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BGH Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 462/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

10. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 462/07

1.

2.

wegen Abgeordnetenbestechung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,

Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten T. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 30. März 2007, soweit es die Angeklag-

ten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme

derjenigen zum objektiven Tatgeschehen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten D. vom Vorwurf der passiven

Abgeordnetenbestechung und den Angeklagten T. vom Vorwurf der aktiven

Abgeordnetenbestechung freigesprochen. Hinsichtlich eines weiteren gleichar-

tigen Vorwurfs hat es das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einge-

stellt. Zugunsten beider Angeklagter hat es eine Entschädigungsanordnung für

erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesprochen. Hiergegen wendet sich

die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und ihrer sofortigen Beschwerde. Die

Revision hat Erfolg, die sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos.

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1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte D. war von 1982 bis 1998 Mitglied im Rat der Stadt

R. ; seit 1994 war er Vorsitzender der CDU-Ratsfraktion. Der Angeklagte

T. war als geschäftsführender Gesellschafter von mehreren Bauträgerge-

sellschaften in R. beruflich engagiert.

a) Komplex H 250

Seit Mitte der 80er Jahre plante die Stadtverwaltung im Ortsteil R. -

H. die Entwicklung des im privaten Eigentum stehenden Grüngeländes

F. . Im Januar 1992 wurde verwaltungsintern das Konzept

eines Bauleitplanes vorgestellt, das - entsprechend den gemeindlichen Intentio-

nen - umfangreiche Grünflächen, Wanderwege, Freizeit- und Sportnutzungen

sowie eine Friedhofserweiterung und lediglich eine geringe Wohnbebauung

vorsah. Diese Planung entsprach nicht den Wünschen des Angeklagten T. ,

der als Bauträger Grundstücke erwerben und vermarkten wollte und deshalb

unter dem Aspekt der Gewinnmaximierung vorrangig daran interessiert war, ein

hohes und dichtes Maß an Wohnbebauung zu erreichen. Er unterbreitete der

Verwaltung ein eigenes Konzept, das eine deutlich höhere Bebauung vorsah.

Dieses Konzept wurde Grundlage eines überarbeiteten Entwurfs der Verwal-

tung, das der Bezirksausschuss R. unter dem Vor-

sitz des Angeklagten D. annahm. Der Bauleitplan H 250 wurde am 27. Juni

1995 vom Rat der Stadt beschlossen. Nachdem Bedenken der Bezirksregie-

rung berücksichtigt worden waren, wurde er am 26. November 1996 erneut und

endgültig beschlossen. In beiden Fällen stimmte der Angeklagte D. zumin-

dest auch deshalb für den Bauleitplan, weil die beiden Angeklagten spätestens

Anfang März 1995 übereingekommen waren, dass sich der Angeklagte D.

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nicht nur für eine hohe Bebaubarkeit des Geländes einsetzen, sondern auch für

die Verabschiedung eines entsprechenden Planes seine Stimme im Stadtrat

abgeben sollte; im Gegenzug dafür hatte der Angeklagte T. versprochen, die

Kosten für den Umbau einer Filiale des von dem Angeklagten D. betriebe-

nen Cafés zu übernehmen. Dementsprechend bezahlte der Angeklagte T. in

der Zeit von März 1995 bis 26. Juni 1995 über seine Bauträgergesellschaft

J. GmbH Handwerkerrechnungen von knapp 150.000 DM, die den Umbau

des Cafés betrafen.

b) Komplex M 312

Zeitlich nach dem Bauleitplanverfahren H 250 musste die Stadt R.

über die weitere Verwendung eines Geländes in der Innenstadt entscheiden,

das sich im Besitz der C. GmbH befand. Das Un-

ternehmen wollte die dort betriebene Fertigung an einen günstigeren Standort

verlagern. Es machte dabei sein Verbleiben im Bereich der Stadt R. und

damit den Erhalt von etwa 1.000 Arbeitsplätzen von einer günstigen Verwertung

ihres Geländes abhängig. Diese war nur durch ein hohes Maß an Wohnbebau-

ung und die Ansiedlung von Einzelhandel möglich. Die C. GmbH be-

auftragte die Bauträgergesellschaft P. GmbH des Angeklagten T. mit der

Erarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs. Der Angeklagte T. war

auch persönlich an einer dichten Bebauung interessiert, da nach seinen Plänen

die P. GmbH auch selbst Grundstücke in diesem Bereich zwecks Bebauung

und Vermarktung erwerben sollte. Diesen Interessen standen die stadtplaneri-

schen Überlegungen entgegen, das Gelände großzügig mit Grünflächen auszu-

statten und nur in geringem Umfang Einzelhandel zur lokalen Versorgung der

neuen Bewohner zuzulassen. In der auch von kommunalpolitischen Auseinan-

dersetzungen geprägten Debatte setzte sich der Angeklagte D. nachhaltig

für einen Bauleitplan in der von der C. GmbH und der P. GmbH

gewünschten Fassung ein. Er stimmte am 15. Dezember 1998 im Rat der Stadt

für den Bauleitplan M 312, der neben einem hohen Maß an Wohnbebauung

auch ein großflächiges Sondergebiet Einzelhandel vorsah und weitgehend den

Vorstellungen des Angeklagten T. entsprach.

