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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – 1 StR 617/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 19. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat sieht sich veranlasst, ergänzend auf Folgendes hinzu-
weisen:
Der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
K. aus S. , macht neben der allgemein erhobenen
Sachrüge eine Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO in Verbindung mit
§§ 136, 136a StPO geltend; der Beschwerdeführer sei vor der polizeili-
chen Vernehmung nicht über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden
und "unter massivem Druck zur Abgabe des Geständnisses gezwungen"
worden. Unabhängig davon, dass diese Verfahrensrügen aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzu-
lässig sind, muss es befremden, dass die Rügen durchgehend auf un-
wahren Tatsachenvortrag gestützt sind. Die unwidersprochene Gegener-
klärung der Staatsanwaltschaft hat anhand der Aktenvorgänge die wah-
ren Abläufe wie folgt dokumentiert: Der Beschwerdeführer wurde vor sei-
ner ersten Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt. Auf
seinen Wunsch hin wurde ihm Rechtsanwältin Kr. als Verteidigerin
bestellt, mit der er sich eingehend besprechen konnte und in deren An-
wesenheit er schließlich die Tat einräumte. Das Vernehmungsprotokoll
unterschrieb er, nachdem er es zusammen mit seiner Verteidigerin Seite
für Seite überprüft und Änderungen angebracht hatte.
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