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BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 5 StR 520/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4
StPO in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Re-
vision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu
einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Er-
folg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Nach den Feststellungen hielt sich der 19 Jahre alte Angeklagte an
einem Märzabend des Jahres 2004 bei seinem um vier Jahre älteren Freund,
dem in dieser Sache rechtskräftig Verurteilten B. , auf. Gemein-
sam mit einem weiteren Bekannten und der Freundin des B.
sahen sie sich einen Film an und „tranken zusammen Alkohol“. Auf einer im
Zimmer liegenden Matratze kam es zwischen B. und seiner
Freundin zu einverständlichen intimen Zärtlichkeiten. Als der Angeklagte hin-
zukam, war sie hiermit nicht einverstanden und teilte dies ihrem Freund und
auch dem Angeklagten mit. Dennoch hielt B. sie an den Armen
fest und erzwang so, dass sie ihn trotz ihrer Gegenwehr oral befriedigte,
während der Angeklagte, B. s Gewaltanwendung ausnutzend, anal in
sie eindrang.
Die Jugendkammer ist ohne weitere Erörterungen davon ausgegan-
gen, dass B. durch den Konsum von Alkohol und Kokain bei der
Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Feststellungen
zur Alkoholisierung des Angeklagten enthält das Urteil nicht.
2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.
Rechtsfehlerhaft lässt die Jugendkammer gänzlich unerörtert, ob auch
bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben
könnten. Hierzu bestand aber angesichts der Feststellungen, dass B.
und der Angeklagte gemeinsam Alkohol getrunken haben, Veranlas-
sung. Es ist zwar durchaus denkbar, dass nur bei einem der beiden Täter der
Genuss von Rauschmitteln zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit geführt hat, dies hätte aber die Mitteilung der insoweit rele-
vanten Anknüpfungstatsachen erforderlich gemacht.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendstrafe für den Fall
lich nicht vor – milder ausgefallen wäre. Hierfür spricht schon, dass die Ein-
zelfreiheitsstrafe für den – erwachsenen, im Gegensatz zu dem zum Tatzeit-
punkt noch unbestraften Angeklagten bereits mehrmals vorverurteilten –
Mittäter B. nur um sechs Monate höher bemessen worden ist.
Der neue Tatrichter wird den Zeitablauf seit der Tat stärker als bisher
in den Blick zu nehmen haben. Denn die Tat lag bereits zum Urteilszeitpunkt
nicht nur „über zwei Jahre“, wie die Jugendkammer zugrundelegt, sondern
über drei Jahre zurück. Soweit der „hohe Erziehungsbedarf“ maßgeblich mit
Kontakten zur Geschädigten begründet worden ist, ist dies für sich genom-
men nicht tragfähig, da diese Kontakte bereits 2004 endeten. Vielmehr wird
zu beachten sein, dass der Angeklagte seit Juni 2004 keine Straftaten mehr
begangen hat.
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