreifenden Bedenken. Eine Begründung der gegen sie aus-

gesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe fehlt; die Strafkammer verweist lediglich

allgemein auf die vorgenannten Strafzumessungserwägungen. Dies ist zwar

grundsätzlich nicht zu beanstanden, hier lässt jedoch die fehlende ausdrück-

liche Erwähnung besorgen, dass die Strafkammer den ausgeprägten zeitli-

chen und situativen Zusammenhang der im Wesentlichen gleichgelagerten

Einzeltaten nicht hinreichend bedacht hat. Im Hinblick auf den nicht allzu er-

heblichen Gesamtschaden der ihr zuzurechnenden und hier abgeurteilten

Taten (9.800 Euro) hätte deshalb die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe

(zehn Monate Freiheitsstrafe) weitergehend begründet werden müssen.

7

Der neue Tatrichter wird zudem – was beide Angeklagte gerügt ha-

ben – eine Anrechnung der bisher erfüllten Bewährungsauflagen aus dem

Urteil, hinsichtlich dessen Einbeziehung erfolgt ist, vorzunehmen haben. Eine

solche Anrechnung hat im Urteil zu erfolgen (BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2

Anrechnung 2, 3, 4).

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