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BGH Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 462/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Abgeordnetenbestechung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten T. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 30. März 2007, soweit es die Angeklag-
ten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme
derjenigen zum objektiven Tatgeschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten D. vom Vorwurf der passiven
Abgeordnetenbestechung und den Angeklagten T. vom Vorwurf der aktiven
Abgeordnetenbestechung freigesprochen. Hinsichtlich eines weiteren gleichar-
tigen Vorwurfs hat es das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einge-
stellt. Zugunsten beider Angeklagter hat es eine Entschädigungsanordnung für
erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesprochen. Hiergegen wendet sich
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und ihrer sofortigen Beschwerde. Die
Revision hat Erfolg, die sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos.
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1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte D. war von 1982 bis 1998 Mitglied im Rat der Stadt
R. ; seit 1994 war er Vorsitzender der CDU-Ratsfraktion. Der Angeklagte
T. war als geschäftsführender Gesellschafter von mehreren Bauträgerge-
sellschaften in R. beruflich engagiert.
a) Komplex H 250
Seit Mitte der 80er Jahre plante die Stadtverwaltung im Ortsteil R. -
H. die Entwicklung des im privaten Eigentum stehenden Grüngeländes
F. . Im Januar 1992 wurde verwaltungsintern das Konzept
eines Bauleitplanes vorgestellt, das - entsprechend den gemeindlichen Intentio-
nen - umfangreiche Grünflächen, Wanderwege, Freizeit- und Sportnutzungen
sowie eine Friedhofserweiterung und lediglich eine geringe Wohnbebauung
vorsah. Diese Planung entsprach nicht den Wünschen des Angeklagten T. ,
der als Bauträger Grundstücke erwerben und vermarkten wollte und deshalb
unter dem Aspekt der Gewinnmaximierung vorrangig daran interessiert war, ein
hohes und dichtes Maß an Wohnbebauung zu erreichen. Er unterbreitete der
Verwaltung ein eigenes Konzept, das eine deutlich höhere Bebauung vorsah.
Dieses Konzept wurde Grundlage eines überarbeiteten Entwurfs der Verwal-
tung, das der Bezirksausschuss R. unter dem Vor-
sitz des Angeklagten D. annahm. Der Bauleitplan H 250 wurde am 27. Juni
1995 vom Rat der Stadt beschlossen. Nachdem Bedenken der Bezirksregie-
rung berücksichtigt worden waren, wurde er am 26. November 1996 erneut und
endgültig beschlossen. In beiden Fällen stimmte der Angeklagte D. zumin-
dest auch deshalb für den Bauleitplan, weil die beiden Angeklagten spätestens
Anfang März 1995 übereingekommen waren, dass sich der Angeklagte D.
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nicht nur für eine hohe Bebaubarkeit des Geländes einsetzen, sondern auch für
die Verabschiedung eines entsprechenden Planes seine Stimme im Stadtrat
abgeben sollte; im Gegenzug dafür hatte der Angeklagte T. versprochen, die
Kosten für den Umbau einer Filiale des von dem Angeklagten D. betriebe-
nen Cafés zu übernehmen. Dementsprechend bezahlte der Angeklagte T. in
der Zeit von März 1995 bis 26. Juni 1995 über seine Bauträgergesellschaft
J. GmbH Handwerkerrechnungen von knapp 150.000 DM, die den Umbau
des Cafés betrafen.
b) Komplex M 312
Zeitlich nach dem Bauleitplanverfahren H 250 musste die Stadt R.
über die weitere Verwendung eines Geländes in der Innenstadt entscheiden,
das sich im Besitz der C. GmbH befand. Das Un-
ternehmen wollte die dort betriebene Fertigung an einen günstigeren Standort
verlagern. Es machte dabei sein Verbleiben im Bereich der Stadt R. und
damit den Erhalt von etwa 1.000 Arbeitsplätzen von einer günstigen Verwertung
ihres Geländes abhängig. Diese war nur durch ein hohes Maß an Wohnbebau-
ung und die Ansiedlung von Einzelhandel möglich. Die C. GmbH be-
auftragte die Bauträgergesellschaft P. GmbH des Angeklagten T. mit der
Erarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs. Der Angeklagte T. war
auch persönlich an einer dichten Bebauung interessiert, da nach seinen Plänen
die P. GmbH auch selbst Grundstücke in diesem Bereich zwecks Bebauung
und Vermarktung erwerben sollte. Diesen Interessen standen die stadtplaneri-
schen Überlegungen entgegen, das Gelände großzügig mit Grünflächen auszu-
statten und nur in geringem Umfang Einzelhandel zur lokalen Versorgung der
neuen Bewohner zuzulassen. In der auch von kommunalpolitischen Auseinan-
dersetzungen geprägten Debatte setzte sich der Angeklagte D. nachhaltig
für einen Bauleitplan in der von der C. GmbH und der P. GmbH
gewünschten Fassung ein. Er stimmte am 15. Dezember 1998 im Rat der Stadt
für den Bauleitplan M 312, der neben einem hohen Maß an Wohnbebauung
auch ein großflächiges Sondergebiet Einzelhandel vorsah und weitgehend den
Vorstellungen des Angeklagten T. entsprach.
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Im Oktober 1997 sowie im November und Dezember 1998 bezahlten die
Bauträgergesellschaften des Angeklagten T. insgesamt 77.250 DM an ein
Bauunternehmen für Umbauten an zwei Cafés des Angeklagten D. in V.
und R. . Außerdem zahlte die P. GmbH zwischen September 1997
und Juni 1999 in sieben Fällen insgesamt ca. 100.000 DM an drei Betriebe für
Leistungen beim Umbau der im Eigentum des Angeklagten D. stehenden
und von dessen Tochter bewohnten "Villa Di. " in R. .
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2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung der Angeklagten aus
folgenden Gründen gehindert gesehen:
a) Im Komplex H 250 hat es eine von beiden Angeklagten begangene
Abgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB) angenommen, das Verfahren aber
wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Nach seiner Auffassung war die Tat
spätestens mit der Stimmabgabe des Angeklagten D. bei der zweiten,
endgültigen Abstimmung im Rat der Stadt über den Bauleitplan am 26. Novem-
ber 1996 beendet und die absolute Verjährungsfrist deshalb mit Ablauf des
26. November 2006 verstrichen; möglicherweise sei - sofern man auf die Zah-
lungen aufgrund der Unrechtsvereinbarung abstelle - die Verjährung schon mit
Ablauf des 26. Juni 2005 (10 Jahre nach der letzten Zahlung) eingetreten. Die
späteren, in nicht verjährter Zeit erfolgten Zahlungen des Angeklagten T.
könnten nicht berücksichtigt werden, weil nicht feststellbar sei, dass sie noch
Leistungen für die Abstimmung über den Bauleitplan H 250 waren.
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b) Im Komplex M 312 hat das Landgericht die Angeklagten freigespro-
chen, weil es sich nicht von einem Stimmenkauf überzeugen konnte. Die Straf-
kammer hielt es zwar für möglich, dass die Zahlungen für den Umbau von zwei
Cafés (Oktober 1997 bis 14. Dezember 1998) für die Stimmabgabe über den
Bauleitplan M 312 am 15. Dezember 1998 geleistet wurden, konnte aber auch
nicht ausschließen, dass die Zahlungen noch für die Stimmabgabe über den
Bauleitplan H 250 erfolgten. Für möglich hielt es das Landgericht auch, dass
sich der Angeklagte T. damit nur das allgemeine Wohlwollen des einflussrei-
chen Kommunalpolitikers D. sichern wollte (UA S. 23). Auch hinsichtlich
der sieben Zahlungen zwischen September 1997 und Juni 1999 für den Umbau
der Villa Di. hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, ob und
wenn ja welche Abrede zwischen den Angeklagten getroffen worden ist. Eine
Bezahlung der Zustimmung des Angeklagten D. zum Bauleitplan M 312
konnte es ebenso wenig ausschließen wie Zahlungen zum Erhalt des allgemei-
nen Wohlwollens (UA S. 26). Dazu hat es unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 51, 44) ausgeführt, dass eine Zuwen-
dung an einen Abgeordneten zum Zweck "allgemeiner Klimapflege" - anders als
Leistungen an Amtsträger unter dem Aspekt der Vorteilsannahme und
-gewährung (§§ 331, 333 StGB) - nicht strafbar wäre.
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3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Komplex M 312 hält
rechtlicher Nachprüfung nicht Stand (nachstehend a)). Damit entfällt auch die
Grundlage, auf der das Landgericht im Komplex H 250 den Verjährungseintritt
angenommen hat (nachstehend b)).
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a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht
hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-
chen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwin-
den vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene
Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-
richtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-
laufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-
würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze
und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob über-
spannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-
stellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2007, 115 m. w. N.). Gemessen an
diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.
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Den rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das ange-
fochtene Urteil nicht gerecht, soweit das Landgericht - wie dargestellt - mitteilt,
es könne nicht ausschließen, dass der Angeklagte T. in Höhe von ca.
177.000 DM Bauleistungen bezahlte, die dem Angeklagten D. zugute ka-
men, um sich dessen allgemeines Wohlwollen zu erhalten.
