Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 478/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

10. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 5. Juni 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei

Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Einheits-

jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrü-

ge gestütztes, wirksam auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel ist

unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Ausführung bedarf nur Fol-

gendes:

2

Die gegen den zu den Tatzeiten knapp unter 21 Jahre alten Angeklagten

verhängte Jugendstrafe hat Bestand. Ihre Begründung ist frei von Rechtsfeh-

lern. Die Urteilsgründe lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass

das Landgericht, das die Anwendung des Jugendstrafrechts auf schädliche

Neigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten gestützt hat, die Ju-

gendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG so bemessen hat, dass die erforderliche

erzieherische Wirkung auf den Angeklagten möglich ist. Die Ausführungen zur

Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere zur erheblichen Reifeverzögerung

des Angeklagten sowie die vorgenommene Abwägung aller darüber hinaus

dargelegter Umstände lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer, die die

Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammenfassend ausdrück-

lich "unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens" für tat- und

schuldangemessen gehalten hat, den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft

benannt und sich im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwach-

senenstrafrechts orientiert hätte.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert