BGH Beschluss vom 09.01.2008 – XII ZB 62/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1
Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine
Realteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleich grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde
nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz
der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt an-
geblich statisch) berücksichtigt worden. (Im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991
- XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröf-
fentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und
vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 ff.)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - XII ZB 62/07 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Bergedorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 9. Januar 2008 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den
Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandes-
gerichts Hamburg vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten verwor-
fen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Die am 13. Juli 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der
Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 3. März 1966) am 25. April 2006 zuge-
stellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 13. April 1963)
durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit
rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1985 bis 31. März
2006; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver-
sicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversi-
cherung Nord (DRV Nord; weitere Beteiligte zu 2) dynamische Anrechte in Hö-
he von 464,00 € sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von
125,13 €, die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund;
weitere Beteiligte zu 1) dynamische Anrechte in Höhe von 22,05 € sowie an-
gleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 105,68 € (jeweils monatlich und
bezogen auf den 31. März 2006). Weiter verfügt der Ehemann über eine Ren-
tenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-
bahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 3), Abteilung A, deren Ehezeitanteil
jährlich 2.764,08 € beträgt (monatlich 230,34 €; ebenfalls bezogen auf den
31. März 2006). Schließlich hat die Ehefrau eine Anwartschaft aus einer Leib-
rentenversicherung bei der "neue leben" LV AG mit einem ehezeitlichen De-
ckungskapital von 53,87 € erworben, deren monatlicher Wert 0,25 € beträgt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versi-
cherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versicherungskonto
der Ehefrau bei der DRV Bund dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von
220,98 € und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von
9,73 € übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 2006.
Ferner hat es durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei
der PKDEuS "auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Ren-
tenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,64 €, bezogen auf den 31. März
2006, begründet".
Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Ent-
scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem Ren-
tensplitting in dem vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochenen Um-
fang durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) weitere 49,00 €
vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versiche-
rungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen werden. Von einer Real-
teilung hat das Oberlandesgericht abgesehen, da die Satzung der PKDEuS ei-
ne solche nicht zulässt. Das Anrecht des Ehemanns bei der PKDEuS hat das
Oberlandesgericht als volldynamisch behandelt und mit seinem Nominalbetrag
in die Ausgleichsbilanz eingestellt. In den Gründen hat das Beschwerdegericht
ausgeführt, das nach Durchführung des erweiterten Splittings verbleibende An-
recht des Ehemanns bei der PKDEuS unterliege einem späteren schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS, die das
Oberlandesgericht formell am Verfahren beteiligt hat, das bei ihr bestehende
Anrecht des Ehemanns insgesamt als statisch qualifiziert wissen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zu-
gelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO); daran ist der Senat nach § 575 Abs. 3
Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist dennoch unzulässig, weil der PKDEuS als
Rechtsbeschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis fehlt.
1. Nach § 20 Abs. 1 FGG, der auch im Versorgungsausgleichsverfahren
Anwendung findet (§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss der Rechtsbeschwerde-
führer für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels beschwerdebefugt sein. Die Be-
schwerdebefugnis erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der
angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom
26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 und vom 18. Januar
1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl
FGG § 20 Rdn. 12).
Der Senat hat für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits
mehrfach entschieden, dass ein Versorgungsträger in seiner Rechtsstellung
unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdeberechtigt sein kann, wenn bei
ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten ü-
bertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis be-
gründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert
wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ
2003, 1738, 1740; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369,
370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 und vom
12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 81, 132, 133). Die Beschwerde-
berechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechts-
stellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkre-
ten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Wegen der Un-
gewissheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs lässt sich eine belastende
Rechtsbeeinträchtigung regelmäßig nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom
27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1741 m.w.N.).
2. Die angefochtene Entscheidung greift indessen nicht unmittelbar in die
Rechtsstellung der Rechtsbeschwerdeführerin ein.
a) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1
BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl.
§ 1 Rdn. 220 ff.). Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-
schaft des öffentlichen Rechts in einen privatrechtlichen organisierten Versiche-
rungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) i.S.v. § 53 VAG umgewandelt worden
(Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 69, S. 3416, 3426 f.; Blo-
meyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 228), der für die beteiligten Trägerunternehmen
die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren
Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt.