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Insofern braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht
damit eine absolut fern liegende Konstellation für möglich erachtet und deshalb
die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt hat. Auch dies liegt
allerdings nicht fern. Dass ein solcher Betrag allein zur Klimapflege einem ein-
zelnen Politiker zugewendet wird, ist für den hier betroffenen kommunalpoliti-
schen Bereich einer mittelgroßen Stadt von ca. 90.000 Einwohnern zumindest
sehr außergewöhnlich.
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Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Beweiswürdigung nämlich jedenfalls
deshalb, weil das Landgericht in seine Überlegung die zu dem Geschehen beim
Komplex H 250 bestehenden Parallelen nicht einbezogen hat: Die Angeklagten
hatten einige Zeit zuvor eine Unrechtsvereinbarung getroffen, die auf der einen
Seite durch den Angeklagten T. die Zahlung von knapp 150.000 DM, die
dem Angeklagten D. wirtschaftlich zugute kam, und auf der anderen Seite
die Stimmabgabe des Angeklagten D. für einen Bauleitplan beinhaltete,
der den wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten T. entsprach. Dement-
sprechend hatte der Angeklagte T. die letzte der Zahlungen für das Café
D. "Am M. " am 26. Juni 1995, einen Tag vor der Abstimmung über
den Bauleitplan H 250, geleistet. Die Abstimmung über den anderen Bauleitplan
M 312 erfolgte am 15. Dezember 1998. Die letzte Zahlung für den Umbau der
Caféhäuser D. in V. und in R. (E. Straße ) leistete
der Angeklagte T. am 14. Dezember 1998.
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Es ist nichts dafür dargetan und auch nichts ersichtlich, weshalb der An-
geklagte T. seine erheblichen Zahlungen bei einem nahezu gleich gelager-
ten Fall nunmehr nicht mehr für eine konkrete Stimmabgabe, sondern allein
wegen des allgemeinen Wohlwollens des Angeklagten D. leisten wollte.
Die beim Bauleitplan H 250 festgestellte, parallele Verfahrensweise ist vielmehr
ein deutliches Indiz dafür, dass der Bauunternehmer die Zahlungen auch jetzt
mit dem gleichen Ziel leistete und sich mit dem Kommunalpolitiker darüber auch
vor der Stimmabgabe verständigt hatte.
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Diesen Umstand hätte das Landgericht erörtern müssen. Es war durch
seine im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen davon nicht
befreit, zumal die Überlegung, der Bauleitplan M 312 habe auch die Interessen
der Bevölkerung am Erhalt von Arbeitsplätzen berücksichtigt, allenfalls von ge-
ringem Indizwert ist.
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Über die Umstände, die den dem Angeklagten D. ab Oktober 1997
zugewendeten Zahlungen zugrunde lagen, muss deshalb erneut entschieden
werden.
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b) Der dargestellte Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung entzieht auch
der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im Komplex H 250 die
Grundlage.
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Sollte der neue Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass der Ange-
klagte T. sich mit den im zeitlichen Zusammenhang mit dem Komplex M 312
erbrachten Bauleistungen im Werte von etwa 177.000 DM nicht nur das allge-
meine Wohlwollen des Angeklagte D. sicher wollte, und sich weiter davon
überzeugen, dass der Angeklagte T. mit diesen Vorteilen nicht etwa - was
allerdings nahe liegt - die Stimme des Angeklagten D. für den beschlosse-
nen Bebauungsplan kaufte, sondern dass es sich um nachträglich gewährte
Vorteile als Gegenleistung für die Stimmabgabe im Komplex H 250 handelte, so
wäre die Verfolgung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Abgeordne-
tenbestechung in diesem Fall nicht wegen Verjährung gehindert.
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Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78 a Satz 1 StGB).
Der Augenblick, in dem das Tatunrecht seinen endgültigen Abschluss findet
(BGHSt 16, 207, 209; vgl. Jähnke in LK § 78 a Rdn. 3), liegt im Fall der Abge-
ordnetenbestechung aufgrund einer abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung in
der Gewährung des letzten Vorteils, sofern nicht die vereinbarte Stimmabgabe
nachfolgt. Dies ist für die Fälle der Bestechung von Amtsträgern anerkannt (vgl.
BGH aaO), für den Fall der Bestechung von Abgeordneten kann nichts anderes
gelten. Was die Verteidigung unter dem Gesichtspunkt, dass § 108 e StGB als
Unternehmensdelikt ausgestaltet ist, einwendet, verfängt nicht: Die Vorverlage-
rung der Vollendung des Delikts hat auf den Zeitpunkt der Beendigung keinen
Einfluss.
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4. Die bisherigen Feststellungen zum objektiven Geschehen sind von
dem Fehler nicht betroffen. Sie können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tat-
richter kann weitere, zu ihnen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen
treffen.
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5. Mit der Aufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung gegen-
standslos.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
StPO Gebrauch gemacht.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert