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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – 1 StR 617/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 617/07

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ingolstadt vom 19. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat sieht sich veranlasst, ergänzend auf Folgendes hinzu-

weisen:

Der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt

K. aus S. , macht neben der allgemein erhobenen

Sachrüge eine Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO in Verbindung mit

§§ 136, 136a StPO geltend; der Beschwerdeführer sei vor der polizeili-

chen Vernehmung nicht über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden

und "unter massivem Druck zur Abgabe des Geständnisses gezwungen"

worden. Unabhängig davon, dass diese Verfahrensrügen aus den vom

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzu-

lässig sind, muss es befremden, dass die Rügen durchgehend auf un-

wahren Tatsachenvortrag gestützt sind. Die unwidersprochene Gegener-

klärung der Staatsanwaltschaft hat anhand der Aktenvorgänge die wah-

ren Abläufe wie folgt dokumentiert: Der Beschwerdeführer wurde vor sei-

ner ersten Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt. Auf

seinen Wunsch hin wurde ihm Rechtsanwältin Kr. als Verteidigerin

bestellt, mit der er sich eingehend besprechen konnte und in deren An-

wesenheit er schließlich die Tat einräumte. Das Vernehmungsprotokoll

unterschrieb er, nachdem er es zusammen mit seiner Verteidigerin Seite

für Seite überprüft und Änderungen angebracht hatte.

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