Ein privatrechtlicher Versorgungsträger wird durch den öffentlich-
rechtlichen Wertausgleich aber grundsätzlich nicht in seiner Rechtsstellung be-
troffen; er ist materiell nicht am Verfahren beteiligt. Selbst wenn das Gericht bei
der Ermittlung des Ausgleichsbetrages ein betriebliches Anrecht berücksichtigt
hat, dessen privatrechtlicher Träger keine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2
VAHRG vorsieht (wie vorliegend die PKDEuS, vgl. § 20 b Abs. 1 der Satzung),
ist das Anrecht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
nur Saldierungsposten der Versorgungsbilanz der Ehegatten. Das Rechtsver-
hältnis zwischen dem privatrechtlichen Versorgungsträger und dem durch die
Versorgungszusage begünstigten Ehegatten bleibt inhaltlich unverändert (an-
ders für den Fall einer vorgesehenen Realteilung, vgl. Senatsbeschluss vom
27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740).
b) Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zu Gunsten des ausgleichsbe-
rechtigten Ehegatten von der Möglichkeit des erweiterten Splittings (§ 3 b
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Gebrauch macht und für den Wertausgleich anstelle des
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden privatrechtlichen
Anrechts ersatzweise ein anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen durch
Übertragung und Begründung von Rentenanrechten heranzieht.
aa) Durch das vorliegend vom Oberlandesgericht angeordnete erweiterte
Splitting erlangt die ausgleichsberechtigte Ehefrau eine höhere eigenständige
gesetzliche Rentenanwartschaft, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente
nach § 1587 g BGB, die sie später ggf. fordern kann, sich entsprechend ver-
mindert. § 3 b VAHRG schützt dabei vorrangig das Interesse des ausgleichsbe-
rechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369,
371; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom
20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678). Die Rechtsstellung des
privatrechtlichen Versorgungsträgers wird aber auch durch das erweiterte Split-
ting nicht unmittelbar betroffen, weil nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gerade ein
anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen für den Wertausgleich herangezo-
gen wird, während das Rechtsverhältnis mit seinem Versicherungsnehmer kei-
ner Veränderung unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechnung des
öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages - wie vorliegend von der
Rechtsbeschwerde behauptet - eine fehlerhafte Bewertung des privatrechtli-
chen Anrechts zugrunde liegt, dessen schuldrechtlicher Ausgleich durch das
erweiterte Splitting vermieden werden soll.
bb) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungsträger ein grundsätzlich
anzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren über den öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeiten des § 3 b VAHRG ausge-
schöpft werden, damit ein später in Betracht kommender, für ihn insgesamt
nicht kostenneutraler verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach
§ 3 a VAHRG vermieden wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB
164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - ver-
öffentlicht bei juris, dort Rdn. 5; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ
1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602;
BT-Drucks. 10/6369 S. 19). Auch die PKDEuS gewährt eine Hinterbliebenen-
versorgung (vgl. § 15 der Satzung) und wird gegebenenfalls später mit einer
entsprechenden Ausgleichsrente der Ehefrau belastet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privat-
rechtlich organisierter Versorgungsträger, bei dem ein verlängerter schuldrecht-
licher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell
am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt
(Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738,
1740; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom
20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990
- XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5 f.; vom 18. Januar 1989
- IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB
210/87 - FamRZ 1989, 602). Ob es zu einem verlängerten schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich kommen wird, ist während des Verfahrens über den öf-
fentlich-rechtlichen Wertausgleich aber noch ungewiss. Voraussetzung wäre
insbesondere, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den ausgleichspflichti-
gen überlebt. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass der Versorgungsträger
zwischenzeitlich eine Realteilung oder einen anderen gleichwertigen Anspruch
des geschiedenen Ehegatten einführt, wodurch der verlängerte schuldrechtliche
Versorgungsausgleich entfällt (§ 3 a Abs. 2 VAHRG). Das Recht, von dessen
Betroffenheit die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG abhängt, muss
aber gerade im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestehen. Der pri-
vatrechtliche Versorgungsträger wird durch die vorrangig im Interesse des aus-
gleichsberechtigten Ehegatten liegende Entscheidung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG und die damit gegebenenfalls verbundene Vermeidung eines späteren
verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aber nur mittelbar be-
troffen. Das nur mittelbar geschützte Interesse an der Vermeidung eines ver-
längerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht indessen für eine
materielle Beteiligung des Versorgungsträgers am Verfahren nicht aus. Allein
die künftige Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleichs begründet mithin - trotz der Anordnung des erweiterten Splittings und
dessen Einfluss auf die Höhe einer späteren Ausgleichsrente der Ehefrau - kei-
ne Beschwerdebefugnis der PKDEuS (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober
1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176 und vom 18. Januar 1989
- IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370).
Die PKDEuS ist als privatrechtlich organisierter Träger einer betriebli-
chen Altersversorgung erst dann materiell am Verfahren beteiligt und ggf. be-
schwerdebefugt, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlänger-
ten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG gestritten wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989,
369, 371). In diesem Fall kann es erstmals zu einem Rechtsverhältnis zwischen
dem Versorgungsträger und dem der Versorgung bisher nicht angehörenden
Ehegatten kommen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 11.10.2006 - 415c F 72/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 UF 72/06 -