BGH Beschluss vom 10.01.2008 – 5 StR 332/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 26. März 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als
a) der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in drei Fällen (sexuelle Handlungen gemein-
sam an M. und D. W. in Hohegeiß
zwischen Herbst 1994 und Herbst 1996) verurteilt
worden ist; hinsichtlich dieser Taten wird das Verfah-
ren eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kos-
ten des Verfahrens und die hierauf entfallenden not-
wendigen Auslagen des Angeklagten; und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-
urteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revisi-
on hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein
Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Hinsichtlich der drei oben bezeichneten Verurteilungsfälle ist das land-
gerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO
einzustellen, weil es an der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen
Anklageerhebung fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„In der Anklageschrift sind insgesamt 149 Taten des sexuellen Miss-
brauchs zum Nachteil der Pflegekinder des Angeklagten aufgeführt. Die An-
klagepunkte 44. – 63., 67. – 147. und 149. bezeichnen als Tatort die Sauna
im Ferienhaus in Hohegeiß. In den dort geschilderten Taten wird als Ge-
schädigte entweder D. W. (Taten 44. – 63.) oder M. W.
(Taten 67., 68. – 147.) bezeichnet. In der unter 149. angeklagten Tat ist als
Tatbegehungsweise die wechselseitige Manipulation der geschädigten Mäd-
chen an sich benannt. Eine manuelle und orale Befriedigung des Angeklag-
ten durch beide Geschädigte gemeinsam (vgl. UA S. 18) lässt sich der Be-
schreibung der angeklagten Taten indes nicht entnehmen. Diese Taten sind
von der Anklage nicht umfasst; eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben.
Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Teileinstellung des Verfahrens
führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden
kann, dass ihre Höhe von diesen (im Übrigen besonders gravierenden) Ver-
urteilungsfällen beeinflusst war.
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