BGH Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 478/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 5. Juni 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei
Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Einheits-
jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrü-
ge gestütztes, wirksam auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel ist
unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Ausführung bedarf nur Fol-
gendes:
Die gegen den zu den Tatzeiten knapp unter 21 Jahre alten Angeklagten
verhängte Jugendstrafe hat Bestand. Ihre Begründung ist frei von Rechtsfeh-
lern. Die Urteilsgründe lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass
das Landgericht, das die Anwendung des Jugendstrafrechts auf schädliche
Neigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten gestützt hat, die Ju-
gendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG so bemessen hat, dass die erforderliche
erzieherische Wirkung auf den Angeklagten möglich ist. Die Ausführungen zur
Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere zur erheblichen Reifeverzögerung
des Angeklagten sowie die vorgenommene Abwägung aller darüber hinaus
dargelegter Umstände lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer, die die
Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammenfassend ausdrück-
lich "unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens" für tat- und
schuldangemessen gehalten hat, den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft
benannt und sich im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwach-
senenstrafrechts orientiert hätte.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert