Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2008 – 5 StR 332/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 26. März 2007 nach

§ 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als

a) der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in drei Fällen (sexuelle Handlungen gemein-

sam an M. und D. W. in Hohegeiß

zwischen Herbst 1994 und Herbst 1996) verurteilt

worden ist; hinsichtlich dieser Taten wird das Verfah-

ren eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kos-

ten des Verfahrens und die hierauf entfallenden not-

wendigen Auslagen des Angeklagten; und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-

3

urteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revisi-

on hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein

Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Hinsichtlich der drei oben bezeichneten Verurteilungsfälle ist das land-

gerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO

einzustellen, weil es an der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen

Anklageerhebung fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„In der Anklageschrift sind insgesamt 149 Taten des sexuellen Miss-

brauchs zum Nachteil der Pflegekinder des Angeklagten aufgeführt. Die An-

klagepunkte 44. – 63., 67. – 147. und 149. bezeichnen als Tatort die Sauna

im Ferienhaus in Hohegeiß. In den dort geschilderten Taten wird als Ge-

schädigte entweder D. W. (Taten 44. – 63.) oder M. W.

(Taten 67., 68. – 147.) bezeichnet. In der unter 149. angeklagten Tat ist als

Tatbegehungsweise die wechselseitige Manipulation der geschädigten Mäd-

chen an sich benannt. Eine manuelle und orale Befriedigung des Angeklag-

ten durch beide Geschädigte gemeinsam (vgl. UA S. 18) lässt sich der Be-

schreibung der angeklagten Taten indes nicht entnehmen. Diese Taten sind

von der Anklage nicht umfasst; eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben.

Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.“

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Dem schließt sich der Senat an. Die Teileinstellung des Verfahrens

führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden

kann, dass ihre Höhe von diesen (im Übrigen besonders gravierenden) Ver-

urteilungsfällen beeinflusst war.

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