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Im Oktober 1997 sowie im November und Dezember 1998 bezahlten die

Bauträgergesellschaften des Angeklagten T. insgesamt 77.250 DM an ein

Bauunternehmen für Umbauten an zwei Cafés des Angeklagten D. in V.

und R. . Außerdem zahlte die P. GmbH zwischen September 1997

und Juni 1999 in sieben Fällen insgesamt ca. 100.000 DM an drei Betriebe für

Leistungen beim Umbau der im Eigentum des Angeklagten D. stehenden

und von dessen Tochter bewohnten "Villa Di. " in R. .

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2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung der Angeklagten aus

folgenden Gründen gehindert gesehen:

a) Im Komplex H 250 hat es eine von beiden Angeklagten begangene

Abgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB) angenommen, das Verfahren aber

wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Nach seiner Auffassung war die Tat

spätestens mit der Stimmabgabe des Angeklagten D. bei der zweiten,

endgültigen Abstimmung im Rat der Stadt über den Bauleitplan am 26. Novem-

ber 1996 beendet und die absolute Verjährungsfrist deshalb mit Ablauf des

26. November 2006 verstrichen; möglicherweise sei - sofern man auf die Zah-

lungen aufgrund der Unrechtsvereinbarung abstelle - die Verjährung schon mit

Ablauf des 26. Juni 2005 (10 Jahre nach der letzten Zahlung) eingetreten. Die

späteren, in nicht verjährter Zeit erfolgten Zahlungen des Angeklagten T.

könnten nicht berücksichtigt werden, weil nicht feststellbar sei, dass sie noch

Leistungen für die Abstimmung über den Bauleitplan H 250 waren.

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b) Im Komplex M 312 hat das Landgericht die Angeklagten freigespro-

chen, weil es sich nicht von einem Stimmenkauf überzeugen konnte. Die Straf-

kammer hielt es zwar für möglich, dass die Zahlungen für den Umbau von zwei

Cafés (Oktober 1997 bis 14. Dezember 1998) für die Stimmabgabe über den

Bauleitplan M 312 am 15. Dezember 1998 geleistet wurden, konnte aber auch

nicht ausschließen, dass die Zahlungen noch für die Stimmabgabe über den

Bauleitplan H 250 erfolgten. Für möglich hielt es das Landgericht auch, dass

sich der Angeklagte T. damit nur das allgemeine Wohlwollen des einflussrei-

chen Kommunalpolitikers D. sichern wollte (UA S. 23). Auch hinsichtlich

der sieben Zahlungen zwischen September 1997 und Juni 1999 für den Umbau

der Villa Di. hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, ob und

wenn ja welche Abrede zwischen den Angeklagten getroffen worden ist. Eine

Bezahlung der Zustimmung des Angeklagten D. zum Bauleitplan M 312

konnte es ebenso wenig ausschließen wie Zahlungen zum Erhalt des allgemei-

nen Wohlwollens (UA S. 26). Dazu hat es unter Hinweis auf die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 51, 44) ausgeführt, dass eine Zuwen-

dung an einen Abgeordneten zum Zweck "allgemeiner Klimapflege" - anders als

Leistungen an Amtsträger unter dem Aspekt der Vorteilsannahme und

-gewährung (§§ 331, 333 StGB) - nicht strafbar wäre.

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3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Komplex M 312 hält

rechtlicher Nachprüfung nicht Stand (nachstehend a)). Damit entfällt auch die

Grundlage, auf der das Landgericht im Komplex H 250 den Verjährungseintritt

angenommen hat (nachstehend b)).

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a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht

hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-

chen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwin-

den vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene

Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-

richtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-

laufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-

würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze

und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob über-

spannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-

stellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2007, 115 m. w. N.). Gemessen an

diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.

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Den rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das ange-

fochtene Urteil nicht gerecht, soweit das Landgericht - wie dargestellt - mitteilt,

es könne nicht ausschließen, dass der Angeklagte T. in Höhe von ca.

177.000 DM Bauleistungen bezahlte, die dem Angeklagten D. zugute ka-

men, um sich dessen allgemeines Wohlwollen zu erhalten.

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Insofern braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht

damit eine absolut fern liegende Konstellation für möglich erachtet und deshalb

die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt hat. Auch dies liegt

allerdings nicht fern. Dass ein solcher Betrag allein zur Klimapflege einem ein-

zelnen Politiker zugewendet wird, ist für den hier betroffenen kommunalpoliti-

schen Bereich einer mittelgroßen Stadt von ca. 90.000 Einwohnern zumindest

sehr außergewöhnlich.

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Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Beweiswürdigung nämlich jedenfalls

deshalb, weil das Landgericht in seine Überlegung die zu dem Geschehen beim

Komplex H 250 bestehenden Parallelen nicht einbezogen hat: Die Angeklagten

hatten einige Zeit zuvor eine Unrechtsvereinbarung getroffen, die auf der einen

Seite durch den Angeklagten T. die Zahlung von knapp 150.000 DM, die

dem Angeklagten D. wirtschaftlich zugute kam, und auf der anderen Seite

die Stimmabgabe des Angeklagten D. für einen Bauleitplan beinhaltete,

der den wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten T. entsprach. Dement-

sprechend hatte der Angeklagte T. die letzte der Zahlungen für das Café

D. "Am M. " am 26. Juni 1995, einen Tag vor der Abstimmung über

den Bauleitplan H 250, geleistet. Die Abstimmung über den anderen Bauleitplan

M 312 erfolgte am 15. Dezember 1998. Die letzte Zahlung für den Umbau der

Caféhäuser D. in V. und in R. (E. Straße ) leistete

der Angeklagte T. am 14. Dezember 1998.

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Es ist nichts dafür dargetan und auch nichts ersichtlich, weshalb der An-

geklagte T. seine erheblichen Zahlungen bei einem nahezu gleich gelager-

ten Fall nunmehr nicht mehr für eine konkrete Stimmabgabe, sondern allein

wegen des allgemeinen Wohlwollens des Angeklagten D. leisten wollte.

Die beim Bauleitplan H 250 festgestellte, parallele Verfahrensweise ist vielmehr

ein deutliches Indiz dafür, dass der Bauunternehmer die Zahlungen auch jetzt

mit dem gleichen Ziel leistete und sich mit dem Kommunalpolitiker darüber auch

vor der Stimmabgabe verständigt hatte.

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Diesen Umstand hätte das Landgericht erörtern müssen. Es war durch

seine im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen davon nicht

befreit, zumal die Überlegung, der Bauleitplan M 312 habe auch die Interessen

der Bevölkerung am Erhalt von Arbeitsplätzen berücksichtigt, allenfalls von ge-

ringem Indizwert ist.

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Über die Umstände, die den dem Angeklagten D. ab Oktober 1997

zugewendeten Zahlungen zugrunde lagen, muss deshalb erneut entschieden

werden.

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b) Der dargestellte Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung entzieht auch

der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im Komplex H 250 die

Grundlage.

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Sollte der neue Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass der Ange-

klagte T. sich mit den im zeitlichen Zusammenhang mit dem Komplex M 312

erbrachten Bauleistungen im Werte von etwa 177.000 DM nicht nur das allge-

meine Wohlwollen des Angeklagte D. sicher wollte, und sich weiter davon

überzeugen, dass der Angeklagte T. mit diesen Vorteilen nicht etwa - was

allerdings nahe liegt - die Stimme des Angeklagten D. für den beschlosse-

nen Bebauungsplan kaufte, sondern dass es sich um nachträglich gewährte

Vorteile als Gegenleistung für die Stimmabgabe im Komplex H 250 handelte, so

wäre die Verfolgung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Abgeordne-

tenbestechung in diesem Fall nicht wegen Verjährung gehindert.

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Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78 a Satz 1 StGB).

Der Augenblick, in dem das Tatunrecht seinen endgültigen Abschluss findet

(BGHSt 16, 207, 209; vgl. Jähnke in LK § 78 a Rdn. 3), liegt im Fall der Abge-

ordnetenbestechung aufgrund einer abgeschlossenen Unrechtsvereinbarung in

der Gewährung des letzten Vorteils, sofern nicht die vereinbarte Stimmabgabe

nachfolgt. Dies ist für die Fälle der Bestechung von Amtsträgern anerkannt (vgl.

BGH aaO), für den Fall der Bestechung von Abgeordneten kann nichts anderes

gelten. Was die Verteidigung unter dem Gesichtspunkt, dass § 108 e StGB als

Unternehmensdelikt ausgestaltet ist, einwendet, verfängt nicht: Die Vorverlage-

rung der Vollendung des Delikts hat auf den Zeitpunkt der Beendigung keinen

Einfluss.

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4. Die bisherigen Feststellungen zum objektiven Geschehen sind von

dem Fehler nicht betroffen. Sie können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tat-

richter kann weitere, zu ihnen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen

treffen.

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5. Mit der Aufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde der

Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung gegen-

standslos.

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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.

StPO Gebrauch gemacht.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert